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Verwaltungsanordnung betreffend Siegelordnung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg

Vom 10. November 1966

(GVBl. 16. Band, S. 104)

Aufgrund der von der Evangelischen Kirche in Deutschland herausgegebenen Richtlinien vom 15. September 1965 (Amtsblatt der EKD 1966, S. 1) erlässt der Oberkirchenrat folgende Siegelordnung:
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I. Rechtliche Bestimmungen

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§ 1
Kirchensiegel

In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg wird als Ausdruck der kirchlichen Eigenständigkeit und in Ausübung der Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Kirchensiegel als formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr geführt.
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§ 2
Siegelberechtigung

( 1 ) Siegelberechtigt sind die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden und die sonstigen kirchlichen Zusammenschlüsse, welche die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.
( 2 ) Jedem Siegelberechtigten steht ein eigenes Kirchensiegel mit besonderem Siegelbild und besonderer Siegelumschrift zu, das sich von dem Siegel jedes anderen Siegelberechtigten unterscheidet.
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§ 3
Übertragung

( 1 ) Jeder Siegelberechtigte kann die Siegelberechtigung auf seine Organe, Ämter, Dienststellen und Werke übertragen, sofern dazu ein berechtigtes Bedürfnis besteht.
( 2 ) Die Übertragung der Siegelberechtigung bedarf der Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
( 3 ) Der Siegelberechtigte kraft Übertragung verwendet in seinem Siegel das Siegelbild des ursprünglichen Siegelberechtigten.
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§ 4
Siegelführung

( 1 ) Die Ausübung der Siegelberechtigung (Siegelführung) obliegt demjenigen, der nach der kirchlichen Ordnung den Siegelberechtigten vertritt.
( 2 ) Sind für einen Siegelberechtigten mehrere Personen zur Führung des Kirchensiegels befugt, so führt jeder das Siegel des Siegelberechtigten mit dem ihm zugewiesenen Beizeichen (§ 10).
( 3 ) Das Beidrücken des Siegels ist Sache des Siegelführenden oder eines von ihm ständig damit Beauftragten. Der Siegelführende trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels.
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§ 5
Verwendung des Kirchensiegels

( 1 ) Das Kirchensiegel wird der eigenhändigen Unterschrift des Siegelführenden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten vollzieht, beigedrückt:
  1. bei Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
  2. bei Erteilung von Vollmachten,
  3. bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern,
  4. bei der Beglaubigung von Abschriften von Urkunden und sonstigen Schriftstücken,
  5. bei Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit,
  6. in anderen Fällen, wenn es durch kirchliche oder staatliche Vorschriften angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht.
( 2 ) Die Verwendung des Kirchensiegels in sonstigen Angelegenheiten ist unzulässig.
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§ 6
Beweiskraft

( 1 ) Durch das der Unterschrift beigedrückte Kirchensiegel wird festgestellt, dass die mit dem Kirchensiegel versehene Urkunde von demjenigen, der als Aussteller angegeben ist, herrührt.
( 2 ) Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei Vollmachten wird durch die Vollziehung der erforderlichen Unterschriften und durch die Beidrückung des Kirchensiegels darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
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II. Gestaltung der Kirchensiegel

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§ 7
Grundsatz

Das Kirchensiegel besteht aus Siegelbild, Siegelumschrift und einer äußeren Umrandung.
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§ 8
Siegelbild

( 1 ) Das Siegelbild soll in sachlicher oder geschichtlicher Beziehung zum Siegelberechtigten stehen; es soll Überlieferungen weiterführen.
( 2 ) Das Siegelbild muss klar und einfach dargestellt und in siegelkundlich zulässiger Weise stilisiert sein.
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§ 9
Siegelumschrift

( 1 ) Die Siegelumschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten wieder. Sie läuft vom Scheitelpunkt an im Uhrzeigersinn ungebrochen und in der Regel einzeilig um das Siegelbild, beim Farbsiegel als dunkle Schrift auf hellem Grund.
( 2 ) Die Schrift soll würdig und der besonderen Eigenart des Siegelbildes angepasst sein.
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§ 10
Beizeichen

Als Beizeichen wird in den Fällen der §§ 4 Abs. 2 und 24 Abs. 2 zum Zweck der Unterscheidung ein unauffälliges Zeichen im Scheitelpunkt des Siegels eingefügt.
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§ 11
Siegelform

( 1 ) Das Kirchensiegel für Kirchengemeinden hat kreisrunde, im Übrigen spitzovale Form.
( 2 ) Aus Gründen der Überlieferung können Abweichungen zugelassen werden.
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§ 12
Siegelgröße

( 1 ) Der Durchmesser beträgt bei der kreisrunden Form
  1. für das Normalsiegel 35 mm,
  2. für das Prägesiegel 35 mm,
  3. für das Kleinsiegel 21 mm.
( 2 ) Die Abmessungen betragen bei der ovalen Form
  1. für das Normalsiegel 30:42 mm,
  2. für das Prägesiegel 30:42 mm,
  3. für das Kleinsiegel 18:24 mm.
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§ 13
Siegelabdruck

( 1 ) Der Siegelabdruck wird allgemein als Normalsiegel mit einem Petschaft unter Verwendung eines Farbkissens hergestellt.
( 2 ) Bei besonderen Anlässen wird der Siegelabdruck als Prägesiegel mit einem Prägestock unter Verwendung einer Oblate hergestellt.
( 3 ) Das Kleinsiegel ist nur zum Abdruck auf Formularen mit beschränktem Raum zu verwenden.
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§ 14
Siegelfarben

( 1 ) Für das Normal- und Kleinsiegel wird schwarze Farbe benutzt. Andere Farben dürfen nur mit Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde verwendet werden.
( 2 ) Für das Prägesiegel wird eine weiße Oblate benutzt.
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III. Neuanfertigung und Änderung

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§ 15
Grundsatz

( 1 ) Über die Einführung und Gestaltung eines neuen und über die Änderung eines in Benutzung befindlichen Kirchensiegels entscheidet der Siegelberechtigte.
( 2 ) Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats; er kann vor seiner Entscheidung Änderungen des Entwurfs anregen und darüber eine beschlussmäßige Stellungnahme des Siegelberechtigten herbeiführen.
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§ 16
Siegelentwurf

( 1 ) Zum Zweck der Anfertigung eines neuen Kirchensiegels beauftragt der Siegelberechtigte einen auf dem Gebiet der Grafik erfahrenen Künstler mit der Herstellung des Siegelentwurfs.
( 2 ) Der Künstler fertigt für den Siegelberechtigten eine Reinzeichnung an. Für das Beschluss- und Genehmigungsverfahren nach § 15 ist eine Reproduktion der Reinzeichnung in Siegelgröße vorzulegen.
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§ 17
Siegelsachverständiger

Vor der Genehmigung durch den Oberkirchenrat ist der Siegelsachverständige nach § 15 gutachtlich zu hören.
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§ 18
Siegelanfertigung

( 1 ) Die Anfertigung des Siegels nach dem genehmigten Entwurf ist einem Fachbetrieb zu übertragen. Der Künstler soll die Herstellung des Siegels in angemessener Weise überwachen.
( 2 ) Das Siegel soll aus Metall oder einem gleichwertigen Material gefertigt werden. Von jedem Entwurf darf nur ein Siegel hergestellt werden, unbeschadet der Bestimmung in § 4 Abs. 2.
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§ 19
Abnahme

Nach der Fertigstellung des Siegels ist zu prüfen, ob das Siegel mit dem genehmigten Entwurf übereinstimmt und einwandfrei hergestellt ist. Durch Beschluss des Siegelberechtigten wird das Siegel sodann abgenommen und für den Gebrauch durch den Siegelführenden freigegeben.
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§ 20
Siegeländerung

( 1 ) Der Oberkirchenrat kann den Siegelberechtigten auffordern, die Änderung eines Kirchensiegels herbeizuführen, soweit das Siegel den Bestimmungen dieser Ordnung widerspricht. Kommt der Siegelberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung nicht nach, kann der Oberkirchenrat das Siegel außer Geltung setzen.
( 2 ) Für die Änderung eines Kirchensiegels gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 16ff. entsprechend.
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IV. Sicherungsvorschriften

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§ 21
Aufbewahrung

( 1 ) Jedes Kirchensiegel ist zu inventarisieren. Dabei sind das Datum der Genehmigung durch den Oberkirchenrat und die Namen der Siegelführenden anzugeben. Das Kirchensiegel ist nach jedem Gebrauch unter Verschluss zu nehmen.
( 2 ) Die Reinzeichnung und alle sonstigen Unterlagen für die Herstellung des Siegels sind sicher aufzubewahren.
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§ 22
Siegelsammlung

Der Oberkirchenrat führt eine Sammlung der Abdrücke aller im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg befindlichen Kirchensiegel. Für jedes Siegel ist anzugeben:
  1. eine kurzgefasste Siegelbeschreibung,
  2. das Datum der Genehmigung durch den Oberkirchenrat,
  3. etwa genehmigte Beizeichen.
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§ 23
Abnutzung, Beschädigung

Ein abgenutztes oder beschädigtes Kirchensiegel, das keinen einwandfreien Abdruck mehr ergibt, muss der Siegelberechtigte außer Gebrauch setzen. § 20 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
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§ 24
Abhandenkommen

( 1 ) Das Abhandenkommen eines Kirchensiegels ist unverzüglich dem Oberkirchenrat mitzuteilen. Das abhanden gekommene Siegel wird vom Oberkirchenrat außer Geltung gesetzt.
( 2 ) Wird ein Ersatzsiegel angefertigt, das mit dem abhanden gekommenen Siegel übereinstimmt, so muss es ein besonderes Beizeichen erhalten.
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§ 25
Kassation

Wird ein Kirchensiegel außer Gebrauch oder außer Geltung gesetzt, so entscheidet der Siegelberechtigte darüber, ob dieses Siegel in das Archiv zu nehmen oder zu vernichten ist. Die Entscheidung ist dem Oberkirchenrat mitzuteilen.
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§ 26
Bekanntmachung

Die genehmigten Kirchensiegel werden durch den Oberkirchenrat im Gesetz- und Verordnungsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg bekanntgegeben. Das gilt auch für das Außergebrauch- und Außergeltungsetzen eines Kirchensiegels.
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§ 27
Inkrafttreten

Die Ordnung tritt mit dem 1. 1. 1967 in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere die Verordnung vom 23. 1. 1895 betr. Kirchensiegel (GVBl. Band V, Seite 274), die Verfügung betr. Kirchensiegel vom 22. 4. 1947 (GVBl. Band XIII, Seite 62) und die Verfügung betr. Kirchensiegel und -stempel vom 1. 4. 1948 (GVBl. Band XIII, Seite 100), treten mit demselben Tage außer Kraft.
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§ 28

Der Oberkirchenrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen.