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Gesetz über die Beschränkung alter Rechte an Grabstellen

Vom 5. Dezember 1967

(GVBl. 16. Band, S. 170)

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§ 1

( 1 ) Rechte an Grabstellen können nur auf begrenzte Zeit bis zur Höchstdauer von 40 Jahren erworben werden.
( 2 ) Sofern Nutzungsrechte an Sondergrabstellen auf unbestimmte Zeit (auf Friedhofsdauer) bestehen, werden sie gemäß § 2 beschränkt und den Bestimmungen über Wahlgräber unterworfen.
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§ 2

( 1 ) Nutzungsrechte an Sondergrabstellen (§ 1 Abs. 2) können nach Maßgabe der für sie geltenden Friedhofsordnung verlängert werden. Andernfalls erlöschen
  1. die bis zum 31. Dezember 1932 erworbenen Nutzungsrechte am 31. Dezember 1972,
  2. die nach dem 31. Dezember 1932 erworbenen Nutzungsrechte spätestens 40 Jahre nach ihrem Erwerb.
( 2 ) Ist eine der in Absatz 1 genannten Grabstellen belegt und überschreitet die Ruhefrist die Dauer des Nutzungsrechtes, so erlischt das Nutzungsrecht erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Ruhefrist endet.
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§ 3

Der Oberkirchenrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.