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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Kirchengesetz über das Amt der Pfarrdiakone in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und über die Änderung der Artikel 19, 25, 28, 56 und 76 der Kirchenordnung

Vom 30. Juni 1965

(GVBl. 16. Band, S. 55), zuletzt geändert am 10. Mai 2007 (GVBl. 26. Bd., S. 91)

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§ 1

Kirchliche Mitarbeiter, die keine volle theologische Ausbildung nachweisen, können als Pfarrdiakone angestellt werden, wenn eine geordnete Versorgung der Kirchengemeinden dies erfordert.
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§ 2

( 1 ) Der Pfarrdiakon ist zu allen pfarramtlichen Diensten einschließlich der Verwaltung der Sakramente befugt.
( 2 ) Der Pfarrdiakon versieht sein Amt nach den Ordnungen der Kirche und ist darin nur an sein Gelübde gebunden.
( 3 ) Er untersteht der Dienstaufsicht des Oberkirchenrats.
( 4 ) Die Vorschriften des Pfarrergesetzes der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit sich aus den unterschiedlichen Dienstverhältnissen (§ 2 Absatz 2 des Pfarrergesetzes und § 5 des Kirchengesetzes über das Amt der Pfarrdiakone) und den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.
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§ 3

Die Anstellung als Pfarrdiakon setzt voraus, dass der kirchliche Mitarbeiter Kenntnisse und Erfahrungen in einer kirchlichen Arbeit nachweisen kann, die ihn zur Wahrnehmung von pfarramtlichen Diensten befähigen, und eine Prüfung abgelegt hat, deren Art und Umfang der Oberkirchenrat allgemein regelt.
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§ 4

( 1 ) Über die Anstellung entscheidet der Oberkirchenrat nach pflichtmäßigem Ermessen unter Mitwirkung des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
( 2 ) Die Anstellung soll in der Regel in solchen Kirchengemeinden erfolgen, in denen eine Pfarrstelle unbesetzt oder die Entlastung eines Pfarrers dringend geboten ist. Der Gemeindekirchenrat und der Kreiskirchenrat sind vorher zu hören.
( 3 ) Artikel 40, 45 und 46 der Kirchenordnung finden entsprechende Anwendung.
( 4 ) Wird der Pfarrdiakon mit der Wahrnehmung eines Pfarramts in einer unbesetzten Stelle beauftragt, so ruht für die Dauer des Auftrags das Recht der Gemeinde, den Pfarrer zu wählen.
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§ 5

( 1 ) Der Pfarrdiakon steht im Angestelltenverhältnis.
( 2 ) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Anstellungsverhältnis die aufgrund des Gesetzes betreffend die Anstellungs- und Vergütungsverhältnisse kirchlicher Mitarbeiter vom 27. November 1959 erlassenen Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach dem Gesetz vom 30. Mai 1956.
( 4 ) Die für Pfarrer geltenden Dienstwohnungsvorschriften (§ 8 des Gesetzes betreffend die Dienst- und Versorgungsbezüge des Pfarrerstandes) sind entsprechend anzuwenden.
( 5 ) § 31 Abs. 2 und § 35 des Gesetzes betreffend die Dienst- und Versorgungsbezüge des Pfarrerstandes finden entsprechende Anwendung.
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§ 6

( 1 ) Der Pfarrdiakon wird im Gemeindegottesdienst ordiniert. Die Ordination soll im Zusammenhang mit der Einführung erfolgen.
( 2 ) Näheres regelt der Oberkirchenrat.
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§ 7

Der Pfarrdiakon ist Geistlicher im Sinne der staatlichen Gesetze.
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§ 8

Der Pfarrdiakon trägt die Amtstracht der Pfarrer.
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§ 9

Für die Dauer seines Amtes wird dem Pfarrdiakon die Bezeichnung „Pastor“ zuerkannt.
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§ 10

Der Pfarrdiakon kann durch den Oberkirchenrat unter Mitwirkung des Gemeinsamen Kirchenausschusses jederzeit auf eine andere Stelle versetzt werden. Der Pfarrdiakon ist vorher zu hören. § 4 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
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§ 11

Der Pfarrdiakon steht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Gemeindekirchenrat und zur Kreissynode dem Pfarrer gleich.
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§ 12

( 1 ) Der Pfarrdiakon hat an den Pfarrkonventen des Kirchenkreises und der Kirche teilzunehmen.
( 2 ) Vor der Berufung des Kreispfarrers ist er wie die Pfarrer zu hören.
( 3 ) Der Oberkirchenrat kann dem Pfarrdiakon, soweit dadurch seine Gemeindearbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird, besondere Aufgaben übertragen. Der Pfarrdiakon ist auch verpflichtet, Vertretungen in anderen Gemeinden oder Gemeindebezirken zu übernehmen.
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§ 13

Dieses Gesetz findet auf die bei seinem Inkrafttreten im Amt befindlichen Pfarrdiakone Anwendung.
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§ 14

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt Nr. 6 der Vorläufigen Ordnung für die Einstellung von Diakonen vom 22. Februar 1958 (GVBl. XV. Bd., S. 7) außer Kraft, soweit sie sich auf Pfarrdiakone erstreckt.
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§ 15

Die Kirchenordnung wird wie folgt geändert:
  1. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
    „die Pfarrer der Gemeinde, deren Vertreter und die für pfarramtlichen Dienst in der Gemeinde eingeführten Pfarrdiakone.“
  2. Art. 19 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
    „Pfarrer, die im kirchlichen Dienst tätig sind, ohne Gemeindepfarrer zu sein, Hilfsprediger, die kein Pfarramt verwalten, sowie die nicht für pfarramtlichen Dienst in einer Gemeinde angestellten Pfarrdiakone nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.“
  3. In Art. 25 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „An die Stelle des die Verwaltung der Kirchengemeinde führenden Pfarrers tritt der Pfarrdiakon, wenn er den Vorsitz im Gemeindekirchenrat führt.“
  4. In Art. 28 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
    „in Gemeinden mit nur einer Pfarrstelle, die von einem Pfarrdiakon verwaltet wird, tritt an die Stelle des Pfarrers der Pfarrdiakon.“
  5. Art. 56 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
    „alle innerhalb des Kirchenkreises tätigen Pfarrer, die Pfarrvikarinnen, die eine Planstelle innerhalb des Kirchenkreises innehaben, sowie die für pfarramtlichen Dienst innerhalb des Kirchenkreises angestellten Pfarrdiakone,“
  6. Art. 76 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Dieser hört zuvor die Pfarrer im Kirchenkreis, die für pfarramtlichen Dienst innerhalb des Kirchenkreises angestellten Pfarrdiakone und die Kirchenältesten, die dem Kreiskirchenrat angehören.“
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§ 16

( 1 ) Vorstehendes Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.
( 2 ) Der Oberkirchenrat trifft die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.