.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Verordnung über den Einsatz von Informationstechnologie im Kirchennetz der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Vom 30. August 2005
Der Oberkirchenrat hat gemäß Art. 117 KO mit Zustimmung des Synodalausschusses folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
Diese Verordnung regelt den Einsatz der Informationstechnologie (IT) im Kirchennetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg, insbesondere
- das Anwenden eines IT-Sicherheitskonzeptes,
- den Einsatz von Programmen,
- die Freigabe von Programmen,
- den Zugriff auf Programme,
- den Zugang und die Nutzung zum Kirchennetz.
(
2
)
Der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zugeordnete rechtlich selbständige Einrichtungen können diese Verordnung ganz oder in Teilen für anwendbar erklären.
#§ 2
Grundsätze
(
1
)
1 Der Oberkirchenrat erstellt ein Kirchennetz-Sicherheitskonzept. 2 Jede im Kirchennetz eingebundene kirchliche Stelle hat das Kirchennetz-Sicherheitskonzept anzuwenden.
(
2
)
Alle kirchlichen Stellen, die auf elektronischem Weg dienstliche Daten verarbeiten oder abrufen, werden verpflichtet, sich dem Kirchennetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg anzuschließen und das Kirchennetz zu benutzen.
(
3
)
Innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg sind einheitliche Kirchennetz-Lösungen zu entwickeln und einzusetzen.
(
4
)
Das Kirchennetz darf im Rahmen des Haupt-, Neben- oder Ehrenamtes nur zum dienstlichen Gebrauch genutzt werden.
(
5
)
Im Kirchennetz ist der erforderliche Schutz vor Schadprogrammen zu gewährleisten.
(
6
)
Die Belange des Datenschutzes sind zu beachten.
(
7
)
Für das Kirchennetz sind IT-verantwortliche Personen zu benennen.
#§ 3
Freigabe von Programmen
(
1
)
Voraussetzung für den Einsatz von Anwendungsprogrammen ist, dass insbesondere
- ein Anforderungsprofil,
- eine Rahmenregelung für Zugriffe und
- eine Produktdokumentation vorliegen,
- keine datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen,
- das Programm getestet worden ist und
- gültige Lizenzen vorhanden sind.
(
2
)
Alle im Kirchennetz eingesetzten Anwendungsprogramme bedürfen der vorherigen Freigabe durch den Oberkirchenrat.
(
3
)
1 Anträge auf Freigabe können nur durch kirchliche Körperschaften gestellt werden. 2 Über den Antrag der Freigabe entscheidet der Oberkirchenrat. 3 Die Freigabe erfolgt grundsätzlich für die gesamte Kirche, im Ausnahmefall für eine einzelne kirchliche Körperschaft. 4 Die Freigabe kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden werden.
(
4
)
Programme können freigegeben werden, soweit sie fachlichen, organisatorischen, technischen sowie rechtlichen, insbesondere datenschutz- und sicherheitsrechtlichen Anforderungen entsprechen und sie nicht dem Grundsatz der Einheitlichkeit widersprechen.
(
5
)
Der Oberkirchenrat kann von einer Prüfung des jeweiligen freigabepflichtigen Programms ganz oder teilweise absehen, wenn durch die antragstellende Körperschaft oder andere Prüfstellen Testate vorgelegt werden.
(
6
)
Wenn die Voraussetzungen für die Freigabe eines Programms nicht mehr gegeben sind, kann der Oberkirchenrat die Freigabe aufheben.
#§ 4
Zugriffe auf Programme
(
1
)
Der Oberkirchenrat erstellt Rahmenregelungen über die Zugriffsberechtigungen und deren Verfahren.
(
2
)
Innerhalb der Rahmenregelungen werden die Zugriffe von Verantwortlichen der kirchlichen Stellen konkret entschieden.
#§ 5
Zugang zum Kirchennetz
(
1
)
Die Freigabe für den Zugang zum Kirchennetz erfolgt nach Mitteilung an den Oberkirchenrat und persönliche Anerkennung des IT-Sicherheitskonzeptes durch den Benutzer.
(
2
)
Wird der im IT-Sicherheitskonzept definierte Standard nicht eingehalten oder verändert, so dass die Sicherheit vom Kirchennetz gefährdet wird, kann die Zugangsberechtigung vom Oberkirchenrat aufgehoben werden.
(
3
)
1 Der Zugang zum Kirchennetz für den dienstlichen Gebrauch kann auch über private Rechner erfolgen. 2 Die Vorgaben des IT-Sicherheitskonzeptes sind einzuhalten. 3 Beim Zugang zum Kirchennetz über private Rechner ist durch Vereinbarung insbesondere Folgendes zu regeln:
- ausreichender Virenschutz,
- Einhaltung des kirchlichen Datenschutzrechtes,
- organisatorische und technische Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz.
(
4
)
1 Sonstige von einer kirchlichen Körperschaft beauftragte Stellen, die im Interesse der kirchlichen Arbeit einen Zugang zum Kirchennetz benötigen, können nach Genehmigung durch den Oberkirchenrat zugelassen werden. 2 Absatz 3 Satz 3 mit Spiegelstrichen gilt entsprechend.
#§ 6
Schlussbestimmungen
(
1
)
Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, Verwaltungsanordnungen zu dieser Verordnung zu erlassen, insbesondere zum IT-Sicherheitskonzept, zu den IT-verantwortlichen Personen, zur Beteiligung der Datenschutzbeauftragung, zum Freigabe- und Zugriffsverfahren und zur Intranet-Finanzierung im Rahmen des kirchlichen Haushaltsplanes bzw. der Schlüsselzuweisungen.
(
2
)
Diese Verordnung tritt am 15. September 2005 in Kraft.