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Anordnung betr. Gemeindechroniken

Vom 6. Dezember 1947

(GVBl. 13. Band, S. 94)

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In verschiedenen Gemeinden wurde festgestellt, dass die Gemeindechroniken nicht vollständig und zweckentsprechend geführt sind oder nicht auf dem laufenden gehalten wurden. Der Oberkirchenrat hat in einem Ausschreiben vom 10. Dezember 1884 (Kirchengesetzblatt Band IV Seite 28) die Anlegung von Gemeindechroniken angeordnet. Auf diese Verfügung wird ausdrücklich hingewiesen. Danach sollen zwei Hefte der Chronik geführt werden, eines für die Aufzeichnung von Vorkommnissen aus der Vergangenheit der Gemeinde und das zweite für die Aufzeichnung bemerkenswerter Mitteilungen über laufende Ereignisse in der Gemeinde. In der Regel wird an dieser Ordnung festzuhalten sein.
Die Gemeindechronik soll nicht nur eine trockene und mehr zufällig geführte Aneinanderreihung einzelner, beziehungslos nebeneinander stehender Ereignisse sein, sie soll vielmehr ein lebendiges Spiegelbild des Lebens der Gemeinde darstellen. Das heißt aber, dass nicht nur die unmittelbar für den kirchlichen Bereich wichtigen Angelegenheiten aufgezeichnet werden, sondern auch Ereignisse des Lebens der politischen Gemeinde und einzelner Häuser und Familien des Ortes, die für die Gesamtbetrachtung des Lebens und der Entwicklung der Kirchengemeinde von Wichtigkeit sind. Als Beispiel mag darauf hingewiesen werden, dass die Zeit des nationalsozialistischen Regimes und des Kirchenkampfes außerordentlich viel Anlässe geboten hat, um das Leben der Gemeinde lebendig und vielseitig darzustellen. Darüber hinaus sollte die Gemeindechronik sich bemühen, den positiven und negativen Momenten, die sich in der kirchlichen Entwicklung abzeichnen, Rechnung zu tragen und sie für die Zukunft festzuhalten. Alle Pfarrer sollten bei der Führung der Gemeindechronik sich dessen bewusst sein, dass viele Dinge, die heute selbstverständlich erscheinen oder scheinbar eines Interesses für kommende Generationen entbehren, für die Beurteilung kirchlicher Entwicklungen und Fragen später von außerordentlicher Wichtigkeit sein können. Insbesondere gehört dazu, dass die Inhalte der kirchlichen Statistiken der einzelnen Jahre in der Gemeindechronik vermerkt werden, da die Zusammenreihung statistischer Zahlen über längere Zeiträume eine hervorragende Möglichkeit bietet, das gemeindliche Leben zu beurteilen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass bereits 1884 angeordnet ist, dass jeder Pfarrer mindestens eine leserlich geschriebene Predigt in seinem Pfarrarchiv deponiere. Das gilt nicht nur von Predigten, sondern auch von anderen wesentlichen Schriftstücken, die für das Leben der Gemeinde von Bedeutung sind. Wo Gemeindechroniken noch nicht angelegt sein sollten oder wo sie unvollständig geführt sind, müssen sie schnellstens nachgeholt und laufend weitergeführt werden. Der Oberkirchenrat wird sich bei den Kirchenvisitationen von der ordnungsmäßigen Führung der Gemeindechroniken überzeugen.