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Bekanntmachung, betr. Benachrichtigung der zuständigen Pfarrämter bei Vornahme von Amtshandlungen in anderen Gemeinden

Vom 15. Oktober 1948

(GVBl. 13. Band, S. 104)

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Die Kanzlei der Ev. Kirche in Deutschland bittet die Landeskirchen, folgende Anweisung an die Pfarrämter weiterzugeben. Wir entsprechen dieser Bitte und ersuchen um genaue Beachtung der Anweisung.1#
„Bei Taufen, Trauungen und Bestattungen von Personen, die an einem anderen Ort als dem der Geburt, der bürgerlichen Eheschließung oder des Ablebens vollzogen werden, ist das für den Ort der standesamtlichen Eintragung zuständige Pfarramt oder Kirchenregisteramt durch das die kirchliche Handlung vollziehende Pfarramt zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung ist auch dann erforderlich, wenn das für den Ort der standesamtlichen Eintragung zuständige Pfarramt oder Kirchenregisteramt einer anderen deutschen evangelischen Landeskirche angehört.
Diese für die kirchliche Statistik wichtige Anordnung wird dem Vernehmen nach nicht von allen Pfarrämtern zuverlässig beachtet. Auch sollen diesbezügliche Anfragen der für den Ort der standesamtlichen Eintragung zuständigen Pfarrämter oder Kirchenregisterämter vielfach unbeantwortet geblieben sein. Es besteht daher Anlass, die sorgfältige Beachtung der genannten Anordnung den Pfarrämtern zur besonderen Pflicht zu machen.“

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1 ↑ Abweichung von Oldenburger Regelung, die nicht aufgehoben wurde, siehe Hayen, S. 174