.
Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Vom 27. November 1975
(GVBl. 18. Band, S. 168), zuletzt geändert am 15. November 2001
(GVBl. 25. Band, S. 58)
Aufgrund der §§ 9 und 17 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung – KiStO ev –)1# vom 14. Juli 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, XVII. Band, S. 192) hat die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können Kirchgeld als Ortskirchensteuer erheben. 2 Das Kirchgeld ist nach bestimmten und gleichmäßigen Grundsätzen festzusetzen. 3 Es kann als festes oder als gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.
(
2
)
In den durch Kirchengesetz gebildeten Gemeindeverbänden wird das Recht, Ortskirchensteuer zu erheben, durch die Verbände ausgeübt.
(
3
)
Das feste Kirchgeld beträgt mindestens 3 Euro und höchstens 6 Euro, das gestaffelte mindestens 3 Euro und höchstens 30 Euro jährlich.
#§ 2
1 Das Kirchgeld kann von allen Gliedern der Kirchengemeinde erhoben werden, die bei Beginn des Steuerjahres (Kalenderjahres)
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder aufgrund besonderer kirchenrechtlicher Bestimmungen angehören und
- eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen haben.
2 Als Einnahmen gelten auch Einkünfte, Zuwendungen oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet sind.
#§ 3
1 Von der Entrichtung des Kirchgeldes sind befreit:
2 Ehefrauen, deren Ehemänner zum Kirchgeld veranlagt werden, es sei denn, dass die Ehegatten dauernd getrennt leben.
#§ 4
(
1
)
Über die Erhebung von Kirchgeld beschließt der Gemeindekirchenrat, gegebenenfalls die Verbandsvertretung, jährlich durch Ortskirchensteuerbeschluss.
(
2
)
Die Ortskirchensteuerbeschlüsse gelten als allgemein kirchenaufsichtlich genehmigt, wenn sie sich in dem Rahmen dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsanordnungen halten.
(
3
)
Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
#§ 5
Der Oberkirchenrat trifft die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.
#§ 6
(
1
)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Anordnung betreffend Hebung des Kirchgeldes vom 8. November 1966 (GVBl. XVI. Band, S. 112) außer Kraft.