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Gesetz über die Beschränkung alter Rechte an Grabstellen
Vom 5. Dezember 1967
(GVBl. 16. Band, S. 170)
####§ 1
(
1
)
Rechte an Grabstellen können nur auf begrenzte Zeit bis zur Höchstdauer von 40 Jahren erworben werden.
(
2
)
Sofern Nutzungsrechte an Sondergrabstellen auf unbestimmte Zeit (auf Friedhofsdauer) bestehen, werden sie gemäß § 2 beschränkt und den Bestimmungen über Wahlgräber unterworfen.
#§ 2
(
1
)
1 Nutzungsrechte an Sondergrabstellen (§ 1 Abs. 2) können nach Maßgabe der für sie geltenden Friedhofsordnung verlängert werden. 2 Andernfalls erlöschen
- die bis zum 31. Dezember 1932 erworbenen Nutzungsrechte am 31. Dezember 1972,
- die nach dem 31. Dezember 1932 erworbenen Nutzungsrechte spätestens 40 Jahre nach ihrem Erwerb.
(
2
)
Ist eine der in Absatz 1 genannten Grabstellen belegt und überschreitet die Ruhefrist die Dauer des Nutzungsrechtes, so erlischt das Nutzungsrecht erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Ruhefrist endet.
#§ 3
Der Oberkirchenrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.