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Vereinbarung mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zur vereinfachten Beitragserhebung für den Bereich der Kirchengemeinden

Vom 13./29. Mai 1980

Die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für den Bereich der Kirchengemeinden die nachfolgende Vereinbarung vom 30. April 1979 abgeschlossen. Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Vereinbarung vom 26. Mai/7. Juni 1974 (Das Recht der EKD S. 333) und gilt vom 1. Januar 1978 an. Wir geben die Vereinbarung in der Fassung der Änderung vom 13./29. Mai 1980 bekannt.
Hannover, den 19. August 1980
Die Kirchenkanzlei
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Hammer
Präsident
Vereinbarung
zwischen
der Kirchenkanzlei
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(nachfolgend kurz EKD genannt),
handelnd für die in der
Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
gelegenen Gliedkirchen
der Evangelischen Kirche in Deutschland
und die Brüder-Unität in Bad Boll,
und
der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Hamburg
(nachfolgend kurz Berufsgenossenschaft genannt),
vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer
Direktor Schwampe
zur vereinfachten Beitragserhebung für den Bereich der Kirchengemeinden.
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§ 1

Die EKD übernimmt die Beitragsleistung für die Kirchengemeinden, die zu den nachstehend aufgeführten Einrichtungen (Landeskirchen) gehören:
  1. Europäisch-Festländische Brüder-Unität
    – Finanzdirektion –
    7325 Bad Boll
  2. Evangelisch-reformierte Kirche
    in Nordwestdeutschland
    – Landeskirchenrat –
    Saarstr. 6
    2950 Leer
  3. Bremische Evangelische Kirche
    – Evangelische Kirchenkanzlei –
    Franziuseck 2–4
    2800 Bremen 1
  4. Evangelisch-lutherische Landeskirche
    Schaumburg-Lippe
    – Schaumburg-Lippisches Landeskirchenamt –
    Schloß-Westflügel
    Postfach 1307
    4967 Bückeburg
  5. Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
    – Kirchenleitung – Kirchenverwaltung –
    Paulusplatz 1
    Postfach 189
    6100 Darmstadt
  6. Lippische Landeskirche
    – Lippisches Landeskirchenamt –
    Leopoldstr. 27
    Postfach 132
    4930 Detmold
  7. Evangelische Kirche im Rheinland
    – Das Landeskirchenamt –
    Inselstr. 10
    Postfach 10182
    4000 Düsseldorf 10
  8. Evang.-Luth. Landeskirche Hannovers
    – Das Landeskirchenamt –
    Rote Reihe 6
    Postfach 3726 und 3727
    3000 Hannover
  9. Evangelische Landeskirche in Baden
    – Evangelischer Oberkirchenrat –
    Blumenstr. 1
    Postfach 2269
    7500 Karlsruhe
  10. Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
    – Das Landeskirchenamt –
    Heinrich-Wimmer-Str. 4
    Postfach 260
    3500 Kassel-Wilhelmshöhe
  11. Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
    – Evangelisch-Lutherischer Landeskirchenrat –
    Meiserstr. 13
    Postfach 37
    8000 München 2
  12. Evangelische Kirche von Westfalen
    – Das Landeskirchenamt –
    Altstädter Kirchplatz 5
    Postfach 2740
    4800 Bielefeld
  13. Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
    – Ev.-luth. Oberkirchenrat –
    Huntestr. 14
    Postfach 1709
    2900 Oldenburg
  14. Evangelische Landeskirche in Württemberg
    – Evangelischer Oberkirchenrat –
    Gänsheidestr. 2 u. 4
    Postfach 92
    7000 Stuttgart 1
  15. Braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche
    – Das Landeskirchenamt –
    Neuer Weg 88–90
    Postfach 420
    3340 Wolfenbüttel
  16. Vereinigte Protestantisch-Evangelisch-Christliche Kirche der Pfalz
    – Protestantischer Landeskirchenrat der Pfalz –
    Domplatz 5
    6720 Speyer
  17. Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
    – Nordelbisches Kirchenamt –
    Dänische Str. 21/35
    Postfach 34 49
    2300 Kiel
  18. Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
    – Evangelisches Konsistorium –
    Jebensstr. 3
    Postfach 79
    1000 Berlin 12
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§ 2

Die Beitragspflicht der EKD im Sinne des § 1 erstreckt sich auf folgenden Personenkreis im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft (vgl. hierzu auch § 3):
  1. Entgeltlich beschäftigte haupt- und nebenamtliche Arbeitnehmer (§ 539 Absatz 1 Nr. 1 RVO), soweit nicht Versicherungspflicht nach § 541 RVO besteht.
  2. Unentgeltlich arbeitnehmerähnliche Tätige (§ 539 Abs. 2 RVO).
  3. Ehrenamtsträger (§ 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO).
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§ 3

Nicht zum Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft gehören insbesondere:
  1. Kinderhorte, Kindergärten, ambulante Krankenstationen, Krankenhäuser, Jugend- und Altersheime und andere karitative Einrichtungen (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege).
  2. Friedhöfe (Gartenbau-Berufsgenossenschaft).
  3. Landwirtschaftliche Betriebe (Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft).
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§ 4

Für die Beitragsrechnung gehen die Beteiligten von Folgendem aus:
  1. Für entgeltlich Beschäftigte wird eine Jahresentgeltsumme von 480871 393,– DM zugrunde gelegt;
  2. für die unentgeltlich arbeitnehmerähnlich Tätigen ergibt sich die Entgeltsumme aus 1 351 481 geleisteten Arbeitstagen multipliziert mit der Bezugsgröße.
  3. Die Anzahl der Ehrenamtsträger wird mit 124 244 angenommen.
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§ 5

Die Beteiligten unterstellen, dass sich auf die Gefahrtarifstellen des Gefahrtarifs der Berufsgenossenschaft
  1. die Entgeltsumme nach § 4 Buchstabe a)
    mit
    297 446 874,–
    DM auf Gefahrtarifstelle 1
    mit
    4 090 823,–
    DM auf Gefahrtarifstelle 2
    mit
    544 396,–
    DM auf Gefahrtarifstelle 3
    mit
    178 535 654,–
    DM auf Gefahrtarifstelle 6
    verteilt und
  2. die Entgeltsumme nach § 4 Buchstabe b) voll mit 68 114636,– DM auf Gefahrtarifstelle 1.
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§ 6

Die Entgeltsummen des § 4 werden entsprechend ihrer Aufteilung gemäß § 5 nach Maßgabe des jeweils geltenden Gefahrtarifs sowie nach dem vom Vorstand der Berufsgenossenschaft beschlossenen Beitragsfuß zur Beitragsberechnung herangezogen; § 725 Abs. 2 RVO und § 26 der Satzung der Berufsgenossenschaft (Beitragszuschläge) bleiben unberührt.
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§ 7

Die Höhe des Beitrages für die Ehrenamtsträger (§ 4 Buchstabe c) wird durch Beschluss des Vorstandes der Berufsgenossenschaft bestimmt. Zur Zeit beträgt der Beitrag für jeden Ehrenamtsträger 1,40 DM pro Jahr.
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§ 8

Die Beteiligten unterstellen, dass für 1365 Kirchengemeinden Ausgleichs-Beiträge nach Art. 3 UVNG zu entrichten sind, und zwar auf der Grundlage einer die Freibeträge 1979 von 109000,– DM (Art. 3 § 5 UVNG) übersteigenden Gesamtentgeltsumme von 151 960 804,– DM. Ändert sich der Freibetrag, so ändert sich auch die Gesamtentgeltsumme entsprechend.
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§ 9

Die Zahlenwerte gemäß §§ 4, 5 und 8 gelten für die Beitragsberechnung 1978. Sie gelten auch für die Beitragsberechnungen 1979 bis einschließlich 1982, wenn keine Veränderungen in den ihnen zugrundeliegenden Verhältnissen eintreten. Die EKD teilt der VBG bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mit, ob und ggf. welche (geschätzte) Veränderungen im Beitragsjahr eingetreten sind.
Unbeschadet Abs. 1 erfolgt für je weitere 5 Jahre jeweils eine generelle Überprüfung, und zwar erstmals im Jahre 1982, danach in Abständen von 5 Jahren.
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§ 10

Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres teilt die Berufsgenossenschaft der EKD den Beitrag durch Bescheid mit. Der Beitrag wird am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der EKD bekanntgegeben worden ist (§ 23 Abs. 3 SGB IV).
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§ 11

Diese Vereinbarung ist wirksam ab 1. Januar 1978. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines jedes Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1982, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
Hamburg/Hannover, den 30. April 1979
Unterschriften