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Gesetz betreffend die kirchliche Bauberatung und Bauaufsicht
Vom 31. Mai 1956
(GVBl. 14. Band, S. 127)
Der Oberkirchenrat verkündet nach erfolgter Zustimmung der Synode als Gesetz, was folgt:
####§ 1
1 Die kirchliche Bauberatung und Bauaufsicht ist dazu bestimmt, den Kirchengemeinden bei der Planung und Durchführung ihrer genehmigungspflichtigen Bauvorhaben die notwendige Unterstützung zu gewähren und dafür zu sorgen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte baulicher, finanzieller, liturgischer und künstlerischer Art beachtet werden.
2 Zu den Aufgaben der kirchlichen Bauberatung und Bauaufsicht gehört auch, Kirchengemeinden im Rahmen der gesamtkirchlichen Bauplanung zur Inangriffnahme und Durchführung von dringlichen Bauvorhaben anzuhalten.
#§ 2
1 Bauvorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind Neubauten und Veränderungen von kirchlichen Bauten. 2 Unter Veränderung kirchlicher Bauten fallen der Umbau, die Wiederherstellung und der Abbruch kirchlicher Gebäude. 3 Umbauten in diesem Sinne sind auch Veränderungen des Zubehörs und der Ausstattung mit Einschluss der Ausmalung sowie alle Veränderungen der Inneneinrichtung eines gottesdienstlichen oder zu Gemeindeversammlungen benutzten Raumes.
#§ 3
1 Vor der Fassung eines genehmigungspflichtigen Beschlusses (Art. 27 Abs. 1 Ziffer 3 und 4 der Kirchenordnung) hat sich der Gemeindekirchenrat mit dem Oberkirchenrat in Verbindung zu setzen und seine Absichten darzulegen.
2 Der Oberkirchenrat trifft nach Prüfung des vorgelegten Bau- und Finanzierungsplanes die Vorentscheidung darüber, wann das Bauvorhaben im Rahmen des gesamtkirchlichen Bauprogramms durchgeführt werden kann.
3 Des vorherigen Einverständnisses des Oberkirchenrats bedürfen auch Auswahl und Erwerb des Bauplatzes.
#§ 4
1 Vor der Beauftragung eines Architekten mit der Planung und Leitung von kirchlichen Bauaufgaben ist der Oberkirchenrat zu hören.
2 Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist die Beauftragung eines Architekten zunächst auf die Fertigung eines Vorentwurfes zu beschränken, der mit dem Oberkirchenrat zu besprechen ist.
#§ 5
1 Der endgültige Entwurf des Architekten ist vor Einreichung bei den kommunalen oder staatlichen Bauaufsichtsbehörden dem Oberkirchenrat zur Genehmigung vorzulegen.
2 Ebenso sind die Entwürfe zur Ausgestaltung und Ausstattung kirchlicher Bauten, insbesondere kirchlicher Räume, rechtzeitig vor Vergabe des Auftrages vorzulegen.
#§ 6
Bei Gemeindezentren und größeren Kirchenbauten kann der Oberkirchenrat zur Erlangung eines weiteren Entwurfes die Heranziehung eines zweiten Architekten oder die Ausschreibung eines Wettbewerbes anordnen.
#§ 7
Hat ein Gemeindekirchenrat gegen eine aufgrund dieses Gesetzes gefasste Entschließung des Oberkirchenrats Bedenken, so kann der nach § 9 dieses Gesetzes gebildete kirchliche Bauausschuss angerufen werden, dessen Gutachten der Oberkirchenrat bei seiner für die Kirchengemeinde verbindlichen Beschlussfassung zu berücksichtigen hat.
#§ 8
1 Wird ein Wettbewerb gemäß § 6 ausgeschrieben, so sind die Bedingungen dafür unter Beachtung der geltenden Grundsätze und Richtlinien (z. Z. „Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiete des Bauwesens und des Städtebaues“, aufgestellt vom Bund Deutscher Architekten – GRW 1952 –) mit dem Oberkirchenrat zu vereinbaren.
2 Die Zusammensetzung des Preisrichterkollegiums bedarf der Zustimmung des Oberkirchenrats.
3 Der angenommene Entwurf ist gemäß § 5 des Gesetzes dem Oberkirchenrat zur Genehmigung einzureichen.
#§ 9
1 Der Oberkirchenrat kann sich für die Bauberatung eines kirchlichen Bauausschusses bedienen, in dem anerkannte Fachleute auf dem Gebiete des Kirchenbaues, der bildenden Kunst und der Liturgik vertreten sein sollen.
2 Die Mitglieder des kirchlichen Bauausschusses werden durch den Oberkirchenrat berufen.
3 Der Oberkirchenrat zieht den kirchlichen Bauausschuss in grundlegenden Fragen und in Fällen des § 7 dieses Gesetzes zur Stellungnahme in jedem Falle heran. 4 Andere Bauvorhaben leitet er dem kirchlichen Bauausschuss nach pflichtmäßigem Ermessen zu. 3 Dieser soll seine Stellungnahme schriftlich festlegen.
#§ 10
1 Der Oberkirchenrat wird in der Erfüllung seiner Bauberatung und Bauaufsicht durch einen landeskirchlichen Baubeauftragten beraten.
2 Der Oberkirchenrat kann außerdem für die einzelnen Kirchenkreise nach Anhörung des Kreiskirchenrats geeignete Baupfleger bestellen, die die Kirchengemeinden bei ihren nicht genehmigungspflichtigen Bauaufgaben, insbesondere bei ihrer laufenden Bauunterhaltung im Einzelfall beraten. 3 Für mehrere Kirchenkreise kann ein gemeinsamer Baupfleger bestellt werden. 4 Als Baupfleger sind nur Baufachleute zu bestellen, die besonders geeignet und vertrauenswürdig sind und auch den örtlichen Bauhandwerkern wirtschaftlich unabhängig gegenüberstehen.
5 Die Mitglieder des kirchlichen Bauausschusses sowie die Baupfleger sollen in der Regel ehrenamtlich tätig sein. 6 Tagegelder und Reisekosten sind zu erstatten.
#§ 11
Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen und Richtlinien erlässt der Oberkirchenrat, wobei auch die in Art. 27, Abs. 2 der Kirchenordnung aufgeführten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
#§ 12
1 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 2 Mit dem gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben das Gesetz vom 13. Dezember 1888, betreffend Mitwirkung des Oberkirchenrats beim kirchlichen Bauwesen, (KG. Bl. V, 45) und Verordnung des Oberkirchenrats vom 13. März 1889, betreffend Neu- oder Umbauten von Dienstwohnungen der Kirchenbeamten und deren Zubehörungen (KG. Bl. V 62).