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Rundschreiben betreffend die Standfestigkeit von Grabsteinen auf Friedhöfen

Vom 13. Februar 1976

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Betr.: Standfestigkeit von Grabsteinen auf Friedhöfen
Bezug: Rundverfügung vom 25. 8. 1961, Bezugsverfügungen vom 16. 6. 1966 und 23. 3. 1970
Es besteht Anlass, die Gemeindekirchenräte erneut darauf hinzuweisen, dass sie für die Überwachung der Standfestigkeit der Grabsteine auf ihren Friedhöfen zu sorgen haben. Dies gehört zur Sicherung des allgemeinen Verkehrs auf den Friedhöfen. Die schuldhafte Verletzung verpflichtet die Kirchengemeinde bei Unglücksfällen zum Schadenersatz.
Der Bundesgerichtshof hat in einer grundsätzlichen Entscheidung vom 30. 1. 1961 (NJW 1961/S. 868) ausgeführt, dass die Kirchengemeinden verpflichtet sind,
„die Grabmäler in ihrem Friedhof in angemessenen Zeitabständen auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich nicht in dem Augenblick darauf zu erschöpfen, ob Grabsteine und Grabdenkmäler noch gerade stehen oder sich neigen und andere erkennbare Mängel im Gefüge zeigen. Vielmehr müssen die Grabmäler, wenn nicht ihre Beschaffenheit von vornherein eine Gefahr ausschließt, und zwar auch dann, wenn sie sich an einem Nebenweg des Friedhofs befinden, durch kräftiges Anfassen oder auf andere geeignete Weise untersucht werden, ob sie noch feststehen und nicht sich im Gefüge gelockert haben. Eine solche Forderung … wird durch ein anzuerkennendes Sicherheitsbedürfnis der Friedhofsbesucher gerechtfertigt, erscheint durch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt geboten und sinnt der Gemeinde auch nicht Unzumutbares an. Die Untersuchung ist nämlich nur in größeren zeitlichen Abständen vorzunehmen, wobei in der Regel eine alljährliche, nach dem Ende der winterlichen Witterung und des Frostes vorzunehmende Prüfung ausreichen wird“.
Die Gemeindekirchenräte werden erneut aufgefordert, mindestens einmal jährlich im Frühjahr durch den Friedhofswärter und mindestens ein Mitglied des Gemeindekirchenrates oder des Friedhofsausschusses, die Grabsteine auf ihre Standfestigkeit nachprüfen zu lassen. Besondere örtliche Verhältnisse können häufigere Standfestigkeitsprüfungen erfordern, etwa starker Flugbetrieb über dem Friedhof und dadurch hervorgerufene Erschütterungen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu den Akten zu nehmen.
Bei Beanstandungen sind den nach der Friedhofsordnung zur Instandhaltung der Gräber verpflichteten Personen die notwendigen Anweisungen zu erteilen. Bei Gefahr im Verzuge ist zunächst selbst das Erforderliche – gegebenenfalls auf Kosten des Verpflichteten – zu veranlassen. Hierbei ist es nicht notwendig, dass die Kirchengemeinde ein schadhaftes Denkmal selbst instandsetzt oder beseitigt. Es genügt, wenn sie den Weg, auf dem Gefahr droht, für den öffentlichen Verkehr sperrt und den Grabstelleninhaber gleichzeitig zur Beseitigung des Schadens auffordert. Bei dringender Gefahr kann auch das Umlegen des Grabsteines geboten sein. Diese Maßnahme soll jedoch nur getroffen werden, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht ausreichend abgewehrt werden kann.