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Verordnung über den Einsatz von Informationstechnologie im Kirchennetz der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Vom 30. August 2005

(GVBl. 26. Band, S. 18)

Der Oberkirchenrat hat gemäß Art. 117 KO mit Zustimmung des Synodalausschusses folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung regelt den Einsatz der Informationstechnologie (IT) im Kirchennetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg, insbesondere
  • das Anwenden eines IT-Sicherheitskonzeptes,
  • den Einsatz von Programmen,
  • die Freigabe von Programmen,
  • den Zugriff auf Programme,
  • den Zugang und die Nutzung zum Kirchennetz.
( 2 ) Der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zugeordnete rechtlich selbständige Einrichtungen können diese Verordnung ganz oder in Teilen für anwendbar erklären.
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§ 2
Grundsätze

( 1 ) Der Oberkirchenrat erstellt ein Kirchennetz-Sicherheitskonzept. Jede im Kirchennetz eingebundene kirchliche Stelle hat das Kirchennetz-Sicherheitskonzept anzuwenden.
( 2 ) Alle kirchlichen Stellen, die auf elektronischem Weg dienstliche Daten verarbeiten oder abrufen, werden verpflichtet, sich dem Kirchennetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg anzuschließen und das Kirchennetz zu benutzen.
( 3 ) Innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg sind einheitliche Kirchennetz-Lösungen zu entwickeln und einzusetzen.
( 4 ) Das Kirchennetz darf im Rahmen des Haupt-, Neben- oder Ehrenamtes nur zum dienstlichen Gebrauch genutzt werden.
( 5 ) Im Kirchennetz ist der erforderliche Schutz vor Schadprogrammen zu gewährleisten.
( 6 ) Die Belange des Datenschutzes sind zu beachten.
( 7 ) Für das Kirchennetz sind IT-verantwortliche Personen zu benennen.
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§ 3
Freigabe von Programmen

( 1 ) Voraussetzung für den Einsatz von Anwendungsprogrammen ist, dass insbesondere
  • ein Anforderungsprofil,
  • eine Rahmenregelung für Zugriffe und
  • eine Produktdokumentation vorliegen,
  • keine datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen,
  • das Programm getestet worden ist und
  • gültige Lizenzen vorhanden sind.
( 2 ) Alle im Kirchennetz eingesetzten Anwendungsprogramme bedürfen der vorherigen Freigabe durch den Oberkirchenrat.
( 3 ) Anträge auf Freigabe können nur durch kirchliche Körperschaften gestellt werden. Über den Antrag der Freigabe entscheidet der Oberkirchenrat. Die Freigabe erfolgt grundsätzlich für die gesamte Kirche, im Ausnahmefall für eine einzelne kirchliche Körperschaft. Die Freigabe kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden werden.
( 4 ) Programme können freigegeben werden, soweit sie fachlichen, organisatorischen, technischen sowie rechtlichen, insbesondere datenschutz- und sicherheitsrechtlichen Anforderungen entsprechen und sie nicht dem Grundsatz der Einheitlichkeit widersprechen.
( 5 ) Der Oberkirchenrat kann von einer Prüfung des jeweiligen freigabepflichtigen Programms ganz oder teilweise absehen, wenn durch die antragstellende Körperschaft oder andere Prüfstellen Testate vorgelegt werden.
( 6 ) Wenn die Voraussetzungen für die Freigabe eines Programms nicht mehr gegeben sind, kann der Oberkirchenrat die Freigabe aufheben.
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§ 4
Zugriffe auf Programme

( 1 ) Der Oberkirchenrat erstellt Rahmenregelungen über die Zugriffsberechtigungen und deren Verfahren.
( 2 ) Innerhalb der Rahmenregelungen werden die Zugriffe von Verantwortlichen der kirchlichen Stellen konkret entschieden.
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§ 5
Zugang zum Kirchennetz

( 1 ) Die Freigabe für den Zugang zum Kirchennetz erfolgt nach Mitteilung an den Oberkirchenrat und persönliche Anerkennung des IT-Sicherheitskonzeptes durch den Benutzer.
( 2 ) Wird der im IT-Sicherheitskonzept definierte Standard nicht eingehalten oder verändert, so dass die Sicherheit vom Kirchennetz gefährdet wird, kann die Zugangsberechtigung vom Oberkirchenrat aufgehoben werden.
( 3 ) Der Zugang zum Kirchennetz für den dienstlichen Gebrauch kann auch über private Rechner erfolgen. Die Vorgaben des IT-Sicherheitskonzeptes sind einzuhalten. Beim Zugang zum Kirchennetz über private Rechner ist durch Vereinbarung insbesondere Folgendes zu regeln:
  • ausreichender Virenschutz,
  • Einhaltung des kirchlichen Datenschutzrechtes,
  • organisatorische und technische Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz.
( 4 ) Sonstige von einer kirchlichen Körperschaft beauftragte Stellen, die im Interesse der kirchlichen Arbeit einen Zugang zum Kirchennetz benötigen, können nach Genehmigung durch den Oberkirchenrat zugelassen werden. Absatz 3 Satz 3 mit Spiegelstrichen gilt entsprechend.
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§ 6
Schlussbestimmungen

( 1 ) Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, Verwaltungsanordnungen zu dieser Verordnung zu erlassen, insbesondere zum IT-Sicherheitskonzept, zu den IT-verantwortlichen Personen, zur Beteiligung der Datenschutzbeauftragung, zum Freigabe- und Zugriffsverfahren und zur Intranet-Finanzierung im Rahmen des kirchlichen Haushaltsplanes bzw. der Schlüsselzuweisungen.
( 2 ) Diese Verordnung tritt am 15. September 2005 in Kraft.