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Geltungszeitraum von: 06.02.1956

Geltungszeitraum bis: 30.06.2010

Gesetz betreffend das Disziplinarrecht

Vom 6. Februar 1956

(GVBl. 14. Band, S. 103), zuletzt geändert am 16. November 2007
(GVBl. 26. Band, S. 110)

Der Oberkirchenrat verkündet nach erfolgter Zustimmung der Synode als Gesetz, was folgt:
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§ 1

Das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. November 1995 – Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland, Seite 561 – in der jeweils geltenden Fassung – gilt nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen im Bereiche der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg.
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§ 2

Es wird eine Disziplinarkammer für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg mit dem Sitz in Oldenburg gebildet.
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§ 3

(gestrichen)
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§ 4

Die Mitglieder der Disziplinarkammer und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Synodalausschusses von der Synode gewählt und vom Oberkirchenrat berufen.
Mitglieder des Gemeinsamen Kirchenausschusses können der Disziplinarkammer nicht angehören.
Zuständige Stelle im Sinne von § 17 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Disziplinargesetzes ist der Oberkirchenrat.
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§ 5

Berufungsgericht ist der Disziplinarhof der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 6

Zuständige Dienststelle im Sinne §§ 4 und 7 Abs. 1 Nr. 2 des Disziplinargesetzes ist der Oberkirchenrat.
Geschäftsstelle nach § 22 Abs. 2 des Disziplinargesetzes ist der Oberkirchenrat.
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§ 7

(gestrichen)
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§ 7a

Das Begnadigungsrecht nach § 114 Nr. 2 des Disziplinargesetzes wird gem. Art. 96 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 der Kirchenordnung durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss ausgeübt.
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§ 8

Die für die Amtskräfte im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Disziplinargesetzes geltenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Vikare.
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§ 9

Für die Mitglieder des Oberkirchenrats gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen:
Die dem Oberkirchenrat zustehenden Befugnisse werden vom Gemeinsamen Kirchenausschuss wahrgenommen. Der Oberkirchenrat ist verpflichtet, dem Gemeinsamen Kirchenausschuss anzuzeigen, wenn er Kenntnis von Verfehlungen erhält, die ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Amtsenthebung oder der Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben.
Der Gemeinsame Kirchenausschuss bestimmt die ermittelnde Person.
Als Disziplinarstrafe ist nur die Amtsenthebung und die Entfernung aus dem Dienst zulässig.
Zur Verhandlung von der Disziplinarkammer haben die Mitglieder des Gemeinsamen Kirchenausschusses Zutritt.
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§ 10

Das Gesetz, betreffend die Disziplinarbestrafung der Kirchenbeamten vom 7. April 1886 wird aufgehoben.
Der § 31 des Gesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse des Bischofs vom 28. März 1950 und der § 15 des Gesetzes, betreffend die Dienstverhältnisse der Mitglieder und Beamten des Oberkirchenrats vom gleichen Tage, sind zu streichen, ebenso der Absatz 2 des § 11 des Gesetzes, betreffend die Dienst- und Versorgungsbezüge des Pfarrerstandes vom 26. Februar 1949.
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§ 11

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen trifft der Oberkirchenrat.