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Vertrag betreffend die Inanspruchnahme des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
Vom 3. April/20. August/17. September 1974
(ABl. VELKD Band 4, S. 413)
Zwischen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands,
vertreten durch den Leitenden Bischof, einerseits
und
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg,
vertreten durch den Evangelisch-lutherischen Oberkirchenrat
sowie der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen,
andererseits,
vertreten durch den Rat,
wird Folgendes vereinbart:
####Artikel 1
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) und § 8 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD in der Fassung vom 1. November 1973 (ABl. der VELKD Bd. IV S. 264) vereinbaren die Vertragschließenden, dass das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Kirche auch für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg Revisionsgericht nach den Vorschriften der Rechtshofordnung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ist.
#Artikel 2
Vor der Berufung der Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts wird die Vereinigte Kirche hierüber mit dem Evangelisch-lutherischen Oberkirchenrat in Oldenburg Fühlung nehmen.
#Artikel 3
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg wird im Sinne der Vorschriften der Vereinigten Kirche über Beteiligte am Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht als Gliedkirche der Vereinigten Kirche angesehen.
#Artikel 4
Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD und des § 4 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD (Verfahrensordnung) vom 24. April 1970 (ABl. VELKD Bd. III S. 303) sind in Verfahren aus dem Bereich der oldenburgischen Kirche nicht anzuwenden.
#Artikel 5
1 Die durch die nach Maßgabe dieses Vertrages erfolgende Inanspruchnahme des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts entstehenden Kosten trägt die Vereinigte Kirche. 2 Eine abweichende Vereinbarung für den Einzelfall oder generell bleibt vorbehalten; zuständig für eine solche Vereinbarung sind der Evangelisch-lutherische Oberkirchenrat in Oldenburg und das Lutherische Kirchenamt Hannover.
#Artikel 6
Dieser Vertrag wird in den Verkündungsblättern der Vertragschließenden veröffentlicht.
#Artikel 7
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Oldenburg, den 3. April 1974
Evangelisch-lutherischer Oberkirchenrat
D. Harms
Hannover, den 20. August 1974
Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
– Der Rat –
D. Lohse
Hannover, den 20. August 1974
– Der Leiter der Geschäftsstelle –
Bielitz
Hamburg, den 17. September 1974
Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands
D. Wölber