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Gesetz betreffend die Dienstländereien der Kirchenbeamten – Auszug –

Vom 6. November 1920

(GVBl. 9. Band, S. 60), zuletzt geändert am 10. Mai 2007 (GVBl. 26. Band, S. 92)

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§ 1

Die Dienstländereien der Kirchenbeamten werden vom Kirchenrat unter der Oberaufsicht des Oberkirchenrates verwaltet.
Zu den Dienstländereien im Sinne dieses Gesetzes gehören nicht die Hausgärten.
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§ 2

Die Verwertung der Dienstländereien geschieht in der Regel durch Verpachtung.
Es wird eine Kommission (Kreislandkommission) eingesetzt, die unter der Oberaufsicht des Oberkirchenrats bei Verpachtungen die Bedingungen sowie die Höhe des Pachtpreises zu genehmigen hat und, falls eine Einigung nicht erzielt wird, die Verwertung selbständig vornehmen kann. Diese Kommission (Kreislandkommission) wird vom Gemeinsamen Kirchenausschuss gewählt; sie besteht aus 4 Mitgliedern, denen ein Mitglied des Oberkirchenrats mit beschließender Stimme hinzutritt. Die endgültigen Maßnahmen der Kommission (Kreislandkommission) bedürfen der Zustimmung des Oberkirchenrats.
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§ 7

Die Kirchenbeamten dürfen die ihnen zur eigenen Benutzung eingeräumten Dienstwohnungen und Hausgärten ganz oder teilweise nur mit Zustimmung des Kirchenrats vermieten. Die Mietverträge bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
Die Vermietung der Dienstwohnungen und Hausgärten dauernd oder vorübergehend unbesetzter Pfarrstellen geschieht durch den Kirchenrat. Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
Die Verwertung anderer auf den Dienstländereien befindlichen Gebäulichkeiten geschieht nach Maßgabe der §§ 1 und 2.