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Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Pfarrergesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg

Vom 14. Mai 1997

(GVBl. 24. Band, S. 18), zuletzt geändert am 21. November 2009 (GVBl. 27. Band, S. 11)

Inhaltsverzeichnis

1.
2.
3.
4.
1.
2.
1.
2.
3.
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1.
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3.
1.
2.
3.
4.
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt in Ausführung, Ergänzung und Auslegung der Artikel 34 bis 50 der Kirchenordnung (KO) die Dienstverhältnisse der in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg berufenen Pfarrer und Pfarrerinnen (Art. 50 KO) und die Voraussetzungen ihrer Berufung in das Amt (Art. 37 KO) sowie die Ordination.
( 2 ) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 2
Theologische Grundlage

Der Dienst des Pfarrers ist bestimmt und begrenzt durch den Auftrag, den die Kirche von ihrem Herrn erhalten hat (Art. 1 KO).
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§ 3
Amts- und Dienstbezeichnung

( 1 ) Die Amtsbezeichnung der Pfarrer auf Lebenszeit ist „Pfarrer“ bzw. „Pfarrerin“, die Dienstbezeichnung der Pfarrer auf Probe ist „Pastor“ bzw. „Pastorin“.
( 2 ) Der Pfarrer im Wartestand führt seine bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Wartestand“ („i. W.“), der Pfarrer im Ruhestand mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“).
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§ 4
Inhalt des Pfarrerdienstverhältnisses

( 1 ) Der Pfarrer steht zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis; aus diesen ergeben sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
( 2 ) Der Pfarrer hat ein Recht auf Schutz in seinem Dienst und in seiner Stellung als Pfarrer sowie ein Recht auf Fürsorge für sich und seine Familie.
( 3 ) Für den Pfarrer sind die kirchlichen Gesetze und die sonstigen kirchlichen Ordnungen verbindlich. Seine Pflichten als Glied der Gemeinde hat er gewissenhaft zu erfüllen (Art. 13 und 14 KO).
( 4 ) Der Pfarrer untersteht der Lehr- und Dienstaufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg.
( 5 ) Der Pfarrer hat ein Recht auf Visitation. Er ist verpflichtet, sich visitieren zu lassen. Das Nähere bestimmt das Kirchengesetz über die Visitation.
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§ 5
Privatrechtliches Dienstverhältnis

Privatrechtliche Dienstverhältnisse können in Ausnahmefällen oder zur Erprobung von Regelungen begründet werden. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit nicht die Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses entgegenstehen und soweit nicht kirchengesetzlich Besonderes bestimmt ist.
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§ 6
Zuständigkeit

Die Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Oberkirchenrat.
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II. Ordination

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§ 7
Auftrag, Rechte und Pflichten

( 1 ) Mit der Ordination werden Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung übertragen: Auftrag und Recht sind auf Lebenszeit angelegt.
( 2 ) Der Ordinierte ist durch die Ordination verpflichtet, das anvertraute Amt in Gehorsam gegen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg geltenden Bekenntnisschriften (Art. 1 KO) bezeugt, rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten und sich in seiner Amts- und Lebensführung so zu verhalten, wie es dem Auftrag entspricht.
( 3 ) Die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten sind für einen Ordinierten, der in einem kirchlichen Dienstverhältnis steht, zugleich Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis.
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§ 8
Voraussetzung

( 1 ) Der Pfarrer auf Probe soll ordiniert werden.
( 2 ) Die Ordination setzt voraus, dass ein geordneter kirchlicher Dienst übertragen wird, der die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung einschließt.
( 3 ) Vor der Ordination werden mit dem Ordinanden Gespräche über die inneren Voraussetzungen für den pfarramtlichen Dienst sowie über die Bedeutung der Ordination geführt.
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§ 9
Schriftliche Erklärung, Urkunde

( 1 ) Vor der Ordination erklärt der Ordinand schriftlich seine Bereitschaft, die mit der Ordination einzugehenden Verpflichtungen zu übernehmen.
( 2 ) Der Ordinierte erhält eine Ordinationsurkunde.
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§ 10
Verlust des Auftrages und der Rechte

( 1 ) Der Ordinierte verliert Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung durch
  1. schriftlich erklärten Verzicht,
  2. Austritt aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg,
  3. Beendigung eines Dienstverhältnisses nach diesem Kirchengesetz oder eines anderen kirchlichen Dienstverhältnisses, es sei denn, dass Auftrag und Recht belassen werden,
  4. Aberkennung in einem Disziplinarverfahren.
( 2 ) Einem Ordinierten, der nicht in einem kirchlichen Dienstverhältnis steht, sollen Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung entzogen werden, wenn er einen geordneten kirchlichen Dienst nicht wahrnimmt und ein kirchliches Interesse an der Belassung von Auftrag und Recht nicht besteht. Das Gleiche gilt, wenn die Wahrnehmung der Lehraufsicht und der Aufsicht über die Amts- und Lebensführung unmöglich geworden oder erheblich erschwert ist.
( 3 ) Über den beabsichtigten Entzug von Auftrag und Recht nach Absatz 2 soll der Ordinator oder ein ordiniertes Mitglied des Oberkirchenrates mit dem Betroffenen ein Gespräch führen.
( 4 ) Die Entscheidung über den Entzug von Auftrag und Recht nach Absatz 2 ist in einem schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid mitzuteilen. Der Bescheid muss auch den Zeitpunkt, von dem ab die Rechtswirkung der Entscheidung eintritt, enthalten.
( 5 ) Die Ordinationsurkunde ist zurückzugeben. Der Entzug von Auftrag und Recht ist der Evangelischen Kirche in Deutschland mitzuteilen. Gibt der Ordinierte die Ordinationsurkunde trotz Aufforderung nicht zurück, so wird sie durch das Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg für ungültig erklärt. Diese Erklärung ist der Evangelischen Kirche in Deutschland mitzuteilen.
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§ 11
Beendigung des Dienstverhältnisses

Wenn der Pfarrer Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung verliert, endet sein Dienstverhältnis nach diesem Kirchengesetz; § 12 bleibt unberührt.
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§ 12
Rückübertragung

( 1 ) Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung können auf Antrag wieder übertragen werden; die Ordination wird dabei nicht wiederholt. Vor der Wiederübertragung ist eine schriftliche Erklärung entsprechend § 9 Abs. 1 abzugeben.
( 2 ) Wenn von einer anderen Kirche Auftrag und Recht entzogen wurden, kann die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg diese nur wieder übertragen, wenn die andere Kirche dem schriftlich zugestimmt hat.
( 3 ) Die Wiederübertragung ist schriftlich mitzuteilen. Die Ordinationsurkunde ist wieder auszuhändigen oder neu auszustellen.
( 4 ) Die Wiederübertragung von Auftrag und Recht ist der Evangelischen Kirche in Deutschland mitzuteilen.
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§ 13
Bindung durch die Ordination

( 1 ) Die Vorschriften über die Ordination gelten für jede Ordination innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und binden diesen Ordinierten.
( 2 ) Dieses gilt auch, wenn ein Dienstverhältnis nach diesem Kirchengesetz oder ein anderes kirchliches Dienstverhältnis nicht begründet worden ist oder nicht mehr besteht. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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§ 14
Anerkennung der Ordination anderer Kirchen

Die in einer der Unterzeichnerkirchen der Leuenberger Konkordie ordnungsgemäß vollzogene Ordination wird anerkannt. Die in einer anderen christlichen Kirche ordnungsgemäß vollzogene Ordination kann anerkannt werden.
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III. Pfarrer auf Probe

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§ 15
Allgemeines

( 1 ) Der Pfarrer auf Probe leistet seinen Dienst in der Regel in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis auf Probe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die dienstrechtlichen Vorschriften für die Pfarrer auf Lebenszeit entsprechend.
( 2 ) Ein Anspruch auf Berufung zum Pfarrer auf Probe besteht nicht.
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§ 16
Einstellungsvoraussetzungen

( 1 ) Zum Pfarrer auf Probe kann im Rahmen der vorhandenen Stellen nur berufen werden, wer
  1. Glied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg ist oder
  2. einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
  3. die vorgeschriebene wissenschaftliche und praktische Ausbildung für den Dienst des Pfarrers erhalten und die erste und zweite theologische Prüfung, letztere in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, bestanden hat,
  4. erwarten lässt, dass er den Anforderungen nach diesem Kirchengesetz genügen wird und
  5. frei von Krankheiten und Gebrechen ist, die die Ausübung des Dienstes wesentlich hindern.
( 2 ) In besonderen Ausnahmefällen kann von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 abgesehen werden.
( 3 ) Von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 3 kann abgesehen werden bei einem
  1. Theologen aus einer nicht der Evangelischen Kirche in Deutschland angehörenden Mitgliedskirche des Lutherischen Weltbundes,
  2. Theologen aus einer lutherischen Freikirche,
  3. Dozenten der Theologie,
  4. ordinierten Missionar,
  5. Theologen aus einer anderen evangelischen Kirche oder
  6. Theologen aus einer nicht evangelischen Kirche, der zum evangelisch-lutherischen Bekenntnis übergetreten ist.
Die Entscheidung kann von einer Prüfung oder einem Kolloquium abhängig gemacht werden. Im Übrigen kann von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 3 abgesehen werden, wenn der Nachweis einer gleichwertigen abgeschlossenen Ausbildung erbracht ist.
( 4 ) Sind seit dem Bestehen der zweiten theologischen Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen, so kann die Berufung zum Pfarrer auf Probe von einem Kolloquium abhängig gemacht werden.
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§ 17
Beauftragung, Eignung

( 1 ) Dem Pfarrer auf Probe wird ein bestimmter pfarramtlicher Dienst, vorzugsweise in einer Kirchengemeinde, zugewiesen. Die Zuweisung kann geändert werden.
( 2 ) Im Dienst als Pfarrer auf Probe soll die Eignung für den pfarramtlichen Dienst unter den besonderen Bedingungen der praktischen Verantwortung für eine übertragene Aufgabe festgestellt werden.
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§ 18
Dauer des Dienstes

( 1 ) Der Dienst als Pfarrer1# auf Probe dauert drei Jahre. Der Probedienst kann im Einzelfall unter Anrechnung anderer Dienste bis auf zwei Jahre verkürzt werden. Der Dienst ist in der Regel auf einer Gemeindepfarrstelle abzuleisten.
( 2 ) Der Dienst des Pfarrers auf Probe kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die Eignung wegen
  1. längerer Krankheit,
  2. Wechsel aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder den in § 16 Abs. 3 genannten Anstellungsträgern,
  3. eines Dienstverhältnisses mit eingeschränktem Auftrag oder
  4. sonstiger Gründe
nicht festgestellt werden kann.
( 3 ) Der Dienst verlängert sich um die Zeiten eines Erziehungsurlaubes im Sinne von § 69 dieses Gesetzes oder die Dauer einer Beurlaubung.
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§ 19
Bewerbungsfähigkeit

( 1 ) Die Bewerbungsfähigkeit wird Pfarrern auf Probe zuerkannt, die sich im Pfarrdienst, insbesondere in der eigenverantwortlichen Wahrnehmung pfarrdienstlicher Aufgaben, in vollem Umfang bewährt haben.
( 2 ) Zum Ende der Probezeit hin ist über die Zuerkennung der Bewerbungsfähigkeit zu entscheiden. Zuvor hat sich der Kreispfarrer über die Bewährung mit schriftlicher Begründung zu äußern. Der Gemeindekirchenrat hat ebenfalls eine Stellungnahme abzugeben.
( 3 ) Nach der Zuerkennung der Bewerbungsfähigkeit wird das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe fortgesetzt.
( 4 ) Die Bewerbungsfähigkeit kann auch einem Bewerber verliehen werden, dessen Eignung für den Dienst des Pfarrers aufgrund einer Tätigkeit festgestellt worden ist, die zu einer Entscheidung nach § 16 Abs. 3 geführt hat. Die Feststellung der Eignung kann von einem Kolloquium abhängig gemacht werden.
( 5 ) Die Zuerkennung der Bewerbungsfähigkeit gibt keinen Anspruch auf Berufung zum Pfarrer auf Lebenszeit.
( 6 ) Eine bereits ausgesprochene Verleihung der Bewerbungsfähigkeit ist bis zur Berufung zum Pfarrer auf Lebenszeit zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihr im Zeitpunkt der Verleihung entgegengestanden haben; sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die ihr entgegengestanden hätten.
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§ 20
Beendigung

( 1 ) Das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe endet in der Regel durch ein Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit.
( 2 ) Der Pfarrer auf Probe ist zu entlassen, wenn
  1. er sich nicht im Sinne des § 19 Abs. 1 bewährt hat,
  2. vor der Entscheidung über die Bewerbungsfähigkeit bereits sicher ist, dass er sich im Sinne von § 19 Abs. 1 nicht bewähren wird oder
  3. er sich weigert, den ihm nach § 17 Abs. 1 zugewiesenen pfarramtlichen Dienst wahrzunehmen.
( 3 ) Der Pfarrer auf Probe ist entlassen, wenn er nicht zwei Jahre nach Erteilung der Bewerbungsfähigkeit auf eine Pfarrstelle berufen wurde.
( 4 ) Im Übrigen kann der Pfarrer auf Probe aus wichtigem Grund entlassen werden.
( 5 ) Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Entlassung gilt § 105 entsprechend.
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§ 21
Fristen

Die Entlassung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres auszusprechen.
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§ 22
Verfahren

Der Pfarrer auf Probe erhält über die Entlassung einen mit Gründen versehenen schriftlichen Bescheid. Die Entlassung wird mit dem in dem Bescheid angegebenen Zeitpunkt, jedoch frühestens mit der Zustellung, wirksam. Zugleich sind die Rechtsfolgen der Entlassung mitzuteilen.
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§ 23
Dienstunfähigkeit

( 1 ) Der Pfarrer auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die §§ 93 bis 95 gelten entsprechend.
( 2 ) Der Pfarrer auf Probe ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig geworden ist und nicht nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzt wird. Die §§ 21, 22 und 105 gelten entsprechend.
( 3 ) Der Pfarrer auf Probe kann nicht in den Wartestand versetzt werden.
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IV. Pfarrer auf Lebenszeit

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§ 24
Inhalt und Voraussetzungen der Berufung

( 1 ) Die Berufung zum Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg begründet das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf Lebenszeit.
( 2 ) Zum Pfarrer auf Lebenszeit kann berufen werden, wer
  1. die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 erfüllt,
  2. die Bewerbungsfähigkeit erworben hat,
  3. ordiniert ist,
  4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
( 3 ) Mit der Berufung zum Pfarrer ist die Übertragung einer Pfarrstelle verbunden.
( 4 ) Die Berufung zum Pfarrer wird mit dem Tage der Aushändigung der Berufungsurkunde wirksam, soweit nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Berufung zu einem zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. Die Urkunde soll bei der Einführung ausgehändigt werden.
( 5 ) Die Urkunde muss die Worte „unter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis“ enthalten, die Art des zu begründenden Dienstverhältnisses bezeichnen und soll die Amtsbezeichnung angeben. Entspricht die Urkunde nicht den in Satz 1 genannten Anforderungen, so ist dies unbeachtlich, soweit sich nachweisen lässt, dass ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet werden und welcher Art es sein sollte.
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V. Allgemeine Vorschriften über das Pfarrerdienstverhältnis

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§ 25
Bestätigung der Dienstverpflichtung

( 1 ) Bei Begründung des Dienstverhältnisses bestätigt der Pfarrer, die kirchlichen Gesetze und sonstigen kirchlichen Ordnungen gewissenhaft einzuhalten (§ 4 Abs. 3 Satz 1). Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
( 2 ) Ist die Bestätigung unterblieben, so wird hierdurch die Verantwortlichkeit des Pfarrers für die Ausübung des Dienstes und für sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes nicht berührt.
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§ 26
Einführung

In einem Gottesdienst wird der auf die Pfarrstelle berufene Pfarrer eingeführt.
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§ 27
Nichtigkeit der Berufung

( 1 ) Die Berufung zum Pfarrer ist nichtig, wenn
  1. der Berufene im Zeitpunkt der Berufung nach § 16 oder § 24 nicht in das Dienstverhältnis als Pfarrer berufen werden durfte,
  2. der Berufene im Zeitpunkt der Berufung Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung verloren hatte oder
  3. eine unzuständige Stelle berufen hat.
( 2 ) Sobald der Grund für die Nichtigkeit der Berufung nach Absatz 1 bekannt wird, ist die Nichtigkeit dem Berufenen unverzüglich mitzuteilen. Bereits gewährte Leistungen können belassen werden.
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§ 28
Rücknahme der Berufung

( 1 ) Die Berufung zum Pfarrer ist zurückzunehmen, wenn sie durch Täuschung oder auf andere unredliche Weise herbeigeführt wurde. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
( 2 ) Die Berufung zum Pfarrer kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekanntwerden, die der Verleihung der Bewerbungsfähigkeit entgegengestanden hätten oder der Berufene zum Zeitpunkt der Berufung zur Besorgung aller Angelegenheiten unter Betreuung nach dem Betreuungsgesetz stand.
( 3 ) Die Rücknahme muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die zuständige Stelle von dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat, erklärt werden. Der Pfarrer ist vorher zu hören, wenn dies möglich ist.
( 4 ) Vor der Rücknahme kann die Ausübung des Dienstes vorläufig untersagt werden; diese Anordnung unterliegt nicht der Nachprüfung nach § 112.
( 5 ) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass das Dienstverhältnis des Pfarrers von Anfang an unwirksam ist. Bereits gewährte Leistungen können belassen werden.
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§ 29
Verlust der Ordinationsrechte

( 1 ) Mit der Mitteilung der Nichtigkeit oder der Rücknahme der Berufung erlöschen Auftrag und Recht aus der Ordination.
( 2 ) Die Mitteilung der Nichtigkeit oder die Rücknahme der Berufung hat auf die Gültigkeit der bis dahin vorgenommenen dienstlichen Handlungen des Berufenen keinen Einfluss.
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VI. Vom Dienst des Pfarrers

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1. In einer kirchengemeindlichen Pfarrstelle

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§ 30
Allgemeines

Der Pfarrer, dem eine Pfarrstelle übertragen ist, hat Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in der Kirchengemeinde, in der er eingeführt ist (Art. 34 KO).
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§ 31
Rechte und Pflichten aus dem geistlichen Auftrag

( 1 ) Sein Auftrag verpflichtet und berechtigt den Pfarrer zur Leitung des Gottesdienstes, zur Vornahme der Amtshandlungen, zur christlichen Unterweisung und zur Seelsorge.
( 2 ) Pfarrer und Gemeindekirchenrat leiten und verwalten die Kirchengemeinde gemeinsam (Art. 18 KO).
( 3 ) Sie bemühen sich gemeinsam, in der Gemeinde vorhandene Gaben zu finden und zu fördern sowie die Gemeindeglieder zur Mitarbeit zu gewinnen und zuzurüsten. Sie sollen dafür sorgen, dass in der Gemeinde der missionarische Wille und die ökumenische Verantwortung geweckt und dass die Liebestätigkeit und die christliche Haushalterschaft sowie die kirchlichen Werke gefördert werden.
( 4 ) Der Auftrag umfasst auch die Aufgaben, die sich aus der geordneten Zusammenarbeit einer Kirchengemeinde mit Kirchengemeinden der Region ergeben.
( 5 ) Der Dienst des Pfarrers wird durch einen Aufgabenplan beschrieben. Das Nähere regelt eine Verordnung.
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§ 32
Mehrere Pfarrer in einem Pfarramt

Sind in der Kirchengemeinde mehrere Pfarrer tätig, so wird das Pfarramt gemeinsam versehen (Art. 39 Satz 1 KO). Hierzu sollen regelmäßig Dienstbesprechungen stattfinden. Die Pfarrer haben sich so zu verhalten, dass der Zusammenhalt der Gemeinde gewahrt und gestärkt wird. Sie sind in ihrem Dienst einander gleichgestellt. Jedem Pfarrer ist vom Gemeindekirchenrat ein Seelsorgebezirk zuzuweisen (Art. 39 Satz 2 KO).
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§ 33
Dimissoriale

( 1 ) Amtshandlungen an Gliedern anderer Kirchengemeinden oder anderer Seelsorgebezirke darf der Pfarrer nur vornehmen, wenn er das Dimissoriale des zuständigen Pfarrers eingeholt hat. Wird dieses verweigert, entscheidet endgültig der Kreispfarrer der zuständigen Kirchengemeinde (Art. 40 KO).
( 2 ) Für Gottesdienste und Amtshandlungen im Bereich einer anderen Kirchengemeinde oder eines anderen Seelsorgebezirkes bedarf es des vorherigen Dimissoriales des für diese Kirchengemeinde oder diesen Seelsorgebezirk zuständigen Pfarrers. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) In Notfällen, insbesondere bei Todesgefahr, ist jeder Pfarrer zu Amtshandlungen unmittelbar berechtigt und verpflichtet.
( 4 ) Dem zuständigen Pfarrer ist unverzüglich über vollzogene Amtshandlungen Mitteilung zu machen; die erforderlichen Angaben zur Kirchenbucheintragung sind zuzuleiten.
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§ 34
Pfarrer anderer Kirchen

Pfarrer aus einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und ordinierte Theologen aus der Ökumene können im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg einen Gottesdienst oder eine Amtshandlung übernehmen, wenn der zuständige Pfarrer seine Zustimmung gegeben hat.
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2. In einer nicht kirchengemeindlichen Pfarrstelle

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§ 35
Rechte und Pflichten

( 1 ) Der Pfarrer hat im Rahmen seiner besonderen Aufgabe in einer nicht kirchengemeindlichen Pfarrstelle den Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung.
( 2 ) Die §§ 30 bis 34 gelten entsprechend.
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§ 36
Predigtstelle

Wenn mit der nicht kirchengemeindlichen Pfarrstelle keine Predigtstelle verbunden ist, wird dem Pfarrer eine Predigtstelle in einer Kirchengemeinde zugewiesen. An dieser ist er regelmäßig im Rahmen eines festen Predigtplanes einzusetzen. Er hat beratende Stimme im Gemeindekirchenrat und ist stimmberechtigtes Mitglied des Pfarrkonventes. Dieses gilt auch für einen ordinierten Theologen, der eine Kirchenbeamtenstelle innehat.
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3. In einem kirchenleitenden Amt

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§ 37
Rechte und Pflichten

( 1 ) Der Bischof und die theologischen Mitglieder des Oberkirchenrates haben Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung im Rahmen ihrer Aufgabe (Art. 109 KO). Der Oberkirchenrat weist ihnen eine Predigtstelle zu. Ihnen obliegt die Sorge dafür, dass das Wort Gottes schrift- und bekenntnisgemäß verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden. Sie haben über Ausbildung und Fortbildung, Amts- und Lebensführung der Pfarrer zu wachen und die Gemeinden mit ihren Gliedern zum rechten kirchlichen Leben anzuhalten. Sie haben die Einheit, das Recht und das Ansehen der Kirche zu wahren und zu festigen.
( 2 ) Der Bischof und die theologischen Mitglieder des Oberkirchenrates sind berechtigt, in allen Kirchengemeinden Gottesdienste zu halten und Amtshandlungen vorzunehmen. Bei Amtshandlungen gilt § 33 entsprechend.
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4. Auslands- und Militärseelsorge

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§ 38
Auslandspfarrer

Pfarrer, die zum Dienst in das Ausland entsandt werden, haben die Rechte und Pflichten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg nach Maßgabe des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 39
Militärpfarrer

Pfarrer, die als Militärgeistliche hauptamtlich in der Militärseelsorge tätig sind, stehen in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg unabhängig davon, ob sie von ihr zu diesem Dienst beurlaubt oder freigestellt und vom Staat angestellt sind. Im Übrigen gilt für das Dienstverhältnis der Militärgeistlichen das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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VII. Vom Verhalten des Pfarrers, von seinen Pflichten und Rechten

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§ 40
Amts- und Lebensführung

Die Amts- und Lebensführung des Pfarrers muss der Würde des geistlichen Auftrages entsprechen.
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§ 41
In der Gemeinschaft

( 1 ) Der Pfarrer steht in der Gemeinschaft der Ordinierten. Alle Pfarrer sollen einander Achtung und Ehre erweisen.
( 2 ) Der Pfarrer soll diese Gemeinschaft pflegen und bereit sein, in Lehre, Dienst und Leben Rat, Ermahnung und Tröstung zu geben und anzunehmen.
( 3 ) Der Pfarrer ist verpflichtet, an den Pfarrkonventen teilzunehmen (Art. 38 Satz 2 KO).
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§ 42
Fortbildung

Der Pfarrer ist verpflichtet, sich theologisch weiterzubilden und an den vom Oberkirchenrat angeordneten Fortbildungen und Veranstaltungen teilzunehmen.
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§ 43
Beichtgeheimnis

( 1 ) Der Pfarrer ist verpflichtet, das Beichtgeheimnis gegenüber jedermann unverbrüchlich zu wahren. Insoweit ist das Zeugnisverweigerungsrecht Dienstpflicht des Pfarrers.
( 2 ) Der Pfarrer hat über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Wird er in Fällen, die nicht zur Beichte und zum Begehren der Absolution führen, von der Schweigepflicht durch denjenigen, der sich ihm anvertraut hat, entbunden, so soll er gleichwohl sorgfältig prüfen, ob und inwieweit er Aussagen oder Mitteilungen verantworten kann.
( 3 ) Der Pfarrer muss bereit sein, Nachteile, die sich aus dem Beichtgeheimnis und der Schweigepflicht nach den Absätzen 1 oder 2 ergeben, auf sich zu nehmen.
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§ 44
Schweigepflicht

Über alle Angelegenheiten, die dem Pfarrer in Ausübung seines Dienstes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, hat er Dienstverschwiegenheit zu wahren (Art. 134 KO). Über diese Angelegenheiten darf er ohne Genehmigung des Oberkirchenrates weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Dies gilt auch, wenn ein Dienstverhältnis nicht mehr besteht.
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§ 45
Gehorsamspflicht

Der Pfarrer hat den dienstlichen Anordnungen nachzukommen, die die zur Leitung oder Aufsicht in der Kirche Berufenen im Rahmen ihres Auftrages erteilen (Art. 77 KO).
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§ 46
Rechtmäßigkeit des Handelns

( 1 ) Der Pfarrer ist für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen verantwortlich.
( 2 ) Hält der Pfarrer Beschlüsse des Gemeindekirchenrates oder dienstliche Anordnungen für rechtswidrig, so ist er verpflichtet, den Beschluss oder die dienstliche Anordnung nicht auszuführen und die Angelegenheit binnen einer Woche dem Oberkirchenrat zur Entscheidung vorzulegen. Bestätigt dieser, nachdem er den Pfarrer persönlich gehört hat, den Beschluss oder die dienstliche Anordnung, so muss der Pfarrer sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Pfarrer aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu geben.
( 3 ) Wird von dem Pfarrer die sofortige Ausführung des Beschlusses oder der dienstlichen Anordnung verlangt, weil diese unaufschiebbar ist und die Entscheidung des Oberkirchenrates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
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§ 47
Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, Vertretung

( 1 ) Der Pfarrer ist verpflichtet, zusätzliche Aufgaben, die seiner Vorbildung und seinem Auftrag entsprechen, zu übernehmen.
( 2 ) Der Pfarrer ist zur Vertretung anderer Pfarrer, auch außerhalb seines Dienstbereiches, verpflichtet. Das Gleiche gilt für die Vertretung in Vakanzfällen.
( 3 ) Bei der Erfüllung von kirchengemeindlichen Aufgaben sind die notwendigen sachlichen Aufwendungen von der Kirchengemeinde, in der die Aufgaben erledigt werden, zu erstatten.
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§ 48
Residenzpflicht

( 1 ) Der Pfarrer ist verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen.
( 2 ) Dienstsitz ist für Pfarrer einer kirchengemeindlichen Pfarrstelle die Kirchengemeinde bzw. der Seelsorgebezirk. Für den Seelsorgebezirk ist eine Ausnahme zulässig.
( 3 ) Dienstsitz für einen Pfarrer einer nicht kirchengemeindlichen Pfarrstelle ist der Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg. Der Oberkirchenrat kann bestimmen, den Dienstsitz im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Dienstauftrages nicht beeinträchtigt wird.
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§ 49
Dienstwohnung

( 1 ) Der Pfarrer einer kirchengemeindlichen Pfarrstelle hat eine für ihn bestimmte Dienstwohnung zu beziehen. Steht auch der Ehegatte in einem kirchengemeindlichen Pfarrdienst, erhalten beide gemeinsam nur eine Dienstwohnung.
( 2 ) Ausnahmen von der Dienstwohnungspflicht kann in besonders begründeten Fällen der Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat genehmigen.
( 3 ) Der Pfarrer darf Teile seiner Dienstwohnung nur mit Genehmigung des Oberkirchenrates und des Gemeindekirchenrates an Dritte überlassen. Ohne Genehmigung darf auch von einer zu seinem Hausstand gehörenden Person in der Dienstwohnung kein Gewerbe betrieben oder ein Beruf ausgeübt werden.
( 4 ) Wird das Dienstverhältnis wesentlich verändert oder beendet, so ist die Dienstwohnung unverzüglich freizumachen.
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§ 50
Anwesenheitspflicht

( 1 ) Der Pfarrer, der im kirchengemeindlichen Pfarrdienst tätig ist, hat sich in der Regel in seinem Dienstbereich aufzuhalten. Unter welchen Voraussetzungen er sich außerhalb des Urlaubs aus seinem Dienstbereich entfernen darf, wird in der Urlaubs- und Sonderurlaubsverordnung für Pfarrer geregelt.
( 2 ) Ist er ohne Erlaubnis örtlich abwesend, so verliert er für die Dauer seiner Abwesenheit den Anspruch auf Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist festzustellen und dem Pfarrer mitzuteilen. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
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§ 51
Pfarramtsübergabe

Wird das Dienstverhältnis verändert oder beendet, so hat der Pfarrer die in seinem Besitz befindlichen amtlichen Schriftstücke und Gegenstände aller Art zu übergeben und über eine ihm anvertraute Vermögensverwaltung Rechenschaft abzulegen. Im Falle des Todes hat der Vertreter oder Nachfolger sich diese Unterlagen vom Gewahrsamsinhaber aushändigen zu lassen.
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§ 52
Amtskleidung

Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen trägt der Pfarrer in der Regel die vorgeschriebene Amtskleidung. Das Gleiche gilt bei besonderen Anlässen, soweit es dem Herkommen entspricht oder angeordnet wird. Das Nähere regelt eine Verordnung.
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§ 53
Annahme von Geschenken

Die Unabhängigkeit des Pfarrers und das Ansehen des Amtes darf durch Annahme von Geschenken nicht beeinträchtigt werden. Deshalb ist es dem Pfarrer nicht gestattet, Geldgeschenke für sich persönlich anzunehmen; das Gleiche gilt für sonstige Geschenke, die das örtlich herkömmliche Maß überschreiten, sowie für letztwillige Zuwendungen. In Ausnahmefällen kann eine Zustimmung erteilt werden.
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§ 54
Ehe und Familie

Der Pfarrer ist auch in seiner Lebensführung in Ehe und Familie seinem Auftrag verpflichtet. Er soll bedenken, dass der Ehepartner an seinem Dienst Anteil hat.
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§ 55
Eheschließung

( 1 ) Der Pfarrer hat seine beabsichtigte Eheschließung und seine kirchliche Trauung alsbald dem Bischof anzuzeigen. Eine Eheschließung ohne kirchliche Trauung ist in der Regel nicht mit dem Auftrag eines Pfarrers vereinbar.
( 2 ) Werden vor der Eheschließung des Pfarrers Bedenken erhoben, dass durch den künftigen Ehepartner der Auftrag des Pfarrers beeinträchtigt werden könnte, so ist im Einvernehmen mit dem Pfarrer sein Dienst anders zu regeln.
( 3 ) Kommt ein Einvernehmen nach Absatz 2 nicht zustande und ist zu erwarten, dass die Eheschließung dem Pfarrer die Ausübung des Dienstes unmöglich macht oder erheblich erschweren wird, so kann er ohne seine Zustimmung versetzt werden. Ist zu erwarten, dass auch in einer anderen Pfarrstelle die Eheschließung dem Pfarrer die Ausübung des Dienstes unmöglich macht oder erheblich erschweren wird, so kann er in den Wartestand versetzt werden. Der Pfarrer ist vorher zu hören.
( 4 ) Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
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§ 56
Trennung, Ehescheidung

( 1 ) Hat einer der Ehegatten die häusliche Gemeinschaft aufgehoben oder hält der Pfarrer oder sein Ehegatte einen Antrag auf Ehescheidung für unvermeidbar, so hat der Pfarrer den Bischof unverzüglich davon zu unterrichten. Dieser oder ein von ihm Beauftragter soll sich bemühen, die Ehegatten miteinander zu versöhnen.
( 2 ) Wird ein Antrag auf Ehescheidung gestellt, so hat der Pfarrer dies dem Oberkirchenrat unverzüglich mitzuteilen. Soweit es zur Beurteilung der Auswirkungen auf seinen Dienst als Pfarrer erforderlich erscheint, können Auskünfte eingeholt und Unterlagen angefordert werden; der Pfarrer ist verpflichtet, hierzu seine Zustimmung zu geben, selbst Auskunft zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
( 3 ) Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
( 4 ) Während des Ehescheidungsverfahrens sowie im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten führt der Oberkirchenrat mit dem Gemeindekirchenrat ein Gespräch, um die Sachlage zu erörtern. Dem Pfarrer kann in seinem bisherigen Dienstbereich die Ausübung des Dienstes vorläufig ganz oder teilweise untersagt werden. Ihm kann ein anderer angemessener Auftrag erteilt werden. Der Pfarrer ist vorher zu hören. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen und dem Pfarrer zuzustellen. Ein Rechtsbehelfsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung.
( 5 ) Der Pfarrer kann versetzt werden, wenn die Ehe des Pfarrers rechtskräftig geschieden worden ist oder die Eheleute getrennt leben und erkennbar ist, dass die Ehegatten nicht wieder zusammenleben werden. Vom Tage der Rechtskraft des Scheidungsurteils an kann der Pfarrer in den Wartestand versetzt werden. Ist die Übertragung einer anderen Pfarrstelle eines in den Wartestand versetzten Pfarrers binnen eines Jahres nicht möglich, so kann er in den Ruhestand versetzt werden.
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§ 57
Auflösung der Ehe

Wird die Auflösung einer Ehe im Wege der Nichtigkeits- oder Aufhebungsklage angestrebt oder durchgeführt, so gilt § 56 sinngemäß.
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§ 58
Nebentätigkeit

( 1 ) Der Pfarrer darf eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) oder ein Ehrenamt, die außerhalb seiner Dienstpflichten liegen, nur insoweit übernehmen, als es mit seinem Auftrag und der gewissenhaften Erfüllung der Dienstpflichten zu vereinbaren ist.
( 2 ) Die Übernahme einer solchen Tätigkeit, gleichgültig ob ehrenamtlich, gegen Entlohnung oder gegen Gewinnbeteiligung, bedarf der vorherigen, jederzeit widerruflichen Zustimmung. Darunter fällt auch die Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung.
( 3 ) Der Oberkirchenrat bestimmt mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses, ob und in welcher Höhe eine aus einer Nebentätigkeit gewährte Vergütung auf die Besoldung anzurechnen ist.
( 4 ) Einer Anzeige, aber keiner Einwilligung bedarf
  1. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit,
  2. die Übernahme von Ehrenämtern in Körperschaften, Anstalten, Gesellschaften oder Vereinen, deren Bestrebungen kirchlichen, wohltätigen, künstlerischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder beruflichen Zwecken dienen.
Wird die Nebentätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 nur gelegentlich ausgeübt, so bedarf es keiner Anzeige.
( 5 ) Tätigkeiten nach Absatz 4 können ganz oder teilweise untersagt werden, wenn sie mit den Dienstpflichten des Pfarrers nicht vereinbar sind. Eine Untersagung im Disziplinarverfahren und die §§ 59 und 60 bleiben unberührt.
( 6 ) Von einer Zustimmung nach Absatz 2 und einer Anzeige nach Absatz 4 ist in der Regel der Gemeindekirchenrat zu unterrichten.
( 7 ) Nicht genehmigungspflichtig ist und keiner Anzeige bedarf die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Pfarrers unterliegenden Vermögens.
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§ 59
Politische Betätigung, Kandidatur

( 1 ) Der Pfarrer hat bei politischer Betätigung die Mäßigung und Zurückhaltung zu üben, die sich aus dem Amt und aus Rücksicht auf Kirche und Gemeinde ergeben. Insbesondere soll er um der rechten Ausübung des Dienstes willen, den er allen Gemeindegliedern ohne Ansehen ihrer politischen Einstellung schuldig ist, in der Öffentlichkeit nicht als Inhaber eines Amtes einer bestimmten politischen Partei hervortreten.
( 2 ) Ein Pfarrer darf einer Körperschaft oder Vereinigung nicht angehören oder sie auf andere Weise unterstützen, wenn er dadurch in Widerspruch zu seinem Auftrag tritt oder er in der Ausübung seines Dienstes wesentlich behindert wird.
( 3 ) Will der Pfarrer sich bei der Wahl zu einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes, des Landes, eines übernationalen Zusammenschlusses oder zu einer kommunalen Vertretung als Kandidat aufstellen lassen, so hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
( 4 ) Mit der Annahme der Kandidatur zu einer Körperschaft des Bundes, des Landes oder eines übernationalen Zusammenschlusses, frühestens jedoch drei Monate vor Ablauf des Wahltages, ist der Pfarrer zu beurlauben. Es kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Wartegeldes gewährt werden.
( 5 ) Das Recht der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung darf der Pfarrer als Wahlbewerber und Mandatsträger nur im Einzelfall und mit Zustimmung ausüben.
( 6 ) Das Ergebnis der Wahl sowie die Annahme sind unverzüglich mitzuteilen.
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§ 60
Annahme und Beendigung des Mandates

( 1 ) Mit der Annahme der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft des Bundes, des Landes oder eines übernationalen Zusammenschlusses verliert der Pfarrer seine Pfarrstelle und die sonst übertragenen allgemeinkirchlichen Aufgaben und Funktionen. Er hat die Pfarrwohnung unverzüglich zu räumen. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer des Mandates mit Ausnahme der Pflichten zur Wahrung des Beichtgeheimnisses und zur Amtsverschwiegenheit sowie des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Der Pfarrer wird in den Wartestand versetzt ohne Anspruch auf Wartegeld.
( 2 ) Pfarrer, die nach Beendigung des Mandates in den aktiven Dienst zurückkehren, erhalten sechs Monate vor Beendigung des Mandates das Recht, sich zu bewerben. Nach Beendigung des Mandates bleibt der Pfarrer im Wartestand.
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§ 61
Orden und Ehrenzeichen

( 1 ) Der Pfarrer bedarf zur Annahme staatlicher Orden und Ehrenzeichen der vorherigen Zustimmung des Oberkirchenrates.
( 2 ) Zur Amtskleidung darf er keine Orden, Ehrenzeichen und ähnliche Zeichen tragen.
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VIII. Aufsicht und Amtshaftung

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1. Aufsicht über den pfarramtlichen Dienst

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§ 62
Inhalt der Aufsicht

Sinn und Zweck der Aufsicht über den pfarramtlichen Dienst ist es, den Pfarrer bei Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere zu beraten, ihn anzuleiten, zu ermahnen und notfalls zu rügen. Dafür können Weisungen erteilt werden.
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2. Amtshaftung

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§ 63
Schadenersatzanspruch aus Dienstpflichtverletzung

( 1 ) Verletzt ein Pfarrer vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem kirchlichen Rechtsträger, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Pfarrer den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
( 2 ) Die Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der kirchliche Rechtsträger von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
( 3 ) Leistet der Pfarrer dem kirchlichen Rechtsträger Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so ist dem Pfarrer dieser Anspruch abzutreten.
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IX. Verletzung von Pflichten

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§ 64
Verletzung der Lehrverpflichtung

( 1 ) Die Lehrverpflichtung wird verletzt, wenn ein Pfarrer öffentlich durch Wort oder Schrift in seiner Verkündigung, seiner Lehre oder seinem gottesdienstlichen Handeln beharrlich in entscheidenden Punkten in Widerspruch zum Bekenntnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg (Art. 1 KO) tritt.
( 2 ) Das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Verletzung der Lehrpflicht regelt ein Kirchengesetz.
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§ 65
Amtspflichtverletzung

( 1 ) Der Pfarrer verletzt seine Amtspflicht, wenn er auf andere Weise schuldhaft gegen die in der Ordination begründeten Pflichten oder sonstige Pflichten, die sich aus einem Dienst- und Treueverhältnis ergeben, verstößt.
( 2 ) Das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Verletzung der Amtspflicht regelt das Disziplinargesetz.
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X. Schutz und Fürsorge

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§ 66
Schutzanspruch

Der Pfarrer ist gegen Behinderung seines Dienstes und ungerechtfertigte Angriffe auf seine Person in Schutz zu nehmen.
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§ 67
Fürsorgeanspruch

( 1 ) Der Pfarrer hat Anspruch auf angemessenen Unterhalt für sich und seine Familie, insbesondere durch Gewährung von Besoldung und Versorgung.
( 2 ) Für die Besoldung und Versorgung des Pfarrers, die Versorgung seiner Hinterbliebenen sowie für die Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gilt ein gesondertes Kirchengesetz.
( 3 ) Die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen über die Gewährung von Unterstützungen sind entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Der Pfarrer erhält Umzugskosten- und Reisekostenvergütungen nach gesonderten Bestimmungen. Wird die bisherige Pfarrstelle vor Ablauf von fünf Jahren auf eigenen Wunsch gewechselt, so besteht kein Anspruch auf Umzugskostenvergütung; der Oberkirchenrat kann mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses Ausnahmen zulassen.
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§ 68
Mutterschutz

Auf Pfarrerinnen ist das für die Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltende Mutterschutzrecht entsprechend anzuwenden.
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§ 69
Erziehungsurlaub

( 1 ) Der Pfarrer erhält Erziehungsurlaub entsprechend den für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
( 2 ) Die Kirchengemeinde soll über den Antrag auf Erziehungsurlaub unterrichtet werden.
( 3 ) Bei Erziehungsurlaub von mehr als zwölf Monaten verliert der Beurlaubte die ihm übertragene Pfarrstelle mit Antritt des Erziehungsurlaubes. Bei Verlust seiner Pfarrstelle hat der Pfarrer auf Verlangen die Dienstwohnung unverzüglich zu räumen.
( 4 ) Bei Erziehungsurlaub bis zu zwölf Monaten kann dem Pfarrer auf seinen Antrag der Auszug aus der Dienstwohnung gestattet werden.
( 5 ) Verliert der Pfarrer seine Pfarrstelle, so hat er sich spätestens sechs Monate vor Ablauf des Erziehungsurlaubes um eine Pfarrstelle zu bewerben. Führt die Bewerbung vor dem Ende des Erziehungsurlaubes nicht zum Erfolg, so ist ihm von Amts wegen eine Pfarrstelle zu übertragen. Der Pfarrer ist vorher zu hören. Bei der Übertragung sollen die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers berücksichtigt werden. Tritt der Pfarrer den Dienst in einer ihm übertragenen Pfarrstelle nicht an, so ist er zu entlassen.
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§ 70
Ersatz von Sachschaden

Ersatz von Sachschaden erhält der Pfarrer nach den für die Beamten des Landes Niedersachsen getroffenen Regelungen.
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§ 71
Erholungsurlaub, Sonderurlaub

( 1 ) Dem Pfarrer steht jährlich Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu.
( 2 ) Dem Pfarrer kann aus wichtigen Gründen Sonderurlaub gewährt werden. Dabei können ihm die Dienstbezüge belassen werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
( 3 ) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
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§ 72
Personalakten

Über den Pfarrer sind Personalakten zu führen. Das Nähere regelt eine Personalaktenordnung.
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XI. Veränderungen des Dienstverhältnisses

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1. Pfarrstellenwechsel

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§ 73
Pfarrstellenwechsel aus einer kirchengemeindlichen Pfarrstelle

( 1 ) Der Pfarrer einer kirchengemeindlichen Pfarrstelle soll sich spätestens nach zehn Jahren um eine andere Pfarrstelle außerhalb der bisherigen Kirchengemeinde bemühen.
( 2 ) Hat der Pfarrer nach fünfzehn Jahren die Pfarrstelle noch nicht gewechselt, kann er versetzt werden. Ist er nicht versetzt worden, kann er nach Ablauf jeweils eines weiteren Jahres versetzt werden.
( 3 ) Der Pfarrer und der Gemeindekirchenrat sind vorher zu hören.
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§ 74
Pfarrstellenwechsel aus einer nicht kirchengemeindlichen Pfarrstelle

( 1 ) Aus einer nicht kirchengemeindlichen Pfarrstelle kann der Pfarrer nach sechs Jahren versetzt werden.
( 2 ) Der Pfarrer ist vorher zu hören.
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2. Versetzung

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§ 75
Versetzung im allgemeinen

( 1 ) Mit seiner Zustimmung kann der Pfarrer auf eine andere Pfarrstelle versetzt werden.
( 2 ) Ohne seine Zustimmung kann der Pfarrer in den Fällen der §§ 55 Abs. 3, 56 Abs. 5, 57, 73 Abs. 2, 74 Abs. 1 und 78 auf eine andere Pfarrstelle versetzt werden.
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§ 76
Nichtdurchführbarkeit der Versetzung

( 1 ) Ist die Versetzung auf eine andere Pfarrstelle aus Gründen, die der Pfarrer nicht zu vertreten hat, binnen Jahresfrist nicht durchführbar, so kann er in den Wartestand versetzt werden.
( 2 ) Weigert sich der Pfarrer, einer vollziehbaren Versetzung Folge zu leisten, so ist er zu entlassen.
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§ 77
Einführung bei Übertragung einer anderen Pfarrstelle

Wird dem Pfarrer eine andere Pfarrstelle übertragen, so gilt § 26 über die Einführung zum Pfarrer entsprechend. Eine gottesdienstliche Einführung findet in der Regel nicht statt, wenn dem Pfarrer in seiner Gemeinde eine andere Pfarrstelle übertragen wird.
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§ 78
Versetzung wegen dringender Erfordernisse

( 1 ) Der Pfarrer kann ohne seine Zustimmung mit Rücksicht auf dringende Erfordernisse der Kirche auf eine andere Pfarrstelle versetzt werden.
( 2 ) Dringende Erfordernisse sind insbesondere gegeben, wenn
  1. die Pfarrstelle aufgrund eines Gesetzes aufgehoben wird, unbesetzt sein soll oder geändert wird,
  2. der Umfang des Dienstes sich nach Übertragung der Pfarrstelle so verringert hat, dass die Besetzung mit einem Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit nicht eingeschränkter Aufgabe nicht mehr gerechtfertigt ist,
  3. die Wahrnehmung eines mit der Pfarrstelle verbundenen Kreispfarramtes endet,
  4. dem Pfarrer die Pfarrstelle unter der Voraussetzung der Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe oder einer Nebentätigkeit übertragen worden ist und die Aufgabe aufgehoben oder die Zustimmung zur Ausübung der Nebentätigkeit widerrufen oder in anderer Weise beendet wird,
  5. der Pfarrer wegen seines Gesundheitszustandes in der Ausübung seines Dienstes erheblich behindert ist,
  6. ein gedeihliches Zusammenwirken nicht gegeben ist, wobei der Grund nicht in dem Verhalten des Pfarrers zu liegen braucht.
( 3 ) Bei der Versetzung sollen außer den dienstlichen Erfordernissen auch die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers berücksichtigt werden.
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§ 79
Verfahren nach § 78 Abs. 2 Nummern 1 bis 5

( 1 ) Soll der Pfarrer ohne seine Zustimmung aus einer kirchengemeindlichen Pfarrstelle versetzt werden, sind er, der Gemeindekirchenrat und der Kreispfarrer zu hören.
( 2 ) Der Pfarrer soll nur versetzt werden, wenn ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich innerhalb von sechs Monaten um eine andere Pfarrstelle zu bewerben.
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§ 80
Verfahren nach § 78 Abs. 2 Nummer 6

( 1 ) Das Verfahren zur Feststellung des mangelnden gedeihlichen Zusammenwirkens wird vom Oberkirchenrat eingeleitet.
( 2 ) Die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen sind vorzunehmen. Der Pfarrer, der Gemeindekirchenrat und der Kreispfarrer sind zu hören. Ist ein Urteil über die Gesundheit des Pfarrers erforderlich, gilt § 93 Abs. 3 entsprechend. Liegt der Grund zu dem Verfahren in dem Verhalten des Pfarrers, so bleibt die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, unberührt.
( 3 ) Nach Einleitung des Verfahrens kann dem Pfarrer die Ausübung des Dienstes durch einen mit Gründen versehenen schriftlichen Bescheid vorläufig ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dies dringend geboten erscheint. Der Pfarrer ist vorher zu hören. Ihm kann während dieser Zeit eine angemessene Aufgabe übertragen werden. Diese Anordnungen unterliegen nicht der Nachprüfung nach § 112.
( 4 ) Ergeben die Erhebungen, dass ein gedeihliches Wirken auf der bisherigen Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet ist, so wird die Übertragung der Pfarrstelle aufgehoben und der Pfarrer in den Wartestand versetzt. Der Pfarrer erhält bis zur Dauer von sechs Monaten von der Bestandskraft an Wartegeld in Höhe seiner bisherigen Besoldung. In Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden.
( 5 ) Ist ein gedeihliches Wirken auch in einer anderen Pfarrstelle nicht zu erwarten, so ist der Pfarrer in den Wartestand zu versetzen. Ein erhöhtes Wartegeld nach Absatz 4 Satz 2 erhält er nicht.
( 6 ) Die bisherige Pfarrstelle kann einem anderen Pfarrer erst übertragen werden, wenn die Aufhebung der Übertragung bestandskräftig geworden ist.
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3. Abordnung

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§ 81
Voraussetzung, Dauer, Kostenübernahme

( 1 ) Der Pfarrer kann aus wichtigem Grund zur vorübergehenden Beschäftigung oder zur Wahrnehmung besonderer kirchlicher Aufgaben unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge abgeordnet werden. Der Pfarrer, der Gemeindekirchenrat und der Kreispfarrer sind zu hören.
( 2 ) Die Abordnung kann ohne Zustimmung des Pfarrers nur bis zur Dauer von 12 Monaten ausgesprochen oder verlängert werden.
( 3 ) Bei der Abordnung zum Dienst in einer anderen Kirchengemeinde hat diese die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
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4. Beurlaubung

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§ 82
Aus kirchlichen Gründen

( 1 ) Der Pfarrer kann auf seinen Antrag oder mit seiner Zustimmung zur Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes sowie zur Übernahme von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen, beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden.
( 2 ) Bei der Beurlaubung ist gleichzeitig zu entscheiden, ob der Pfarrer die ihm übertragene Pfarrstelle sowie für die Dauer der Beurlaubung die Dienstbezüge behält oder verliert. Die Rechte und Anwartschaften, die er im Zeitpunkt der Beurlaubung hatte, bleiben gewahrt.
( 3 ) Bei Rückkehr wird der Pfarrer nach Möglichkeit seiner früheren Tätigkeit entsprechend verwendet. Die während der Beurlaubung geleistete Dienstzeit wird auf die Besoldung und Versorgung angerechnet.
( 4 ) Der beurlaubte Pfarrer untersteht, unbeschadet seines neu eingegangenen Dienstverhältnisses, in seiner Lehre und in seiner Amts- und Lebensführung der Aufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg.
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§ 83
Aus familiären Gründen

( 1 ) Der Pfarrer kann auf seinen Antrag bis zur Dauer von drei Jahren unter Verlust der Pfarrstelle ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn
  1. er mit mindestens einem Kind unter achtzehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebt und dieses Kind tatsächlich betreut,
  2. er einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt,
  3. andere wichtige familiäre Gründe vorliegen.
Der Gemeindekirchenrat ist zu hören.
( 2 ) Die Beurlaubung nach Absatz 1 kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Beurlaubung gestellt werden. Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Vor der Beurlaubung soll er auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 3 und 4 hingewiesen werden. Die Zeit der Beurlaubung gilt nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit.
( 3 ) Der beurlaubte Pfarrer ist verpflichtet, sich spätestens sechs Monate vor Ablauf der Beurlaubung um eine Pfarrstelle zu bewerben. Führt die Bewerbung vor dem Ende der Beurlaubung nicht zum Erfolg, so kann ihm von Amts wegen eine Pfarrstelle übertragen werden; der Pfarrer ist vorher zu hören. Bei der Übertragung sollen die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers berücksichtigt werden. Tritt der Pfarrer den Dienst in einer ihm übertragenen Pfarrstelle nicht an oder unterlässt er die Bewerbung, so scheidet er mit dem Ende der Beurlaubung aus dem Dienst aus.
( 4 ) Steht dem Pfarrer keine Pfarrstelle zur Verfügung, so wird die Beurlaubung um die Zeit verlängert, die erforderlich ist, um ihm eine Pfarrstelle zu übertragen. Die Verlängerung erfolgt für höchstens ein Jahr. Ist diese Frist erfolglos abgelaufen, so ist der Pfarrer in den Wartestand zu versetzen. Der Pfarrer ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn der Wartestand nicht innerhalb von drei Jahren durch Übertragung einer Pfarrstelle endet.
( 5 ) Während der Beurlaubung nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen.
( 6 ) Während der Beurlaubung können Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung widerrufen werden.
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5. Umwandlung des Dienstverhältnisses

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§ 84
Umwandlung in ein Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag

( 1 ) Unter den Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 1 oder aus gesundheitlichen Gründen kann das Dienstverhältnis des Pfarrers auf seinen Antrag oder mit seiner Zustimmung in ein Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag umgewandelt werden, wenn dafür ein kirchliches Bedürfnis besteht. Das Nähere regelt das Kirchengesetz zur Regelung von besonderen Dienstverhältnissen.
( 2 ) § 83 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend.
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§ 85
Umwandlung in ein Kirchenbeamtenverhältnis

Das Pfarrerdienstverhältnis wird in ein Kirchenbeamtenverhältnis umgewandelt, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. In diesem Fall wird das Pfarrerdienstverhältnis als Kirchenbeamtenverhältnis fortgesetzt. Die Rechte aus der Ordination werden ihm belassen.
§ 10 findet Anwendung.
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6. Verbot der Dienstausübung

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§ 86
Voraussetzungen

( 1 ) Dem Pfarrer kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung seines Dienstes bis zur Höchstdauer von sechs Monaten ganz oder teilweise, ohne Kürzung seiner Dienstbezüge, untersagt werden.
( 2 ) Der Pfarrer kann die Anordnung nach Absatz 1 beantragen.
( 3 ) Die Möglichkeit, aufgrund anderer kirchengesetzlicher Vorschriften die Ausübung des Dienstes zu untersagen, bleibt unberührt.
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§ 87
Verfahren

( 1 ) Der Pfarrer ist vorher zu hören, wenn das möglich ist.
( 2 ) Der Rechtsbehelf nach § 112 hat keine aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Die Maßnahmen nach § 86 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses. In dringenden Fällen kann der Oberkirchenrat dem Pfarrer die Ausübung des Dienstes vorläufig untersagen. In diesem Falle ist die Zustimmung des Synodalausschusses nachträglich einzuholen.
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§ 88
Weitere Verbote

Ein Pfarrer, dem die Ausübung seines Dienstes verboten ist, hat Sachen, die er dienstlich empfangen hat, auf Verlangen herauszugeben. Ihm kann untersagt werden, Amtskleidung zu tragen, Gottesdienste zu leiten, Amtshandlungen vorzunehmen und sich in bestimmten kirchlichen Gebäuden aufzuhalten.
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XII. Ruhestand und Wartestand

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1. Gemeinsame Vorschriften

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§ 89
Versetzung, Urkunde

( 1 ) Der Pfarrer kann nur in den kirchengesetzlich vorgesehenen Fällen in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden.
( 2 ) Der Pfarrer erhält über die Versetzung in den Warte- oder Ruhestand eine Urkunde, in der bestimmt wird, von welchem Zeitpunkt an diese Versetzung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Tag der Zustellung liegen, sofern nicht kirchengesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
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§ 90
Ordination, Amtskleidung

( 1 ) Der Pfarrer im Warte- oder Ruhestand behält Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung einschließlich des Rechts zur Vornahme von Amtshandlungen sowie das Recht, die Amtskleidung zu tragen.
( 2 ) Dem Pfarrer im Warte- oder Ruhestand können Beschränkungen in der Ausübung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung, zum Führen der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel und zum Tragen der Amtskleidung auferlegt werden, wenn die Rücksicht auf Amt und Gemeinde dies gebietet. Der Pfarrer ist vorher zu hören. Der dem Pfarrer zugestellte Bescheid ist mit Gründen zu versehen.
( 3 ) Der Oberkirchenrat kann die Ausübung der in Absatz 2 genannten Rechte ganz oder teilweise bis zur Entscheidung des kirchlichen Verwaltungsgerichtes untersagen, wenn dieses dringend geboten ist. Der Rechtsbehelf nach § 112 hat keine aufschiebende Wirkung.
( 4 ) Ist der Pfarrer durch rechtskräftiges Urteil eines Disziplinargerichtes in den Warte- oder Ruhestand versetzt worden, so können ihm in dem Urteil nicht vorgesehene Beschränkungen im Sinne des Absatzes 2 nur dann auferlegt werden, wenn
  1. das Disziplinargericht solche Maßnahmen ausdrücklich deswegen nicht verhängt hat, weil es dies der für Maßnahmen nach Absatz 2 zuständigen Stelle überlassen wollte oder
  2. nach Verkündung des Urteils Umstände bekanntgeworden oder neue Gründe entstanden sind, die eine solche Maßnahme rechtfertigen.
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2. Ruhestand

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§ 91
Bei Erreichen der Altersgrenze

Der Pfarrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
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§ 92
Vor Erreichen der Altersgrenze

( 1 ) Der Pfarrer kann ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
  1. das 63. Lebensjahr oder
  2. als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes das 60. Lebensjahr vollendet hat.
( 2 ) Dem Antrag nach Absatz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn der Pfarrer sich unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, den die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften gestatten.
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§ 93
Wegen Dienstunfähigkeit

( 1 ) Der Pfarrer ist auf seinen Antrag oder von Amts wegen vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge körperlicher Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) geworden ist.
( 2 ) Als dienstunfähig kann der Pfarrer auch dann angesehen werden, wenn er wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
( 3 ) Besteht Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Pfarrers, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung ärztlich oder fachärztlich untersuchen und begutachten zu lassen und die Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses kann gefordert werden. Die anordnende Stelle trägt die dadurch entstandenen Kosten.
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§ 94
Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

( 1 ) Der Pfarrer ist zu entlassen, wenn er zu dem für den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand maßgebenden Zeitpunkt nach § 93 dienstunfähig ist und er eine Dienstzeit von fünf Jahren (Wartezeit) nicht erfüllt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Pfarrer infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
( 2 ) Für die Berechnung der Wartezeit sind die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften für den einstweiligen Ruhestand entsprechend anzuwenden.
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§ 95
Verfahren bei Dienstunfähigkeit

( 1 ) Soll der Pfarrer von Amts wegen nach § 93 in den Ruhestand versetzt werden, so muss er unter Angabe der Gründe schriftlich aufgefordert werden, etwaige Einwendungen innerhalb einer ihm gesetzten Frist von mindestens vier Wochen zu erheben.
( 2 ) Erhebt der Pfarrer innerhalb der Frist keine Einwendungen, kann er in den Ruhestand versetzt werden. Erhebt der Pfarrer fristgemäß Einwendungen, wird die Einstellung oder die Fortführung des Verfahrens angeordnet. Wird das Verfahren fortgeführt, ist ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis einzuholen. Der Pfarrer muss Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Außerdem sind der Gemeindekirchenrat und der Kreispfarrer zu hören.
( 3 ) Erscheint der Pfarrer infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Wahrnehmung seiner Rechte außerstande, wird ihm, nach Möglichkeit im Einvernehmen mit seiner Familie, ein Beistand für das Verfahren bestellt, es sei denn, dass ihn ein Betreuer vertritt. Der Beistand wird auf Antrag des Oberkirchenrates von dem erstinstanzlichen kirchlichen Verwaltungsgericht bestellt.
( 4 ) Dem Pfarrer kann die Ausübung des Dienstes für die Dauer des Verfahrens ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dies um des Amtes willen dringend geboten erscheint. Der Rechtsbehelf nach § 112 hat keine aufschiebende Wirkung.
( 5 ) Wird die Dienstfähigkeit des Pfarrers festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Führt das Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist, zur Versetzung in den Ruhestand, so beginnt der Ruhestand mit dem Ende der dreimonatigen Frist. Dauert das Verfahren länger, so wird der Beginn des Ruhestandes in dem Bescheid festgesetzt. Er kann rückwirkend, jedoch nicht vor Ablauf der Dreimonatsfrist, bestimmt werden. Der Ruhestand beginnt spätestens mit dem Ende des Monats, in dem der Bescheid dem Pfarrer zugestellt wird.
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§ 96
Rechtsfolge mit Beginn des Ruhestandes

( 1 ) Im Ruhestand ist der Pfarrer unter Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses der Pflicht zur Dienstleistung enthoben.
( 2 ) Der Pfarrer im Ruhestand erhält Versorgungsbezüge nach dem Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen (Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz).
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§ 97
Wiederverwendung aus dem Ruhestand

( 1 ) Dem Pfarrer im Ruhestand kann, wenn er dienstfähig ist, vor Vollendung des 63. Lebensjahres oder als Schwerbehinderter im Sinne von § 1 des Schwerbehindertengesetzes vor Vollendung des 60. Lebensjahres jederzeit wieder eine Pfarrstelle übertragen werden. Er ist verpflichtet, dem Folge zu leisten. Er erhält mindestens die Besoldung aus seiner letzten Verwendung, wenn seine Versetzung in den Ruhestand ohne sein Verschulden veranlasst war.
( 2 ) Der Pfarrer im Ruhestand kann beantragen, ihm wieder eine Pfarrstelle zu übertragen oder ihm die Bewerbung um eine zu besetzende Pfarrstelle zu gestatten. Wird der Antrag abgelehnt, so ist der Bescheid mit Gründen zu versehen und zuzustellen.
( 3 ) Der Pfarrer im Ruhestand kann frühestens ein Jahr, nachdem sein Antrag abgelehnt worden ist, einen neuen Antrag stellen.
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3. Wartestand

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§ 98
Rechtsfolge

( 1 ) Das Dienstverhältnis des Pfarrers wird durch die Versetzung in den Wartestand nicht beendet. Der Pfarrer verliert jedoch mit dem Beginn des Wartestandes die ihm übertragene Pfarrstelle und, soweit nicht anderes bestimmt wird, die ihm sonst übertragenen Aufgaben und Funktionen.
( 2 ) Der Pfarrer im Wartestand ist verpflichtet, zumutbare Aufgaben zu übernehmen. Dabei sollen die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers berücksichtigt werden.
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§ 99
Bewerbung

( 1 ) Dem Pfarrer im Wartestand kann aufgegeben werden, sich innerhalb einer angemessenen Frist um eine Pfarrstelle zu bewerben. Dabei kann die Bewerbungsmöglichkeit beschränkt werden.
( 2 ) Unterlässt der Pfarrer im Wartestand die Bewerbung oder führt sie in der gesetzten Frist nicht zum Erfolg, so kann ihm unbeschadet des Absatzes 1 eine zu besetzende Pfarrstelle übertragen werden.
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§ 100
Folge der Nichtbewerbung

Erfüllt der Pfarrer ohne hinreichende Gründe, die ihm nach § 98 Abs. 2 und § 99 Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann er in den Ruhestand versetzt werden. Der zu begründende Bescheid ist dem Pfarrer zuzustellen. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
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§ 101
Beendigung

Der Wartestand endet durch
  1. erneute Übertragung einer Pfarrstelle,
  2. Versetzung in den Ruhestand,
  3. Beendigung des Dienstverhältnisses.
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§ 102
Wartestand

( 1 ) Für den Pfarrer im Wartestand gelten die §§ 91 bis 94 entsprechend.
( 2 ) Im Übrigen kann er mit seiner Zustimmung jederzeit, nach dreijähriger Wartestandszeit auch gegen seinen Willen, in den Ruhestand versetzt werden.
( 3 ) Der Lauf der Frist nach Absatz 2 wird durch die Übertragung von Aufgaben nach § 98 Abs. 2, die im wesentlichen einem vollen Dienst entsprechen, gehemmt.
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XIII. Beendigung des Dienstverhältnisses

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1. Allgemeines

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§ 103
Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses

Bei Lebzeiten wird das Dienstverhältnis als Pfarrer beendet durch
  1. Entlassung aus dem Dienst,
  2. Ausscheiden aus dem Dienst,
  3. Entfernung aus dem Dienst.
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2. Entlassung aus dem Dienst

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§ 104
Verfahren

( 1 ) Der Pfarrer kann jederzeit seine Entlassung aus dem Dienst beantragen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
( 2 ) Soweit der Pfarrer nicht nach § 109 aus dem Dienst ausscheidet, muss seinem Antrag entsprochen werden. Die Entlassung kann solange hinausgeschoben werden, bis die Dienstgeschäfte ordnungsgemäß übergeben sind und der Pfarrer über die Verwaltung des ihm anvertrauten kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Vermögens Rechenschaft abgelegt hat, jedoch längstens für drei Monate.
( 3 ) Der Pfarrer erhält über die Entlassung eine Urkunde. Die Entlassung wird mit dem in der Urkunde angegebenen Zeitpunkt, jedoch frühestens mit der Zustellung, rechtswirksam. Zugleich sind dem Pfarrer die Rechtsfolgen der Entlassung mitzuteilen.
( 4 ) Der Pfarrer kann den Antrag auf Entlassung zurücknehmen, solange ihm die Urkunde noch nicht zugegangen ist.
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§ 105
Rechtsfolge

( 1 ) Mit der Entlassung verliert der Pfarrer alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte. Insbesondere verliert er die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften für sich und seine Familie, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich gewährt werden.
( 2 ) Mit der Entlassung verliert der Pfarrer Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung, das Recht zum Führen der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel und das Recht zum Tragen der Amtskleidung, sofern ihm nicht Auftrag und Recht nach § 106 belassen wurden.
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§ 106
Belassung von Rechten

( 1 ) Hat der Pfarrer seine Entlassung beantragt, um eine Pfarrstelle oder kirchliche Aufgabe außerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zu übernehmen, so können ihm bei der Entlassung Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung belassen werden. Außerdem kann ihm gestattet werden, seine bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) und etwaige kirchliche Titel weiterzuführen sowie die Amtskleidung zu tragen.
( 2 ) Hat der Pfarrer seine Entlassung aus anderen Gründen beantragt, so können bei der Entlassung auf seinen Antrag oder mit seiner Zustimmung die in Absatz 1 genannten Rechte belassen werden, wenn dies im kirchlichen Interesse liegt.
( 3 ) Behält der Pfarrer bei der Entlassung Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung so untersteht er weiter außer der Lehrverpflichtung auch den damit verbundenen Amtspflichten und somit der bisherigen Lehraufsicht und dem Disziplinarrecht. Dies gilt nicht, wenn er in dem neuen Dienstverhältnis auch der Lehraufsicht und dem Disziplinarrecht nach kirchlichem Recht unterstellt ist.
( 4 ) Der Verlust von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung richtet sich nach den Vorschriften über die Ordination. Mit dem Verlust von Auftrag und Recht entfallen auch die in Absatz 1 Satz 2 genannten Rechte.
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§ 107
Zusage einer erneuten Begründung eines Pfarrerdienstverhältnisses

( 1 ) Hat der Pfarrer seine Entlassung beantragt, um eine überwiegend im kirchlichen Interesse liegende Aufgabe zu übernehmen, so kann auf Antrag bei der Entlassung die erneute Begründung eines Dienstverhältnisses zugesagt werden. Diese Zusage kann befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die in Satz 1 genannte Voraussetzung nicht eingetreten, wenn sie entfallen ist oder wenn die für die Ausübung des Dienstes als Pfarrer erforderlichen persönlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
( 2 ) Für die erneute Begründung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 gilt § 83 Abs. 3 und 4 Satz 1 sinngemäß.
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§ 108
Entlassung bei Erreichung der Altersgrenze und bei Dienstunfähigkeit

Der Pfarrer ist zu entlassen, wenn er die Altersgrenze erreicht hat oder dienstunfähig geworden ist und nach §§ 91 bis 94 ein Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommen. § 105 gilt entsprechend.
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3. Ausscheiden aus dem Dienst

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§ 109
Voraussetzung, Rechtsfolge

( 1 ) Der Pfarrer scheidet aus dem Dienst aus, wenn er
  1. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg durch Austrittserklärung oder durch Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlässt,
  2. auf Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung verzichtet,
  3. den Dienst unter Umständen aufgibt, aus denen zu entnehmen ist, dass er ihn nicht wieder aufnehmen will,
  4. ohne entlassen zu sein, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstherrn tritt, sofern kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Dienstverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis angeordnet wird.
Er scheidet ferner in den Fällen des § 83 Abs. 3 und § 109 a aus.
( 2 ) Mit dem Ausscheiden aus dem Dienst nach Absatz 1 verliert der Pfarrer Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung. Er verliert ferner das Recht zum Führen der Amts- bzw. Dienstbezeichnung und etwaiger Titel, das Recht zum Tragen der Amtskleidung und alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte, insbesondere die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften für sich und seine Familie. Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich gewährt werden.
( 3 ) Das Ausscheiden ist in einem schriftlich begründeten Bescheid festzustellen. In diesem Bescheid ist auch der Zeitpunkt des Ausscheidens zu bestimmen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
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§ 109 a
Ausscheiden aus dem Dienst bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

( 1 ) Ein Pfarrer scheidet aus dem Dienst aus, wenn er in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, es sei denn, der Oberkirchenrat beschließt aus kirchlichem Interesse unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils die Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens. Der Pfarrer hat keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens.
( 2 ) Wird ein Urteil, das gemäß Absatz 1 zum Ausscheiden aus dem Dienst geführt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Pfarrerdienstverhältnis als nicht unterbrochen. Der Pfarrer hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf die Übertragung eines Amtes derselben Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt; bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Dienstbezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.
( 3 ) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so verliert der Pfarrer den Anspruch auf Dienstbezüge nach Absatz 2, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Bis zur Rechtskraft des Disziplinarurteils können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Bei Pfarrern im Ruhestand entfällt der Anspruch auf Versorgungsbezüge.
( 4 ) Der Pfarrer muss sich auf die nach Absatz 2 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; hierüber ist Auskunft zu geben. Entsprechendes gilt für Pfarrer im Ruhestand.
( 5 ) Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags im Gnadenweg finden bei einem Ausscheiden aus dem Dienst nach Absatz 1 entsprechende Anwendung.
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4. Entfernung aus dem Dienst

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§ 110
Regelung durch Disziplinarrecht

Die Entfernung aus dem Dienst ist durch Disziplinarrecht geregelt.
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XIV. Zustellung und Rechtsweg

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§ 111
Zustellung

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Pfarrer oder den Hinterbliebenen nach diesem Kirchengesetz bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Pfarrers oder der Hinterbliebenen durch sie berührt werden. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes.
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§ 112
Rechtsweg

( 1 ) Für Klagen der Pfarrer oder der Hinterbliebenen aus dem Dienstverhältnis ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten gegeben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Vorverfahren und die Nachprüfung durch die kirchlichen Gerichte einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes regelt die Rechtshofordnung.
( 2 ) Dem Pfarrer oder den Hinterbliebenen steht gegen Maßnahmen des Oberkirchenrates, die die vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis betreffen, der Verwaltungsrechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten offen.
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XV. Schluss- und Übergangsvorschriften

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§ 113

( 1 ) Für Pastoren, die vor dem 1. Juli 1997 in ein Dienstverhältnis auf Probe berufen sind, gelten anstelle der §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 die bisherigen Vorschriften, es sei denn, dass sie bis zum 31. Juli 1997 einen Antrag auf Verkürzung des Dienstes als Pfarrer auf Probe stellen.
( 2 ) Bis zum Inkrafttreten einer Regelung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen finden auf die Gewährung der Umzugskosten nach § 67 Abs. 4 Satz 1 die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
( 3 ) § 69 findet keine Anwendung auf Pfarrer, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits im Erziehungsurlaub befinden. Hier gilt die bisherige Regelung weiter.
( 4 ) § 92 Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung bis einschließlich 31. Dezember 1999. Bis dahin gilt das 62. Lebensjahr.
( 5 ) § 92 Abs. 2 findet keine Anwendung für Schwerbehinderte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes in den Ruhestand versetzt sind.
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§ 114

( 1 ) Besondere Bestimmungen in Verträgen mit dem Staat werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
( 2 ) Soweit für ordinierte Inhaber von theologischen Lehrämtern an staatlichen Hochschulen oder für Pfarrer in einem staatlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst besondere Rechtsverhältnisse bestehen, bleiben diese unberührt.
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§ 115

Das Pfarrergesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 10. Juni 1966 (GVBl. XVI. Band, S. 91) in der Fassung vom 6. August 1984 (GVBl. XX. Band, S. 295), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 6. März 1986 (GVBl. XXI. Band, S. 67), wird aufgehoben.

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1 ↑ Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.