.

Entschließung der kirchenordnunggebenden Landessynode betreffend die Kommission (Kreislandkommission) für die Verwaltung der Dienstländereien

Vom 7. Mai 1951

(GVBl. 13. Band, S. 173)

#
Die kirchenordnunggebende Landessynode hat folgende Entschließung angenommen:
„Die durch das Gesetz vom 6. November 1920, betreffend die Dienstländereien der Kirchenbeamten, in § 2 eingesetzte Kommission (Kreislandkommission) zur Verwaltung der Dienstländereien der Kirchenbeamten wird erneut einberufen. Die Auswahl der Mitglieder der Kommission (Kreislandkommission) und deren Ersatzmänner wird dem Synodalausschuss übertragen.
Außer den im Gesetz 1920 genannten Dienstländereien hat die Kommission (Kreislandkommission) auch die Verpachtung der übrigen Kirchenländereien zu überprüfen.“