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Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)1#

Vom 24. Juli 1968

(Nds. GVBl. 1968, S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2014
(Nds. GVBl. 2014, S. 168)

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Lande Niedersachsen haben.
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§ 2
Auslegungsgrundsatz

Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist der Stifterwille in erster Linie maßgebend.
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§ 3
Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Amt für regionale Landesentwicklung.
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§ 4
Anerkennung

Die Stiftungsbehörde ist für die Anerkennung nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und für Maßnahmen nach § 83 Satz 2 BGB, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 4 BGB, zuständig.
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§ 5

(gestrichen)
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§ 6
Verwaltung der Stiftung

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
( 2 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind ausschließlich für den Stiftungszweck zu verwenden. Sie dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn es die Satzung vorsieht oder wenn es zum Ausgleich von Vermögensverlusten erforderlich ist. Zuwendungen an die Stiftung sind für den Stiftungszweck zu verwenden, soweit sie nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen.
( 3 ) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Organmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit kann nicht ausgeschlossen werden.
( 4 ) Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Bei entgeltlicher Tätigkeit von Organmitgliedern sind Art und Umfang der Dienstleistungen und der Vergütung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln. Ist eine Behörde Stiftungsorgan, so hat die Stiftung im Zweifel nur die Auslagen zu ersetzen.
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§ 7
Satzungsänderung, Zusammenlegung und Aufhebung durch Stiftungsorgane oder Dritte

( 1 ) Wenn die Satzung dies vorsieht oder wenn sich die Verhältnisse seit der Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben, kann die Satzung geändert oder die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammengelegt oder aufgehoben werden. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind außerdem zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
( 2 ) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist der erkennbare oder mutmaßliche Wille der Stifterin oder des Stifters zu berücksichtigen. Zu Lebzeiten der Stifterin oder des Stifters ist deren oder dessen Zustimmung erforderlich. In Rechte derer, die durch die Stiftung bedacht sind, darf nicht eingegriffen werden.
( 3 ) Maßnahmen nach Absatz 1 werden von den zur Verwaltung der Stiftung berufenen Organen getroffen. Die Satzung kann andere Stiftungsorgane oder Dritte hierzu ermächtigen. Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Mit der Genehmigung der Zusammenlegung wird die neue Stiftung rechtsfähig.
( 4 ) Eine Sitzverlegung in das Land Niedersachsen ist der Stiftungsbehörde anzuzeigen.
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§ 8
Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung durch die Stiftungsbehörde

( 1 ) Die Stiftungsbehörde trifft die in § 87 BGB vorgesehenen Maßnahmen. Liegen die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BGB vor, so kann die Stiftungsbehörde die Umwandlung auch in der Weise vornehmen, dass sie mehrere Stiftungen mit im wesentlichen gleichartigen Zwecken zu einer neuen Stiftung zusammenlegt und dieser Stiftung eine Satzung gibt. Mit der Zusammenlegung wird die neue Stiftung rechtsfähig.
( 2 ) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 ist zu Lebzeiten der Stifterin oder des Stifters diese oder dieser zu hören.
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§ 9
Vermögensanfall

( 1 ) Ist für den Fall des Erlöschens einer Stiftung in dem Stiftungsgeschäft oder der Satzung weder ein Anfallberechtigter bestimmt noch einem Stiftungsorgan die Bestimmung des Anfallberechtigten übertragen, so fällt das Vermögen
  1. einer kommunalen Stiftung (§ 19 Abs. 1) an die kommunale Körperschaft,
  2. einer kirchlichen Stiftung (§ 20 Abs. 1) an die aufsichtführende Kirche,
  3. aller anderen Stiftungen an das Land.
Auch in den Fällen der Nummern 1 und 2 gelten die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechend.
( 2 ) Alle Anfallberechtigten haben das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden.
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§ 10
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.
( 2 ) Bei Stiftungen, die unmittelbar nur private Zwecke verfolgen und nicht von einer Behörde verwaltet werden, beschränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach § 87 BGB und die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane.
( 3 ) Die Stiftungsaufsicht wird von der Stiftungsbehörde geführt. Bei einer Stiftung mit örtlich begrenztem Wirkungsbereich kann die Stiftungsbehörde ihre Befugnisse nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und den §§ 10 bis 16 auf den Landkreis, die kreisfreie oder die große selbstständige Stadt oder die selbstständige Gemeinde übertragen, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat.
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§ 11
Unterrichtung und Prüfung

( 1 ) Die Stiftungsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie kann durch Beauftragte die Geschäftsräume und alle Einrichtungen der Stiftung besichtigen und prüfen, mündliche und schriftliche Berichte, Sitzungsniederschriften der Stiftungsorgane, Akten und sonstige Unterlagen einfordern oder einsehen.
( 2 ) Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde mitzuteilen, wer dem Vorstand angehört und als besondere Vertreterin oder besonderer Vertreter bestellt worden ist. Die Stiftungsbehörde bescheinigt auf Verlangen, wer danach zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist (Vertretungsbescheinigung).
( 3 ) Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung einzureichen.
( 4 ) Wird die Stiftung durch
  1. eine Behörde,
  2. einen Prüfungsverband,
  3. die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands,
  4. eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
  5. eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft
geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel, so soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen. Die Stiftungsbehörde kann die Stiftung auf deren Kosten durch eine in Satz 1 genannte Person oder Einrichtung prüfen lassen.
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§ 12
Beanstandung

Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane beanstanden, wenn sie das Gesetz oder die Stiftungssatzung verletzen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die Stiftungsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
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§ 13
Anordnung und Ersatzvornahme

( 1 ) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass es innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
( 2 ) Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung der Stiftungsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Stiftungsbehörde die Anordnung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen.
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§ 14
Abberufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane

( 1 ) Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig, so kann die Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines anderen verlangen. Sie kann dem Mitglied die Geschäftsführung einstweilen untersagen.
( 2 ) Ist die Stiftung zur Abberufung des Mitglieds nicht in der Lage oder kommt sie innerhalb einer bestimmten Frist dem Verlangen der Stiftungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 nicht nach, so kann die Stiftungsbehörde das Mitglied abberufen und ein anderes an seiner Stelle berufen.
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§ 15
Bestellung von Mitgliedern der Stiftungsorgane

Soweit einem Stiftungsorgan die erforderlichen Mitglieder fehlen und nicht nach § 29 BGB zu verfahren ist, kann die Stiftungsbehörde sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels bestellen.
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§ 16
Schadenersatz

Die Stiftungsbehörde ist befugt, im Namen der Stiftung Ansprüche auf Schadenersatz gegen Mitglieder der Stiftungsorgane gerichtlich geltend zu machen, sofern dies nicht innerhalb einer bestimmten Frist durch das zuständige Stiftungsorgan geschieht oder die Stiftung dazu nicht in der Lage ist.
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§ 17
Bekanntmachungen

Die Errichtung, das Erlöschen, die Änderung des Zwecks und die Verlegung des Sitzes einer Stiftung sowie die Zusammenlegung von Stiftungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
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§ 17a
Stiftungsverzeichnis

( 1 ) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in ihrem Bezirk mit Ausnahme der Stiftungen nach § 10 Abs. 2 (Stiftungsverzeichnis). Kirchliche Stiftungen werden auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde in das Stiftungsverzeichnis aufgenommen.
( 2 ) In das Stiftungsverzeichnis sind der Name, der Sitz, der wesentliche Zweck und die Anschrift der Stiftung aufzunehmen. Eine Änderung der Anschrift hat die Stiftung der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit.
( 3 ) Das Stiftungsverzeichnis kann von jeder Person eingesehen werden.
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§ 18
Vom Land errichtete oder verwaltete Stiftungen

( 1 ) Wird eine Stiftung durch das Land errichtet oder ist das Land an der Errichtung beteiligt, so nimmt die Landesregierung die Aufgaben der Stiftungsbehörde nach § 4, § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4. § 8 und § 21 Abs. 2 Satz 3 wahr. Sie kann diese Befugnisse auf eine andere Landesbehörde übertragen.
( 2 ) Wird eine Stiftung von einer Landesbehörde verwaltet, so übt die übergeordnete Behörde die Stiftungsaufsicht aus. Sie nimmt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, die dort genannten Aufgaben wahr.
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§ 19
Kommunale Stiftungen

( 1 ) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck im Aufgabenbereich einer kommunalen Körperschaft liegt und die von dieser Körperschaft verwaltet werden. Die Stiftungsbehörde hat der Kommunalaufsichtsbehörde vor der nach § 80 BGB erforderlichen Anerkennung Gelegenheit zu geben, die Errichtung der Stiftung kommunalaufsichtlich zu prüfen.
( 2 ) Für die Verwaltung der kommunalen Stiftungen gelten neben § 6 dieses Gesetzes die Vorschriften über die Vermögensverwaltung bei kommunalen Körperschaften. Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes treffen die kommunalen Körperschaften mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. An die Stelle der Stiftungsaufsicht nach den §§ 10 bis 16 tritt die Kommunalaufsicht.
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§ 20
Kirchliche Stiftungen

( 1 ) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, und
  1. von einer Kirche gegründet oder
  2. organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder
  3. in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt oder
  4. deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche zu erfüllen
sind. Kirchliche Stiftungen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Kirchenbehörde.
( 2 ) Entscheidungen der Stiftungsbehörde werden im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde getroffen. Für die Verwaltung der kirchlichen Stiftungen gilt § 6 nur insoweit, als keine entsprechenden kirchlichen Vorschriften bestehen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die zuständige Kirchenbehörde Ausnahmen zulassen kann. An Stelle der Stiftungsbehörde erteilt die zuständige Kirchenbehörde gemäß § 7 die Genehmigung von Satzungsänderungen, durch die nicht der Zweck einer kirchlichen Stiftung geändert. An die Stelle der Stiftungsaufsicht nach den §§ 10 bis 16 tritt die Aufsicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige Kirchenbehörde.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 gelten entsprechend für die Stiftungen der jüdischen Kultusgemeinden, der sonstigen Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und die für die Aufsicht über die Stiftungen erforderlichen Vorschriften erlassen haben.
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§ 21
Bestehende Stiftungen

( 1 ) Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Stiftungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 4 anzuwenden.
( 2 ) Stiftungssatzungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind zu ändern oder zu ergänzen. Ist eine Satzung nicht vorhanden, so ist sie zu erlassen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
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§ 22
Übergang von Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten in Stiftungsangelegenheiten gehen auf die in diesem Gesetz bestimmten Behörden über, auch wenn sich aus einer Stiftungssatzung bisher Zuständigkeiten anderer Behörden ergeben haben.
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§ 23
Aufhebung bisher geltenden Rechts

( 1 ) Alle landesrechtlichen Vorschriften, die diesem Gesetz entgegenstehen oder den gleichen Inhalt haben, werden aufgehoben. Insbesondere treten außer Kraft:
  1. §§ 10 bis 14 und § 110 des braunschweigischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 12. Juni 1899 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 230);
  2. §§ 5 und 6 der oldenburgischen Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1. Dezember 1899 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 238);
  3. § 29 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 149);
  4. Art. 1 bis 4 und Art. 5 § 2 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 221);
  5. Art. 4 und 5 der preußischen Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. November 1899 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 229);
  6. das preußische Gesetz über Änderungen von Stiftungen vom 10. Juli 1924 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 469);
  7. § 2 Buchst. a Nr. 13 der preußischen Verordnung über die Einführung landesrechtlicher Vorschriften in den nach dem Groß-Hamburg-Gesetz auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen (Rechtseinführungsverordnung) vom 18. März 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 16).
( 2 ) Es werden gestrichen:
  1. in der Anlage zum Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 18. November 1957 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 490) die Nummer 1;
  2. in § 103 Abs. 1 des braunschweigischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 12. Juni 1899 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 230) hinter dem Wort „Gemeindeschulen“ das Komma und die Worte „milden Stiftungen“.
( 3 ) Aufgrund des § 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 820) werden aufgehoben:
  1. § 18 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 825);
  2. §§ 11, 13 und 15 bis 26 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 509);
  3. die Verordnung über Familienstiftungen vom 17. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 806).
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§ 24
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.