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Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Vom 27. November 1975

(GVBl. 18. Band, S. 168), zuletzt geändert am 15. November 2001
(GVBl. 25. Band, S. 58)

Aufgrund der §§ 9 und 17 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung – KiStO ev –)1# vom 14. Juli 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, XVII. Band, S. 192) hat die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinden können Kirchgeld als Ortskirchensteuer erheben. Das Kirchgeld ist nach bestimmten und gleichmäßigen Grundsätzen festzusetzen. Es kann als festes oder als gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.
( 2 ) In den durch Kirchengesetz gebildeten Gemeindeverbänden wird das Recht, Ortskirchensteuer zu erheben, durch die Verbände ausgeübt.
( 3 ) Das feste Kirchgeld beträgt mindestens 3 Euro und höchstens 6 Euro, das gestaffelte mindestens 3 Euro und höchstens 30 Euro jährlich.
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§ 2

Das Kirchgeld kann von allen Gliedern der Kirchengemeinde erhoben werden, die bei Beginn des Steuerjahres (Kalenderjahres)
  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder aufgrund besonderer kirchenrechtlicher Bestimmungen angehören und
  3. eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen haben.
Als Einnahmen gelten auch Einkünfte, Zuwendungen oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet sind.
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§ 3

Von der Entrichtung des Kirchgeldes sind befreit:
Ehefrauen, deren Ehemänner zum Kirchgeld veranlagt werden, es sei denn, dass die Ehegatten dauernd getrennt leben.
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§ 4

( 1 ) Über die Erhebung von Kirchgeld beschließt der Gemeindekirchenrat, gegebenenfalls die Verbandsvertretung, jährlich durch Ortskirchensteuerbeschluss.
( 2 ) Die Ortskirchensteuerbeschlüsse gelten als allgemein kirchenaufsichtlich genehmigt, wenn sie sich in dem Rahmen dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsanordnungen halten.
( 3 ) Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
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§ 5

Der Oberkirchenrat trifft die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.
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§ 6

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Anordnung betreffend Hebung des Kirchgeldes vom 8. November 1966 (GVBl. XVI. Band, S. 112) außer Kraft.

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1 ↑ Ord.-Nr. 7.020