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Geltungszeitraum von: 01.01.1996

Geltungszeitraum bis: 30.06.2010

Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 9. November 1995

(ABl. EKD 1995, S. 561), zuletzt geändert am 6. November 2003 (ABl. EKD 2003, S. 408, 414)

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
VII. Abschnitt
VIII. Abschnitt
IX. Abschnitt
X. Abschnitt
XI. Abschnitt
XII. Abschnitt
Aufgrund der Artikel 13 und 10 Buchstabe a der Grundordnung hat die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland für die nach Maßgabe dieser Artikel beteiligten Gliedkirchen das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Das Kirchengesetz nimmt folgende Grundgedanken des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 11. März 1955 auf:
Eine Ordnung der kirchlichen Amtsdisziplin ist nötig, um die Gemeinden vor Ärgernis und Unfrieden zu bewahren, eine rechte Amtsführung zu fördern und das Amt vor schlechter Ausübung, Missbrauch und Entwürdigung zu schützen. In der Kirche Jesu Christi darf das Evangelium nicht anders verkündigt werden als in steter Heiligung des persönlichen und des amtlichen Lebens. Die Kirche ist dafür verantwortlich, dass dem Ernst dieser Verpflichtung nicht Abbruch geschehe. Aber sie wird denen, die sich verfehlt haben, auch zeigen müssen, dass sie sie dennoch als Geschwister achtet und ihnen wieder zurechthelfen will. Denn die Liebe ist des Gesetzes Erfüllung (Röm. 13, 10).
Bei der Ausübung der Amtsdisziplin sollen alle Beteiligten eingedenk sein, dass ihr Tun ein Handeln vor dem Angesicht Gottes ist, der ein Gott der Liebe, der Gerechtigkeit und der Wahrheit ist.
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1. Teil
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für
  1. Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Pastoren und Pastorinnen im Sinne der für diese geltenden Dienst- und Anstellungsgesetze,
  2. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe im Sinne der Kirchenbeamtengesetze,
  3. sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, soweit gliedkirchliches Recht dies vorsieht,
die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zur Evangelischen Kirche in Deutschland, in einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss stehen oder bis zum Beginn des Ruhestandes gestanden haben (Amtskraft).
( 2 ) Amtskräfte sind auch Ordinierte, die nicht in einem in Absatz 1 genannten Dienstverhältnis stehen. Auf sie findet dieses Kirchengesetz Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2
Amtspflichtverletzung

( 1 ) Hat eine Amtskraft ihre Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so kann ein Disziplinarverfahren gegen sie durchgeführt werden.
( 2 ) Gegen eine Amtskraft kann ein Disziplinarverfahren auch wegen einer Amtspflichtverletzung durchgeführt werden, die sie in einem früheren kirchlichen Dienstverhältnis begangen hat.
( 3 ) Art und Umfang der Amtspflichten ergeben sich aus dem für die Amtskraft zur Zeit der Amtspflichtverletzung geltenden Recht.
( 4 ) Der Vorwurf, eine ordinierte Amtskraft sei in der Verkündigung oder Lehre vom Bekenntnis ihrer Kirche abgewichen, ist nicht Gegenstand eines Verfahrens nach diesem Kirchengesetz.
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§ 3
Ziel des Verfahrens

( 1 ) Ziel des Verfahrens ist,
  1. die Gemeinden vor Ärgernis und Unfrieden und den Auftrag der Kirche in der Welt vor Anstoß und Missverständnis zu bewahren,
  2. eine rechte Amtsführung zu fördern und
  3. das Amt vor Missbrauch und Entwürdigung zu schützen.
( 2 ) Dieses Ziel ist bestimmend für die Entscheidung über Notwendigkeit, Auswahl und Bemessung einer Disziplinarmaßnahme. Das Ausmaß der Vorwerfbarkeit und das bisherige dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Amtskraft werden berücksichtigt.
( 3 ) Ziel des Verfahrens kann auch sein, eine Amtskraft von dem Verdacht einer Amtspflichtverletzung zu befreien.
( 4 ) Das Verfahren ist zügig durchzuführen. Dabei sind stets die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu erheben.
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2. Teil
Disziplinarverfahren

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I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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1. Grundsätze

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§ 4
Untersuchungsgrundsatz

Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung begründen, so hat die zuständige Stelle im Wege der Dienstaufsicht oder der Aufsicht über Amtskräfte nach § 1 Abs. 2 die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Erhebungen zu veranlassen.
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§ 5
Ermessensgrundsatz

Aufgrund der Erhebungen im Wege der Dienstaufsicht oder der Aufsicht über Amtskräfte nach § 1 Abs. 2 entscheidet die einleitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Disziplinarverfahren nach diesem Kirchengesetz eingeleitet wird.
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§ 6
Verjährung

( 1 ) Die Verfolgung einer Amtspflichtverletzung ist nicht mehr zulässig, wenn bei einer Amtspflichtverletzung, die höchstens
  1. eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen, oder
  2. eine Kürzung der Bezüge gerechtfertigt hätte, mehr als sechs Jahre verstrichen sind
und vor Ablauf der Frist ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet worden ist.
( 2 ) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt. Die verbleibende Frist beträgt mindestens ein Jahr.
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2. Einleitende Stelle und Ermittlungen

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§ 7
Einleitende Stelle

( 1 ) Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist zuständige Stelle
  1. für Amtskräfte, die im Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland stehen, der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. für Amtskräfte, die im Dienst in einer Gliedkirche stehen, die nach gliedkirchlichem Recht zuständige Stelle, für sonstige Amtskräfte die nach kirchlichem Recht jeweils zuständige Stelle.
( 2 ) Sind für eine Amtskraft, die mehrere Ämter bekleidet hat, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, verschiedene einleitende Stellen zuständig, so leitet die für das Hauptamt zuständige Stelle das Verfahren ein. Kommt zwischen den verschiedenen Stellen hierüber keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das vorsitzende Mitglied der Disziplinarkammer durch Beschluss.
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§ 8
Ermittlungen

( 1 ) Beschließt die einleitende Stelle nach entsprechenden Erhebungen ein Disziplinarverfahren einzuleiten (§ 5), so überträgt sie einer Person die Ermittlungen. Diese muss die Befähigung zum Richteramt haben oder über entsprechende juristische Kenntnisse verfügen.
( 2 ) Die ermittelnde Person ist abzuberufen,
  1. wenn sie aus zwingenden Gründen dauernd oder auf längere Zeit an der Durchführung der Ermittlungen gehindert ist,
  2. wenn in einem Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme gegen sie verhängt wird.
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§ 8a
Auskunft an Dritte

Die einleitende Stelle kann den von einer Amtspflichtverletzung betroffenen Personen und kirchlichen Dienststellen auf Antrag Auskunft über den Stand und das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens geben, soweit dieses ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist und schutzwürdige Interessen der Amtskraft nicht entgegenstehen.
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3. Selbstbeantragte Disziplinarverfahren

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§ 9
Antrag der Amtskraft auf Einleitung des Disziplinarverfahrens

( 1 ) Die Amtskraft kann bei der einleitenden Stelle ein Disziplinarverfahren vor dem Disziplinargericht gegen sich beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 vorliegen. Lehnt die einleitende Stelle den Antrag ab, hat sie der Amtskraft bekannt zu geben, dass sie die Einleitung nicht für gerechtfertigt hält. Diese Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Wird in den Gründen eine Amtspflichtverletzung festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, oder wird offengelassen, ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt, kann die Amtskraft die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen.
( 2 ) Das gliedkirchliche Recht kann vorsehen, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgrund eines Antrags der Amtskraft gegen sich selbst ausgeschlossen ist.
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4. Disziplinargerichte

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§ 10
Disziplinargerichte

( 1 ) Disziplinargerichte des ersten Rechtszuges sind die Disziplinarkammern. Die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland wird bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland gebildet. Die Gliedkirchen bilden eigene Disziplinarkammern, sofern sie nicht die Zuständigkeit der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmen. Die Gliedkirchen können gemeinsame Disziplinarkammern bilden.
( 2 ) Das Disziplinargericht für den Berufungsrechtszug ist für alle Disziplinarkammern der Disziplinarhof der Evangelischen Kirche in Deutschland, soweit die Gliedkirchen keinen anderen Disziplinarhof bestimmt haben. Er kann in einen lutherischen, einen reformierten und einen unierten Senat gegliedert werden. Die Aufgaben des Disziplinarhofes der Evangelischen Kirche in Deutschland nimmt der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr.
( 3 ) Die Gliedkirchen können für ihren Bereich einen eigenen Disziplinarhof bilden. Die Bildung eines gemeinsamen Disziplinarhofs für den Bereich mehrerer Gliedkirchen ist zulässig.
( 4 ) Bei den Disziplinarkammern können Abteilungen, bei dem Disziplinarhof mehrere Senate gleichen Bekenntnisses gebildet werden. In diesem Fall regeln die Disziplinargerichte ihre interne Zuständigkeit in dem vor dem jeweiligen Geschäftsjahr festgelegten Geschäftsplan. Hierzu beschließen die vorsitzenden Mitglieder des Disziplinargerichtes als Präsidium. Das Präsidium entscheidet auch über Zuständigkeitsstreitigkeiten.
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§ 11
Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit der Disziplinarkammer bestimmt sich nach der Stelle, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Die Zuständigkeit bleibt von einem Wechsel des Dienstverhältnisses der Amtskraft unberührt.
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§ 12
Berufung der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen.
( 2 ) Die Mitglieder des Disziplinarhofs der Evangelischen Kirche in Deutschland werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland unter Berücksichtigung gliedkirchlicher Vorschlagslisten berufen, in denen das Bekenntnis der Vorgeschlagenen angegeben ist.
( 3 ) Das gliedkirchliche Recht bestimmt, wer die Mitglieder der gliedkirchlichen Disziplinargerichte beruft.
( 4 ) Für die Mitglieder der Disziplinargerichte sind mindestens je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied zu berufen. Ist das vorsitzende Mitglied in einem laufenden Verfahren verhindert, wird es von dem nicht ordinierten beisitzenden Mitglied vertreten. Dieses wird von dem ersten stellvertretenden Mitglied vertreten.
( 5 ) Es soll eine paritätische Besetzung der Disziplinargerichte mit Männern und Frauen angestrebt werden.
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§ 13
Besetzung der Disziplinargerichte

( 1 ) Die Mitglieder der Disziplinargerichte müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein.
( 2 ) Die Disziplinarkammern werden mit einem rechtskundigen vorsitzenden, einem ordinierten beisitzenden und einem nicht ordinierten beisitzenden Mitglied besetzt. Gliedkirchliches Recht kann eine Besetzung mit einem rechtskundigen vorsitzenden, zwei ordinierten beisitzenden und zwei nicht ordinierten beisitzenden Mitgliedern vorsehen.
( 3 ) In Verfahren gegen Amtskräfte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 tritt an die Stelle des ordinierten beisitzenden Mitglieds eine Amtskraft entweder aus der Laufbahn oder mit dem entsprechenden Status der Amtskraft. Bei einer Besetzung nach Absatz 2 Satz 2 treten an die Stelle der ordinierten beisitzenden Mitglieder zwei Amtskräfte entweder aus der Laufbahn oder mit dem entsprechenden Status der Amtskraft.
( 4 ) Der Disziplinarhof wird entsprechend Abs. 2 besetzt. Seine Mitglieder sollen jeweils demselben Bekenntnis angehören wie die Amtskraft.
( 5 ) Rechtskundige sind – vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Gliedkirchen – Personen mit der Befähigung zum Richteramt.
( 6 ) Die Disziplinargerichte entscheiden in der Besetzung nach Absatz 2 bis 4, es sei denn, das vorsitzende Mitglied entscheidet nach diesem Kirchengesetz allein.
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§ 14
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre. Sie können nach Ablauf der Amtszeit wiederbestellt werden. Ihre Amtszeit endet mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird das nachfolgende Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen.
( 2 ) Vor Beginn ihrer Tätigkeit werden die vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Disziplinargerichte durch die Stellen, die sie bestellt haben, die beisitzenden Mitglieder durch das vorsitzende Mitglied verpflichtet, ihr Richteramt nach der Rechtsordnung in Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis ihrer Kirche unparteiisch auszuüben.
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§ 15
Unabhängigkeit der Mitglieder

Die Mitglieder der Disziplinargerichte führen ihr Amt in Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis ihrer Kirche sowie in richterlicher Unabhängigkeit.
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§ 16
Erlöschen der Mitgliedschaft

( 1 ) Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinargerichts erlischt,
  1. wenn die rechtlichen Voraussetzungen seiner Berufung weggefallen sind,
  2. wenn das Mitglied sein Amt im Benehmen mit der nach gliedkirchlichem Recht oder dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständigen Stelle niederlegt,
  3. wenn die nach gliedkirchlichem Recht oder dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständige Stelle nach sorgfältigen Ermittlungen, in deren Verlauf das betroffene Mitglied zu hören ist, Tatsachen feststellt, die das Mitglied so schwer belasten, dass sie gegen eine kirchliche Amtskraft die Einleitung eines Verfahrens im Sinne dieses Gesetzes oder die vorläufige Untersagung der Amtsausübung rechtfertigen würden, oder
  4. wenn das Mitglied infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.
( 2 ) Das Erlöschen wird von dem Disziplinargericht, dem das Mitglied angehört, in Abwesenheit des Mitglieds festgestellt.
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§ 17
Ausschließung eines Mitglieds eines Disziplinargerichts

Ein Mitglied eines Disziplinargerichtes ist von seinem Amt ausgeschlossen,
  1. wenn es selbst durch die Amtspflichtverletzung verletzt ist,
  2. wenn es mit der Amtskraft oder einer verletzten Person verlobt, verheiratet oder deren Vormund, Betreuer oder Betreuerin ist oder gewesen ist,
  3. wenn es mit der Amtskraft oder mit einer verletzten Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  4. wenn es in der Sache die Untersuchungen oder Ermittlungen geführt hat oder als Rechtsbeistand einer verletzten Person oder der Amtskraft tätig gewesen ist oder
  5. wenn es in der Sache als Zeuge oder Zeugin oder als sachverständige Person vernommen worden ist.
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§ 18
Ausschließlich wegen Mitwirkung in früherem Verfahrensabschnitt

Ein Mitglied eines Disziplinargerichtes, das bei einer durch Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung im zweiten Rechtszug ausgeschlossen.
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§ 19
Ablehnung eines Mitglieds eines Disziplinargerichtes

( 1 ) Ein Mitglied eines Disziplinargerichtes kann außer in den Fällen, in denen es von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen ist, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
( 2 ) Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Mitglieds eines Disziplinargerichtes zu rechtfertigen.
( 3 ) Das Ablehnungsrecht steht der einleitenden Stelle und der Amtskraft zu.
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§ 20
Letzter Ablehnungszeitpunkt

Die Ablehnung eines Mitglieds eines Disziplinargerichtes wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung der Amtskraft über ihre persönlichen Verhältnisse zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung zur zulässig, wenn
  1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder der zur Ablehnung berechtigten Person erst später bekannt geworden sind und
  2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort der Amtskraft ist eine Ablehnung nicht mehr zulässig.
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§ 21
Entscheidung über die Ablehnung

( 1 ) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Disziplinargericht, dem das abgelehnte Mitglied angehört, ohne dessen Mitwirkung.
( 2 ) Das Disziplinargericht entscheidet auch, wenn kein Ablehnungsgesuch vorliegt, aber ein Mitglied des Disziplinargerichtes von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte.
( 3 ) § 13 Abs. 6 findet Anwendung.
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§ 22
Geschäftsstellen

Für die Disziplinarkammern und Disziplinarhöfe der Gliedkirchen bestehen Geschäftsstellen. Das Nähere bestimmt das gliedkirchliche Recht.
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§ 23
Protokollführung

( 1 ) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds benennt die Geschäftsstelle eine mit der Führung des Protokolls in den Verhandlungen des Disziplinargerichtes beauftragte Person und deren Stellvertretung. Beide Personen sollen der kirchlichen Verwaltung angehören.
( 2 ) Die mit der Protokollführung beauftragte Person wird vor Beginn ihrer Tätigkeit durch das vorsitzende Mitglied auf ihr Amt, insbesondere zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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5. Verteidigung

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§ 24
Beistand zur Verteidigung

( 1 ) Die Amtskraft kann sich im Disziplinarverfahren eines Beistandes zur Verteidigung bedienen. Dieser Beistand muss einer Gliedkirche angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. Wer die Dienstaufsicht über die Amtskraft führt oder geführt hat, darf nicht Beistand sein.
( 2 ) Als Beistand sind zuzulassen
  1. Pfarrer und Pfarrerinnen
  2. theologische Hochschullehrkräfte sowie
  3. Personen mit der Befähigung zum Richteramt.
Andere geeignete Personen können als Beistand zugelassen werden.
( 3 ) Gegen die Nichtzulassung eines Beistandes durch die einleitende Stelle oder die ermittelnde Person ist die Beschwerde zum Disziplinargericht zulässig, über die das vorsitzende Mitglied abschließend entscheidet.
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II. Abschnitt
Disziplinarmaßnahmen

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§ 25
Arten der Disziplinarmaßnahmen

( 1 ) Disziplinarmaßnahmen sind
Verweis,
Geldbuße,
Kürzung der Bezüge,
Versetzung auf eine andere Stelle,
Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand,
Entfernung aus dem Dienst.
( 2 ) Disziplinarmaßnahme gegen eine ordinierte Amtskraft im Sinne des § 1 Abs. 2 ist auch der Verlust der mit der Ordination erworbenen Rechte einschließlich des Rechts, die Amtstracht zu tragen.
( 3 ) Bei Amtskräften im Warte- oder Ruhestand sind bei der Entscheidung über die zu erkennende Disziplinarmaßnahme die besonderen dienstrechtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Sieht das gliedkirchliche Recht vor, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis einer Amtskraft mit dem Beginn des Ruhestandes endet, so tritt an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst die Aberkennung des Ruhegehaltes; die Bestimmung des § 31 ist entsprechend anzuwenden. Tritt eine zur Kürzung der Bezüge oder zur Entfernung aus dem Dienst verurteilte Amtskraft vor Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand oder wird sie in den Ruhestand versetzt, so wirkt das auf Kürzung der Bezüge lautende Urteil als Urteil auf Kürzung des Ruhegehalts, das auf Entfernung aus dem Dienst lautende Urteil als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts. Tritt eine zur Amtsenthebung verurteilte Amtskraft vor Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand, so gelten die Bestimmung des § 30 Abs. 3 und 4 entsprechend.
( 4 ) Die Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können auch durch Disziplinarverfügung (§ 60), die anderen Maßnahmen nur durch gerichtliches Urteil (§ 81) verhängt werden.
( 5 ) In demselben Disziplinarverfahren darf nur eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
( 6 ) Das gliedkirchliche Recht kann vorsehen, dass die Disziplinarmaßnahmen der Geldbuße, der Kürzung der Bezüge und der Versetzung auf eine andere Stelle ausgeschlossen sind.
( 7 ) Bei Amtskräften in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Probe sind nur Verweis oder Geldbuße zulässig.
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§ 26
Verweis

( 1 ) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens.
( 2 ) Eine Missbilligung einer zum Erlass von Disziplinarverfügungen berechtigten Stelle ist keine Disziplinarmaßnahme, sofern sie nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet wird.
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§ 27
Geldbuße

Die Geldbuße darf die einmonatigen Bezüge der Amtskraft nicht übersteigen. Sie kann in Teilbeträgen einbehalten werden.
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§ 28
Kürzung der Bezüge

( 1 ) Die Kürzung der Bezüge besteht in der Verminderung der jeweiligen Bezüge um höchstens 20 vom Hundert und längstens auf fünf Jahre. Sie beginnt mit der nächsten auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Zahlung der Bezüge.
( 2 ) Hat eine zur Kürzung der Bezüge verurteilte Amtskraft aus einem früheren Dienstverhältnis einen Anspruch auf Versorgungsbezüge, die mit Rücksicht auf die Dienstbezüge nur teilweise oder gar nicht gezahlt werden, so bleibt für die Regelung dieses Anspruches die Kürzung der Bezüge unberücksichtigt.
( 3 ) Stirbt die Amtskraft während der Dauer der Kürzung, so endet die Wirkung der Kürzung der Bezüge mit dem Beginn des Sterbemonats.
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§ 29
Versetzung auf eine andere Stelle

( 1 ) In einem auf Versetzung auf eine andere Stelle lautenden Urteil ist zu bestimmen, ob die Amtskraft ein von ihr bekleidetes Aufsichtsamt oder kirchenleitendes Amt verliert. Im Urteil kann auch bestimmt werden, dass die Amtskraft in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung versetzt wird.
( 2 ) In dem Urteil kann der Amtskraft die Ausübung ihres bisherigen Amtes bis zur Übernahme des neuen Amtes ganz oder teilweise untersagt werden. Dabei können die Dienstbezüge bis auf den Betrag des Wartegeldes herabgesetzt werden, das der Amtskraft zustehen würde, wenn sie zum Zeitpunkt der Rechtskraft in den Wartestand versetzt worden wäre.
( 3 ) War die Versetzung auf eine andere Stelle nach Rechtskraft des Urteils nicht möglich, so tritt die Amtskraft nach Ablauf von sechs Monaten in den Wartestand. Die zuständige Stelle stellt diese Rechtsfolge fest. Der Beschluss ist der Amtskraft zuzustellen; er ist unanfechtbar.
( 4 ) Die zuständige Stelle bleibt verpflichtet, der Amtskraft eine andere Stelle zu übertragen.
( 5 ) Die Amtskraft hat keinen Anspruch auf Vergütung der ihr durch die Versetzung entstehenden Umzugskosten.
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§ 30
Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand

( 1 ) Durch die Amtsenthebung verliert die Amtskraft ihre Stelle. Sie erhält die Rechtsstellung einer Amtskraft im Wartestand.
( 2 ) Das Urteil kann bestimmen, dass der Amtskraft eine Stelle oder ein Beschäftigungsauftrag nicht vor Ablauf einer Frist, die auf höchstens zwei Jahre zu bemessen ist, übertragen werden darf.
( 3 ) Die Amtskraft im Wartestand erhält als Wartegeld achtzig vom Hundert des gesetzlichen Wartegeldes. Das Wartegeld kann im Urteil auf einen geringeren Betrag herabgesetzt werden, jedoch nicht unter die Hälfte des gesetzlichen Wartegeldes. Die Kürzung des Wartegeldes endet mit einer erneuten Übertragung einer Pfarrstelle, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils.
( 4 ) Bis zum Ablauf des Monats, in dem das Urteil rechtskräftig wird, stehen der Amtskraft ihre bisherigen Dienstbezüge, von da ab das Wartegeld zu.
( 5 ) Tritt die Amtskraft aus dem Wartestand in den Ruhestand oder wird sie in den Ruhestand versetzt, so darf vor Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils das Ruhegehalt nicht höher sein als das nach Absatz 3 herabgesetzte Wartegeld. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 6 ) Tritt die Amtskraft vor Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand, so gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 entsprechend.
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§ 31
Entfernung aus dem Dienst

( 1 ) Mit der Entfernung aus dem Dienst endet das Dienstverhältnis der Amtskraft. Sie verliert den Anspruch auf Bezüge und die Versorgungsanwartschaften sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und etwaige kirchliche Titel zu führen. Die ordinierte Amtskraft verliert zugleich die mit der Ordination erworbenen Rechte einschließlich des Rechts, die Amtstracht zu tragen.
( 2 ) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf das Hauptamt und alle Nebenämter, die die Amtskraft bei Rechtskraft des Urteils im kirchlichen Dienst bekleidet.
( 3 ) Die Wirkungen des Absatzes 1 treten mit Ablauf des Monats ein, in dem das Urteil rechtskräftig wird.
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§ 32
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Dienst

( 1 ) Wird auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, so kann das Urteil bestimmen, dass der Amtskraft für längstens zwei Jahre ein Unterhaltsbeitrag gewährt wird, solange Bedürftigkeit besteht und kein Verhalten vorliegt, das den Empfänger oder die Empfängerin als der Gewährung des Unterhaltsbeitrages unwürdig erscheinen lässt. Das Urteil kann auch bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Amtskraft verpflichtet ist.
( 2 ) Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts betragen, das die Amtskraft in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil verkündet wird, erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu bemessen.
( 3 ) Der Unterhaltsbeitrag wird, sofern im Urteil nichts anderes bestimmt wird, von dem Zeitpunkt ab gezahlt, an dem die Dienst- oder Versorgungsbezüge wegfallen.
( 4 ) Der Unterhaltsbeitrag wird hinsichtlich seines Wegfalls oder Ruhens und hinsichtlich des Einflusses, den etwaige Bezüge aus einem öffentlichen Dienst auf ihn haben, wie ein Ruhegehalt behandelt.
( 5 ) Die Entscheidung über eine Weitergewährung des Unterhaltsbeitrages über die im Urteil bestimmte Frist hinaus trifft die oberste kirchliche Verwaltungsbehörde; sie kann auch eine Bestimmung nach Absatz 1 Satz 2 treffen.
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III. Abschnitt
Vorläufige Beurlaubung

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§ 33
Vorläufige Beurlaubung

( 1 ) Liegt der Verdacht einer Amtspflichtverletzung vor, kann die einleitende Stelle der Amtskraft im Wege der Beurlaubung die Ausübung des Dienstes bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagen. Die einleitende Stelle kann aus wichtigem Grund die weitere Untersagung aussprechen. Eine ihr nachgeordnete Stelle der Dienstaufsicht kann die Beurlaubung nur in dringenden Fällen veranlassen und muss unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Stelle herbeiführen.
( 2 ) Wenn in dem Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird, kann die zuständige Stelle gleichzeitig oder später anordnen, dass ein Teil der jeweiligen Bezüge der Amtskraft, höchstens aber die Hälfte einbehalten wird.
( 3 ) Die Maßnahme kann jederzeit wieder aufgehoben werden. Sie ist mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beendet. Hat die Disziplinarkammer auf Freispruch erkannt, so tritt die Maßnahme mit Verkündung des Urteils außer Kraft. Einbehaltene Bezüge sind nachzuzahlen, wenn das Verfahren eingestellt wird oder mit Freispruch endet, im Übrigen verfällt der Anspruch auf Nachzahlung. Hat die Amtskraft die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen, so können diese im Falle einer Nachzahlung von den Bezügen einbehalten werden.
( 4 ) Gegen Maßnahmen der einleitenden Stelle nach den Absätzen 1 bis 3 ist die Beschwerde zulässig. Sie ist unbefristet.
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IV. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften und Beweismittel

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1. Allgemeine Vorschriften

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§ 34
Strafgerichtliches Verfahren und Disziplinarverfahren

Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn gegen die Amtskraft ein Strafverfahren, Bußgeldverfahren oder ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren anhängig ist und in diesem über Tatbestände entschieden wird, deren Klärung für das Disziplinarverfahren von Bedeutung ist.
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§ 34a
Disziplinarverfahren nach strafgerichtlicher Verurteilung

( 1 ) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das Dienstverhältnis der Amtskraft nach den Bestimmungen des für sie geltenden Dienstrechts wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe endet oder wenn die Amtskraft aus diesem Grund ihre Rechte aus dem Ruhestandsverhältnis verliert.
( 2 ) Nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die zur Rechtsfolge des Absatzes 1 führen würde, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen, wenn der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland oder die nach gliedkirchlichem Recht zuständige Stelle dies nach den Bestimmungen des für die Amtskraft geltenden Dienstrechts beschließt.
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§ 35
Wirkung der tatsächlichen Feststellungen eines strafrechtlichen Urteils

Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in einem Strafverfahren, Bußgeldverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren, auf denen die Entscheidung beruht, können dem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, von der einleitenden Stelle, der ermittelnden Person und dem Disziplinargericht zugrunde gelegt werden.
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§ 36
Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

Das Disziplinargericht kann bei ihm anhängige Disziplinarverfahren in jeder Lage durch Beschluss miteinander verbinden oder wieder trennen.
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§ 37
Verhandlungsunfähigkeit der Amtskraft

Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn die Amtskraft für voraussichtlich längere Zeit verhandlungsunfähig ist oder aus anderen zwingenden Gründen nicht vernommen werden kann.
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§ 38
Beweiserhebung

( 1 ) Die Stelle, die die Beweiserhebung anordnet, entscheidet über deren Art und Umfang. Protokolle über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden. Die Amtskraft ist hierzu zu hören.
( 2 ) Schriftliche Auskünfte von Behörden oder sonstigen Stellen und Amtskräften können der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
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§ 39
Rechts- und Amtshilfe

( 1 ) Kirchliche Dienststellen leisten einander im Disziplinarverfahren Amtshilfe.
( 2 ) Staatliche Rechts- und Amtshilfe kann, soweit sie nach dem in den Gliedkirchen oder der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Recht zulässig ist, in Anspruch genommen werden.
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2. Zustellungen, Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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§ 40
Zustellungen

( 1 ) Verfügungen und Entscheidungen, die der Amtskraft nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes mitzuteilen sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Amtskraft durch sie berührt werden.
( 2 ) Die in diesem Kirchengesetz vorgeschriebenen Zustellungen können insbesondere geschehen
  1. bei der Zustellung durch eine Behörde durch Übergabe an den Empfänger oder die Empfängerin gegen Empfangsbekenntnis; wird die Annahme des Schriftstückes oder das Ausstellen eines Empfangsbekenntnisses verweigert, so gilt das Schriftstück mit der Weigerung als zugestellt, wenn ein Protokoll über den Vorgang zu den Akten gebracht ist,
  2. bei der Zustellung durch die Post durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein,
  3. durch Postzustellung mit Zustellungsurkunde oder
  4. durch Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt, wenn der Aufenthalt des Empfängers oder der Empfängerin nicht zu ermitteln ist,
  5. an kirchliche Stellen auch durch Vorlegen der Akten mit der Urschrift des zuzustellenden Schriftstückes; der Empfänger oder die Empfängerin hat den Tag der Aktenvorlage in der Akte zu vermerken.
( 3 ) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzliche Vertretung zuzustellen. An die allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellte Vertretung können Zustellungen gerichtet werden. Sie sind an sie zu richten, wenn sie eine schriftliche Vollmacht vorgelegt haben. Bei der Zustellung an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin genügt die Übermittlung eines Schriftstückes gegen Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.
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§ 41
Tages-, Wochen- und Monatsfristen

( 1 ) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.
( 2 ) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
( 3 ) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen kirchlichen oder gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
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§ 42
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

( 1 ) Wird ohne Verschulden eine gesetzliche Frist versäumt, so ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters oder einer Vertreterin ist der Amtskraft zuzurechnen.
( 2 ) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Stelle zu stellen, bei der die Frist wahrzunehmen gewesen wäre.
( 3 ) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
( 4 ) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die bei rechtzeitig erfolgter Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
( 5 ) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt. Das Disziplinargericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.
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3. Zeugen und Zeuginnen

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§ 43
Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen und beruflichen Gründen

( 1 ) Zur Verweigerung des Zeugnisses ist berechtigt,
  1. wer mit der Amtskraft verlobt ist,
  2. wer mit der Amtskraft verheiratet ist oder war,
  3. wer mit der Amtskraft in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
( 2 ) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
  1. Amtskräfte und andere amtlich in der Seelsorge Tätige über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger oder Seelsorgerin anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
  2. Berater und Beraterinnen in einer Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Lebens-, Sucht- oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
  3. Verteidiger und Verteidigerinnen der Amtskraft über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
  4. Beistände der Zeugen und Zeuginnen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist,
  5. Rechts- und Patentanwälte und -anwältinnen, Notare und Notarinnen, Wirtschaftsprüfer und -prüferinnen, vereidigte Buchprüfer und -prüferinnen, Steuerberater und -beraterinnen, Steuerbevollmächtigte, Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen und Entbindungshelfer und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
( 3 ) Haben Minderjährige oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihre gesetzliche Vertretung der Vernehmung zustimmt. Ist die beschuldigte Amtskraft die gesetzliche Vertretung, so kann sie über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das Gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
( 4 ) Die in Absatz 2 und 3 Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berufung auf das Beichtgeheimnis bleibt unberührt.
( 5 ) Den in Absatz 2 Genannten stehen ihre Gehilfen und Gehilfinnen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in Absatz 2 Genannten, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Für die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt Absatz 4 auch für die Hilfspersonen.
( 6 ) Die in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
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§ 44
Auskunftsverweigerungsrecht

( 1 ) Zeugen und Zeuginnen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, bei deren Beantwortung die Gefahr besteht, dass sie selbst oder die in § 43 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Amtspflichtverletzung verfolgt werden können. Gleiches gilt, wenn dem Zeugen oder der Zeugin die Auskunft zur Unehre gereichen würde.
( 2 ) Der Zeuge oder die Zeugin ist über das Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
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§ 44a
Zeugenbeistand

( 1 ) Zeugen und Zeuginnen können sich bei der Vernehmung von einem Beistand begleiten lassen. Der Beistand kann für sie Fragen beanstanden oder den Ausschluss der Amtskraft gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 und § 71 Abs. 4 Satz 2 beantragen.
( 2 ) Der Beistand muss einer Gliedkirche angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. Er ist verpflichtet, über die Kenntnisse, die er bei Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Beistand erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 45
Zeugenbelehrung

Vor der Vernehmung sind die Zeugen und Zeuginnen zur Wahrheit zu ermahnen.
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§ 46
Vereidigung

( 1 ) Sofern das gliedkirchliche Recht eine Vereidigung vorsieht, sind die Zeugen und Zeuginnen vor der Vernehmung darauf hinzuweisen, dass sie ihre Aussage zu beeiden haben, wenn keine im Kirchengesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt, wobei sie über die Bedeutung des Eides zu belehren sind. Eine Vereidigung erfolgt nur, wenn es zur Erforschung der Wahrheit erforderlich erscheint. Die Vereidigung ist im Protokoll anzugeben.
( 2 ) Von der Vereidigung ist abzusehen
  1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer seelischen oder geistigen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben,
  2. bei Personen, die der Tat. welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtigt oder deswegen bereits verurteilt sind.
Die in § 43 Abs. 1 Genannten haben das Recht, den Eid nicht zu leisten; sie sind hierüber zu belehren.
( 3 ) Der Eid des oder der Sachverständigen geht dahin, dass das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen zu erstatten ist.
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§ 47
Verlauf der Zeugenvernehmung

( 1 ) Die Vernehmung des Zeugen oder der Zeugin beginnt mit der Befragung über Namen, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Religionszugehörigkeit. Erforderlichenfalls sind Fragen über solche Umstände zu stellen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen oder der Zeugin in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über die Beziehungen zu der Amtskraft oder der verletzten Person.
( 2 ) Vor der Vernehmung zur Sache ist dem Zeugen oder der Zeugin der Gegenstand der Untersuchung und die Person der Amtskraft zu bezeichnen. Der Zeuge oder die Zeugin ist zu veranlassen, das vom Gegenstand der Vernehmung Bekannte im Zusammenhang anzugeben. Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen oder der Zeugin beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.
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§ 48
Vernehmung, Gegenüberstellung

( 1 ) Die Zeugen und Zeuginnen sind einzeln und in Abwesenheit später zu hörender Zeugen und Zeuginnen zu vernehmen.
( 2 ) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen und Zeuginnen oder mit der Amtskraft ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.
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4. Sachverständige und Augenschein

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§ 49
Sachverständige

Auf Sachverständige sind die Vorschriften über Zeugen und Zeuginnen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen abweichende Vorschriften getroffen sind.
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§ 50
Ablehnung von Sachverständigen

( 1 ) Sachverständige können aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Mitglieds des Disziplinargerichtes (§ 19) berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass Sachverständige als Zeugen und Zeuginnen vernommen worden sind.
( 2 ) Das Ablehnungsrecht steht der einleitenden Stelle und der Amtskraft zu.
( 3 ) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen.
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§ 51
Gutachtenverweigerungsrecht

Dieselben Gründe, die Zeugen und Zeuginnen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen Sachverständige zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen können Sachverständige von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.
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§ 52
Augenschein

Wird ein Augenschein eingenommen, so ist im Protokoll der vorgefundene Tatbestand festzuhalten und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.
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V. Abschnitt
Ermittlungen

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§ 53
Anhörungsrecht

Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist, sind der Amtskraft die Berufung der ermittelnden Person und die Amtspflichtverletzung, die ihr zur Last gelegt wird, mitzuteilen. Ihr ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, sie ist zu laden und, falls sie erscheint, zu hören. Ist die Amtskraft aus zwingenden Gründen am Erscheinen gehindert und hat sie dies rechtzeitig mitgeteilt, ist sie erneut zu laden. Sie ist darauf hinzuweisen, dass es ihr freistehe, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen oder nichts zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor der ersten Äußerung, einen Beistand zu befragen. Über die Anhörung ist ein Protokoll aufzunehmen, von der der Amtskraft auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen ist.
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§ 54
Teilnahmerecht, Beweisanträge, Akteneinsichtsrecht

( 1 ) Die ermittelnde Person erhebt die Beweise. Die Amtskraft und ihr Beistand sind zu den Beweiserhebungen zu laden und haben das Recht, Fragen zu stellen. Die ermittelnde Person kann sie von der Teilnahme ausschließen, wenn es mit Rücksicht auf den Ermittlungszweck oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen von Zeugen und Zeuginnen für erforderlich gehalten wird. Die Amtskraft und ihr Beistand sind über das Ergebnis dieser Beweiserhebung zu unterrichten.
( 2 ) Die ermittelnde Person hat Beweisanträgen der Amtskraft und ihres Beistandes stattzugeben, soweit sie für die Aufklärung des Sachverhalts, die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme oder die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages (§ 32) von Bedeutung sein können.
( 3 ) Der Amtskraft und ihrem Beistand ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, Kopien auf ihre Kosten zu fertigen sowie weitere Beweismittel in Augenschein zu nehmen, soweit es den Ermittlungszweck nicht gefährdet.
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§ 55
Protokollführung

( 1 ) Über jede Ermittlungshandlung ist ein Protokoll anzufertigen. Für die Aufnahme des Protokolls wird eine protokollführende Person zugezogen, wenn nicht die ermittelnde Person im Einzelfall davon absieht. Die mit der Protokollführung beauftragte Person ist auf die gewissenhafte Führung dieses Amtes und auf Verschwiegenheit zu verpflichten.
( 2 ) Das Protokoll kann entweder durch unmittelbare Aufnahme oder in Abwesenheit der protokollführenden Person durch eine Tonbandaufnahme vorläufig erstellt werden. Das Diktat ist den beteiligten Personen vorzulesen; die Tonbandaufnahme ist ihnen vorzuspielen. Die beteiligten Personen können darauf verzichten. Die vorläufige Aufzeichnung ist von der protokollführenden Person unverzüglich in ein Protokoll zu übertragen; dies kann durch eine Hilfskraft geschehen. Für die an der Übertragung des Protokolls beteiligten Personen gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
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§ 56
Abschluss der Ermittlungen

( 1 ) Hält die ermittelnde Person den Zweck der Ermittlungen für erreicht, so ist der Amtskraft das Ergebnis der Ermittlungen bekanntzugeben; der Amtskraft ist Kenntnis zu geben, falls Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu ihrem Nachteil verwendet werden sollen. Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Strafurteils zum Nachteil der Amtskraft dürfen nur verwendet werden, wenn diese hierzu nachträglich gehört worden ist.
( 2 ) Nachdem die Amtskraft Gelegenheit hatte, sich abschließend zu äußern, legt die ermittelnde Person die Akten der einleitenden Stelle mit einem zusammenfassenden Bericht vor.
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§ 57
Voraussetzungen für die Einstellung durch die einleitende Stelle

( 1 ) Die einleitende Stelle hat das Verfahren einzustellen, wenn
  1. es nicht rechtswirksam eingeleitet worden oder sonst unzulässig ist,
  2. die Amtskraft gestorben ist oder
  3. die Voraussetzungen des § 1 entfallen sind.
( 2 ) Die einleitende Stelle hat das Verfahren ferner einzustellen, wenn sie aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung zu der Überzeugung gelangt, dass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht vorliegt oder nicht erweisbar ist. Sie kann das Verfahren auch einstellen, wenn sie ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten der Amtskraft eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angezeigt hält.
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§ 58
Einstellung des Verfahrens

Wird durch die Ermittlungen eine Amtspflichtverletzung nicht festgestellt oder hält die einleitende Stelle eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt oder nicht für zulässig, so stellt sie die Ermittlungen ein und teilt dies der Amtskraft unter Angabe der Gründe mit.
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§ 59
Entscheidung bei Nichteinstellung des Verfahrens

Stellt die einleitende Stelle das Verfahren nicht ein, so erlässt sie eine Disziplinarverfügung oder leitet das Verfahren vor dem Disziplinargericht ein.
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VI. Abschnitt
Disziplinarverfügung

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§ 60
Durch Disziplinarverfügung zu verhängende Maßnahme – Zuständigkeit

Die einleitende Stelle kann der Amtskraft durch Disziplinarverfügung einen Verweis erteilen oder ihr eine Geldbuße auferlegen. Die Disziplinarverfügung ergeht schriftlich und ist zu begründen.
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§ 61
Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung

( 1 ) Die Amtskraft kann gegen die Disziplinarverfügung Beschwerde einlegen. Hilft die einleitende Stelle der Beschwerde nicht ab, so legt sie die Beschwerde mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Disziplinarkammer vor. Die Disziplinarkammer kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zugunsten der Amtskraft ändern. Mit Zustimmung der einleitenden Stelle kann sie das Disziplinarverfahren auch einstellen, wenn sie eine Amtspflichtverletzung zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten der Amtskraft eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.
( 2 ) Der Beschluss der Disziplinarkammer ergeht im schriftlichen Verfahren; jedoch kann in besonderen Fällen mündliche Verhandlung anberaumt und Beweis erhoben werden. Hierüber entscheidet das vorsitzende Mitglied.
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§ 62
Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis

( 1 ) Bestätigt die Disziplinarkammer im Falle des § 61 die angefochtene Entscheidung, mildert sie die Disziplinarmaßnahme, stellt sie das Disziplinarverfahren nach § 61 Abs. 1 Satz 4 ein oder hebt sie die Disziplinarverfügung auf, weil sie eine Amtspflichtverletzung nicht festgestellt hat, so ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten der Amtskraft nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Disziplinargericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
( 2 ) Im Übrigen kann die einleitende Stelle die von ihr erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben und in der Sache neu entscheiden oder das Verfahren vor dem Disziplinargericht einleiten. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des Verfahrens vor dem Disziplinargericht ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlass aufgehoben worden ist, oder wenn nach ihrem Erlass wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Disziplinarverfügung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen.
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VII. Abschnitt
Verfahren vor den Disziplinargerichten

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1. Anschuldigung

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§ 63
Anschuldigungsschrift

( 1 ) Die einleitende Stelle leitet das Verfahren vor dem Disziplinargericht ein, indem sie der Disziplinarkammer eine Anschuldigungsschrift vorlegt.
( 2 ) Die Anschuldigungsschrift muss die Tatsachen, in denen die Amtspflichtverletzung erblickt wird, und die Beweismittel geordnet angeben.
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2. Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Verhandlung

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§ 64
Gerichtliche Behandlung der Anschuldigungsschrift

( 1 ) Vom Eingang der Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer an kann die einleitende Stelle das Verfahren nicht mehr ohne die Zustimmung der Amtskraft und der Disziplinarkammer einstellen.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied stellt der Amtskraft eine beglaubigte Abschrift der Anschuldigungsschrift zu und bestimmt eine Frist, in der sie sich schriftlich dazu äußern kann. Die Amtskraft ist zugleich auf ihr Antragsrecht nach § 65 und die dafür bestimmte Frist hinzuweisen.
( 3 ) Teilt die einleitende Stelle dem Disziplinargericht mit, dass neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht werden sollen, hat das Disziplinargericht das Verfahren auszusetzen, bis die einleitende Stelle einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorgelegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hat. Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 65
Beweisantragsrecht der Amtskraft und der einleitenden Stelle

Die einleitende Stelle, die Amtskraft und ihr Beistand können weitere Beweiserhebungen beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, und der Beweismittel in der Anschuldigungsschrift oder in der Äußerung der Amtskraft dazu (§ 64 Abs. 2) zu stellen. Ein späterer Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
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§ 66
Einstellung des Verfahrens durch das vorsitzende Mitglied

( 1 ) Bis zum Beginn der Verhandlung stellt das vorsitzende Mitglied das Verfahren durch Beschluss ein, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 oder 2 vorliegen. Die Entscheidung ist zu begründen und der einleitenden Stelle und der Amtskraft, im Falle des § 57 Abs. 1 Nr. 2 den Hinterbliebenen zuzustellen.
( 2 ) Gegen die Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds kann innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung der Disziplinarkammer angerufen werden. Die Disziplinarkammer entscheidet über die Einstellung durch Beschluss endgültig. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 67
Recht der Amtskraft auf Akteneinsicht

Die Amtskraft und ihr Beistand können nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die dem Disziplinargericht vorliegenden Akten (Verfahrensakten, Beiakten und sonstige herangezogene Akten) einsehen, Abschriften fertigen sowie auf seine Kosten Kopien verlangen.
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§ 68
Vorbereitung der Verhandlung

( 1 ) Das vorsitzende Mitglied bestimmt unverzüglich nach Ablauf der Frist des § 64 Abs. 2 oder § 66 Abs. 2 den Termin zur Verhandlung, ordnet die Ladung der Zeugen und Zeuginnen sowie der Sachverständigen und die Herbeischaffung weiterer Beweismittel an.
( 2 ) Ladungen und sonstige Anordnungen werden von der Geschäftsstelle ausgeführt. Das vorsitzende Mitglied kann für die Berichterstattung ein beisitzendes Mitglied bestimmen.
( 3 ) Die Anordnungen sind der einleitenden Stelle, der Amtskraft und ihrem Beistand mitzuteilen. Ihnen ist mit der Ladung die Besetzung des Disziplinargerichtes mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die etwaige Ablehnung eines Mitglieds des Disziplinargerichtes unverzüglich zu erfolgen hat.
( 4 ) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Verhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen, wenn die Amtskraft nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Verzicht, wenn die Amtskraft sich auf die Verhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht eingehalten wurde. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort der Amtskraft im Ausland, hat das vorsitzende Mitglied die Frist angemessen zu verlängern.
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3. Verhandlung

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§ 69
Teilnahme an der Verhandlung

( 1 ) Zur Verhandlung soll die Amtskraft persönlich erscheinen. Die Verhandlung kann aber auch bei ihrem Ausbleiben stattfinden.
( 2 ) Ist die Amtskraft aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat sie es rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Verhandlung anzusetzen. Ist die Amtskraft vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Disziplinargericht das Verfahren aussetzen und auch eine schon begonnene Verhandlung unterbrechen oder vertagen.
( 3 ) Die Verhandlung erfolgt in ständiger Gegenwart der Mitglieder des Disziplinargerichtes, der protokollführenden Person, des Vertreters oder der Vertreterin der einleitenden Stelle und, wenn sie erschienen sind, der Amtskraft und des Beistands.
( 4 ) Die ständige Gegenwart der Mitglieder des Disziplinargerichtes ist gewahrt, wenn für ausfallende Mitglieder Ergänzungsrichter und -richterinnen eintreten, die das vorsitzende Mitglied zu der Verhandlung zugezogen hat und die von Anfang an daran teilgenommen haben.
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§ 70
Nichtöffentlichkeit

Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied kann Vertreter und Vertreterinnen kirchlicher Stellen, insbesondere die ermittelnde Person, und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Verhandlung haben, zulassen.
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§ 71
Verhandlungsleitung

( 1 ) Das vorsitzende Mitglied leitet die Verhandlung, vernimmt die Amtskraft und führt die Beweisaufnahme durch.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied hat den beisitzenden Mitgliedern, dem Vertreter oder der Vertreterin der einleitenden Stelle, der Amtskraft und dem Beistand auf Verlangen zu gestatten, Fragen an die Amtskraft, die Zeugen und Zeuginnen sowie die Sachverständigen zu stellen. Ungeeignete und nicht zur Sache gehörende Fragen kann das vorsitzende Mitglied zurückweisen.
( 3 ) Dem vorsitzenden Mitglied obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.
( 4 ) Durch Beschluss des Disziplinargerichtes können die Amtskraft, der Beistand, Zeugen und Zeuginnen, Sachverständige und bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen aus dem Verhandlungsraum verwiesen werden, wenn sie den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Weisungen nicht Folge leisten. Zur Wahrung von schutzwürdigen Interessen von Zeugen und Zeuginnen kann die Amtskraft für die Dauer der Vernehmung von der Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen werden. Ihr ist das Ergebnis der Vernehmung mitzuteilen.
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§ 72
Sitzungsprotokoll

( 1 ) Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem vorsitzenden Mitglied und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
( 2 ) Das Protokoll über die Verhandlung enthält
  1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
  2. die Namen der Mitglieder des Disziplinargerichtes und des Schriftführers oder der Schriftführerin,
  3. den Namen des Vertreters oder der Vertreterin der einleitenden Stelle,
  4. die Namen der Amtskraft und gegebenenfalls ihres Beistandes,
  5. die Namen der Zeugen und Zeuginnen sowie Sachverständigen.
( 3 ) Das Protokoll muss den wesentlichen Inhalt und die Ergebnisse der Verhandlung wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke und derjenigen, von deren Verlesen nach § 75 Abs. 3 abgesehen worden ist. Es muss die im Laufe der Verhandlung gestellten Sachanträge enthalten.
( 4 ) Die wesentlichen Ergebnisse der Beweisaufnahme sind in das Protokoll aufzunehmen.
( 5 ) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Verhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat das vorsitzende Mitglied von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt das vorsitzende Mitglied die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Disziplinargericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
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§ 73
Gang der Verhandlung

( 1 ) Die Verhandlung beginnt mit einer geistlichen Besinnung. Dann folgt der Aufruf der Sache. Das vorsitzende Mitglied stellt fest, dass die geladenen Verfahrensbeteiligten anwesend, die geladenen Zeugen und Zeuginnen sowie Sachverständigen erschienen und die Beweismittel herbeigeschafft sind.
( 2 ) Darauf trägt der Vertreter oder die Vertreterin der einleitenden Stelle in Abwesenheit der Zeugen und Zeuginnen den wesentlichen Inhalt der Anschuldigungsschrift vor. Ist die Amtskraft erschienen, wird sie zur Person und zur Sache gehört.
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§ 74
Beweisaufnahme

( 1 ) Nach der Anhörung der Amtskraft folgt die Beweisaufnahme.
( 2 ) Das Disziplinargericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
( 3 ) Der Vertreter oder die Vertreterin der einleitenden Stelle und die Amtskraft können Zeugen und Zeuginnen sowie Sachverständige stellen. Das Disziplinargericht beschließt, ob sie zu vernehmen sind.
( 4 ) Beweisanträgen nach § 65 ist zu entsprechen, es sei denn, dass die Erhebung des Beweises unzulässig, die Tatsache, die bewiesen werden soll, offenkundig, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist. Das Disziplinargericht kann weitere Beweiserhebungen vornehmen, die es für erforderlich hält.
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§ 75
Verlesung und Vorführung von Beweismitteln

( 1 ) Urkunden und andere Beweismittel (insbesondere Schriftstücke, Protokolle, schriftliche Erklärungen, Bild-Ton-Aufzeichnungen) werden in der Verhandlung verlesen oder vorgeführt.
( 2 ) Vom Verlesen kann abgesehen werden, wenn das Disziplinargericht vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen hat und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten.
( 3 ) Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Verhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung kann durch Verlesen des über eine frühere Vernehmung in dem Disziplinarverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden, wenn die Amtskraft und die Vertretung der einleitenden Stelle zustimmen.
( 4 ) Das Disziplinargericht kann beschließen, dass ein Protokoll oder ein Gutachten verlesen wird, wenn die Zeugen oder die Zeuginnen oder Sachverständige nicht erscheinen können oder wenn das Erscheinen mit Schwierigkeiten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zu der Bedeutung ihrer Bekundung stehen würden, oder wenn sie nicht erscheinen und anzunehmen ist, dass auch ein neuer Termin nicht wahrgenommen werden wird.
( 5 ) Erklärt eine vom Disziplinargericht vernommene Person, dass sie sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über ihre frühere Vernehmung zur Unterstützung ihres Gedächtnisses verlesen werden. Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Verhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
( 6 ) Für die Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 entsprechend.
( 7 ) Reicht eine Verlesung oder Vorführung von Beweismitteln zur Erforschung der Wahrheit nicht aus und kann schutzwürdigen Interessen von Zeugen und Zeuginnen nicht durch Ausschluss der Amtskraft von der Teilnahme an der Verhandlung für die Dauer der Vernehmung Rechnung getragen werden, kann das Disziplinargericht die Vernehmung von Zeugen und Zeuginnen an einem anderen Ort beschließen. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton in die Verhandlung übertragen. § 71 Abs. 2 bleibt unberührt.
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§ 76
Unterbrechung und Aussetzung der Verhandlung

( 1 ) Über die Unterbrechung der Verhandlung nach Absatz 2 oder deren Aussetzung entscheidet das Disziplinargericht.
( 2 ) Eine Verhandlung darf, auch mehrmals, bis zu jeweils 30 Tagen unterbrochen werden.
( 3 ) Eine Verhandlung muss von neuem begonnen werden, wenn sie mehr als 30 Tage unterbrochen war oder wenn die Besetzung des Disziplinargerichtes sich geändert hat.
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§ 77
Einstellung des Verfahrens

Das Verfahren kann auch dann vor Schluss der Verhandlung eingestellt werden, wenn die Vertretung der einleitenden Stelle und die Amtskraft dies übereinstimmend beantragen und die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 vorliegen.
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§ 78
Schlussvorträge

( 1 ) Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Vertreter oder die Vertreterin der einleitenden Stelle, der Beistand und die Amtskraft das Wort.
( 2 ) Die Amtskraft hat das letzte Wort.
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§ 79
Beratung

( 1 ) Bei der Beratung und Abstimmung des Disziplinargerichtes dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder anwesend sein.
( 2 ) Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten, auch wenn es bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.
( 3 ) Die Disziplinargerichte entscheiden mit Mehrheit.
( 4 ) Die Abstimmung erfolgt in der Weise, dass zunächst das berichterstattende und zuletzt das vorsitzende Mitglied stimmt.
( 5 ) Über den Hergang der Beratung und die Abstimmung haben alle Anwesenden Stillschweigen zu bewahren.
( 6 ) Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Beschlüsse des Disziplinargerichtes.
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§ 80
Gegenstand der Urteilsfindung

( 1 ) Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Anschuldigungspunkte sein, die in der Anschuldigungsschrift und ihren etwaigen Nachträgen der Amtskraft als Amtspflichtverletzung zur Last gelegt werden.
( 2 ) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Disziplinargericht nach seiner freien, aus der Verhandlung gewonnenen Überzeugung.
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§ 81
Urteil

( 1 ) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, Einstellung des Verfahrens oder Freispruch lauten. Das Urteil hat eine Kostenentscheidung zu enthalten.
( 2 ) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn eine Amtspflichtverletzung nicht erwiesen ist.
( 3 ) § 57 Abs. 1 gilt entsprechend.
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§ 82
Urteilsgründe

( 1 ) Im Urteil sind die wesentlichen Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, kurz wiederzugeben. Die Gründe für abgelehnte Beweisanträge sind darzustellen. Wird ein Unterhaltsbeitrag nach § 32 bewilligt, sind die Gründe hierfür anzugeben.
( 2 ) Wird die Amtskraft freigesprochen, müssen die Urteilsgründe ergeben, ob die Amtskraft mangels Beweises oder wegen erwiesener Nichtschuld freigesprochen worden ist.
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§ 83
Urteilsverkündung

( 1 ) Das Urteil wird in dem Termin, an dem die Verhandlung geschlossen worden ist, oder in einem sofort angesetzten Termin, der nicht später als eine Woche nach Schluss der Verhandlung liegen darf, verkündet.
( 2 ) Das Urteil wird durch Verlesen des Urteils verkündet. Die wesentlichen Gründe der Entscheidung sollen den Anwesenden mitgeteilt werden.
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§ 84
Urteilsniederschrift

( 1 ) Das Urteil ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.
( 2 ) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Disziplinargerichtes zu unterschreiben. Ist ein Mitglied an der Unterschrift verhindert, so erklärt ein anderes Mitglied die Verhinderung unter Angabe des Grundes.
( 3 ) Der Amtskraft und der einleitenden Stelle ist das Urteil zuzustellen.
( 4 ) Zwischen der Verkündung des Urteils und seiner Zustellung sollen nicht mehr als drei Monate liegen.
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VIII. Abschnitt
Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittel im Disziplinarverfahren

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1. Allgemeine Bestimmungen

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§ 85
Rechtsmittelbelehrung

( 1 ) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist die Amtskraft über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, und über die Formen und Fristen der Anfechtung schriftlich zu belehren.
( 2 ) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres nach Zustellung der anfechtbaren Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass die Anfechtung nicht möglich sei.
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§ 86
Form und Frist der Rechtsmittel

( 1 ) Die Rechtsmittel, die nach diesem Kirchengesetz zulässig sind, sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzulegen, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Die Einlegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung. Sie ist auch gewahrt, wenn während ihres Laufes das Rechtsmittel bei der Stelle eingeht, die darüber zu entscheiden hat.
( 2 ) Eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels ist unschädlich.
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§ 87
Verschlechterungsverbot

( 1 ) Ist die Entscheidung nur von der Amtskraft oder nur zu ihren Gunsten angefochten worden, so darf sie nicht zuungunsten der Amtskraft geändert werden.
( 2 ) Die einleitende Stelle kann von den ihr zustehenden Rechtsmitteln auch zugunsten der Amtskraft Gebrauch machen.
( 3 ) Jedes von der einleitenden Stelle eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zugunsten der Amtskraft geändert werden kann, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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§ 88
Verzicht auf Einlegung eines Rechtsmittels – Rücknahme

( 1 ) Die zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigte Person kann nach Beginn der Rechtsmittelfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stelle, die die anfechtbare Entscheidung getroffen hat, oder gegenüber der für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Stelle auf die Einlegung verzichten oder das eingelegte Rechtsmittel, solange nicht darüber entschieden ist, zurücknehmen. Verzicht und Rücknahme der Berufung können bereits nach Verkündung des Urteils wirksam erklärt werden. In der Verhandlung vor dem Disziplinarhof kann die Berufung auch durch mündliche Erklärung zurückgenommen werden. Der Beistand kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Amtskraft die Berufung zurücknehmen oder auf sie verzichten.
( 2 ) Wird ein von der einleitenden Stelle zugunsten der Amtskraft eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen, so hat die einleitende Stelle die Zurücknahme der Amtskraft zuzustellen. Nach der Zustellung beginnt für die Amtskraft eine neue Rechtsmittelfrist, innerhalb derer sie das Rechtsmittel einlegen kann.
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2. Beschwerde

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§ 89
Beschwerde

( 1 ) Entscheidungen sind mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.
( 2 ) Die Einlegungsfrist beträgt zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, kann der Beschwerde abhelfen.
( 4 ) Die Disziplinargerichte entscheiden über die Beschwerde durch Beschluss.
( 5 ) Die Entscheidung über die Beschwerde ist zu begründen und zuzustellen.
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§ 90
Rechtsweg bei schriftlicher Missbilligung

Sofern gliedkirchliches Recht nichts anderes bestimmt, ist auch gegen eine schriftliche Missbilligung (§ 26 Abs. 2), in der der Amtskraft eine Amtspflichtverletzung zur Last gelegt wird, die Beschwerde zum Disziplinargericht zulässig. Das Disziplinargericht entscheidet abschließend.
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3. Berufung

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§ 91
Zulässigkeit der Berufung

Gegen das Urteil der Disziplinarkammer können die Amtskraft und die einleitende Stelle innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung an den Disziplinarhof einlegen.
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§ 92
Berufungsbeschränkung

( 1 ) Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Begründung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.
( 2 ) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden.
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§ 93
Zustellung der Berufungsschrift

Die Berufungsschrift wird der einleitenden Stelle oder, wenn diese die Berufung eingelegt hat, der Amtskraft in beglaubigter Abschrift zugestellt. Danach werden die Akten dem Disziplinarhof übersandt. Ist die Berufung begründet worden, gilt Satz 1 entsprechend.
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§ 94
Verwerfung der Berufung, Einstellung des Verfahrens

( 1 ) Der Disziplinarhof hat zu prüfen, ob die Berufung zulässig ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
( 2 ) Liegt eine der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 vor, so kann das Verfahren vor der Verhandlung eingestellt werden.
( 3 ) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 können ohne Verhandlung durch Beschluss ergehen.
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§ 95
Verhandlung vor dem Disziplinarhof

( 1 ) Wird die Berufung nicht durch Beschluss verworfen oder das Verfahren nicht eingestellt, so setzt das vorsitzende Mitglied des Disziplinarhofs Termin zur Verhandlung an.
( 2 ) In der Verhandlung ist das Urteil zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von dem Verlesen der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die einleitende Stelle, der Beistand und die Amtskraft darauf verzichten. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften für das Verfahren vor der Disziplinarkammer (§§ 64 bis 84) entsprechend.
( 3 ) Der Disziplinarhof kann die Berufung durch Urteil als unzulässig verwerfen oder in der Sache selbst entscheiden oder, wenn er schwerwiegende Mängel des Verfahrens festgestellt hat, die Sache zur nochmaligen Verhandlung an die zuständige Disziplinarkammer zurückverweisen. Der Disziplinarhof kann, wenn er in der Sache selbst entscheidet und die Berufung nicht als unbegründet zurückweist, das Urteil der Disziplinarkammer ändern oder aufheben.
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4. Rechtskraft

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§ 96
Rechtskraft

( 1 ) Entscheidungen der Disziplinarkammer und des vorsitzenden Mitglieds eines Disziplinargerichts werden mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder werden die eingelegten Rechtsmittel zurückgenommen, so tritt die Rechtskraft in dem Zeitpunkt ein, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme dem Disziplinargericht zugeht. § 88 Abs. 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Entscheidungen des Disziplinarhofs werden mit der Verkündung rechtskräftig.
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IX. Abschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens

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1. Zulässigkeit des Verfahrens

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§ 97
Voraussetzungen der Wiederaufnahme

( 1 ) Ein rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren kann auf Antrag wiederaufgenommen werden.
( 2 ) Die Wiederaufnahme kann beantragt werden
  1. von der einleitenden Stelle,
  2. von der Amtskraft und ihrer gesetzlichen Vertretung und
  3. nach dem Tode der Amtskraft von dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, ihren Verwandten auf- und absteigender Linie und ihren Geschwistern.
( 3 ) Die Amtskraft kann sich eines Beistandes bedienen. Die Antragstellenden nach Absatz 2 Nr. 3 haben im Verfahren dieselben Befugnisse, die die Amtskraft haben würde.
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§ 98
Gründe der Wiederaufnahme

Der Wiederaufnahmeantrag muss auf einen gesetzlichen Grund gestützt sein. Ein solcher liegt nur vor, wenn
  1. auf eine Maßnahme erkannt ist, die nach Art oder Höhe gesetzlich unzulässig war, und kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden konnte,
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, und von denen die Antragstellenden glaubhaft machen, dass sie sie nicht im abgeschlossenen Verfahren rechtzeitig geltend machen konnten,
  3. die Entscheidung auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben worden ist,
  4. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das kirchengerichtliche Urteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  5. Die Amtskraft nachträglich eine Amtspflichtverletzung glaubhaft eingestanden hat, die in dem abgeschlossenen Verfahren nicht festgestellt werden konnte,
  6. ein Mitglied des Disziplinargerichtes sich in der Sache einer schweren Verletzung seiner Pflicht als kirchlicher Richter oder kirchliche Richterin schuldig gemacht hat oder
  7. im Disziplinargericht ein Mitglied bei der Entscheidung mitgewirkt hat, das kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss schon erfolglos geltend gemacht worden waren.
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§ 99
Einschränkung eines Wiederaufnahmegrundes

Die Wiederaufnahme aufgrund von § 98 Nr. 3 ist nur zulässig, wenn die behauptete Handlung zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat.
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2. Verfahren

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§ 100
Antragstellung

Der Wiederaufnahmeantrag ist schriftlich an das Disziplinargericht zu richten, dessen Entscheidung angefochten wird. Er muss den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen.
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§ 101
Zuständiges Disziplinargericht

Über die Zulassung des Antrages entscheidet das Disziplinargericht, dessen Entscheidung angefochten wird. Es kann dazu erforderlichenfalls Ermittlungen anstellen.
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§ 102
Verwerfung des Antrags

( 1 ) Das Disziplinargericht verwirft den Antrag durch Beschluss, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrages nicht für gegeben oder den Antrag für offensichtlich unbegründet hält.
( 2 ) Der Beschluss ist den Antragstellenden und der einleitenden Stelle zuzustellen.
( 3 ) Gegen einen nach Absatz 1 ergehenden Beschluss der Disziplinarkammer ist die Beschwerde zulässig.
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§ 103
Beschluss über die Wiederaufnahme

( 1 ) Verwirft das Disziplinargericht den Antrag nicht, so beschließt es die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Beschluss berührt das angefochtene Urteil nicht.
( 2 ) Für das weitere Verfahren ist die Disziplinarkammer zuständig, die in dem früheren Verfahren im ersten Rechtszug entschieden hat.
( 3 ) Lautet das angefochtene Urteil nicht auf Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand oder auf Entfernung aus dem Dienst, so werden mit dem Wiederaufnahmeantrag die Maßnahmen nach § 33 zulässig.
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§ 104
Weiteres Verfahren

( 1 ) Nach Abschluss der Ermittlungen bestimmt das vorsitzende Mitglied der Disziplinarkammer den Termin zur Verhandlung. Die Vorschriften für ein erstmalig anhängiges Verfahren gelten entsprechend.
( 2 ) Das Disziplinargericht kann die frühere Entscheidung aufrechterhalten oder sie aufheben und anders entscheiden.
( 3 ) Wenn es die einleitende Stelle beantragt, so kann das Disziplinargericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss unter Aufhebung der früheren Entscheidung auf Freispruch erkennen. Der Beschluss wird mit Zustellung rechtskräftig.
( 4 ) War in dem früheren Urteil auf Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand, auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, so ist das wiederaufgenommene Verfahren nicht deshalb einzustellen, weil nach Verkündung des früheren Urteils eine der Voraussetzungen der Einstellung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 eingetreten ist.
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§ 105
Folgen der Abänderung eines früheren Urteils

( 1 ) Wird im wiederaufgenommenen Verfahren ein Urteil aufgehoben, durch das auf Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand oder auf Entfernung aus dem Dienst erkannt war, so wirkt das neue Urteil oder der Beschluss nach § 104 Abs. 3 hinsichtlich der Bezüge und der rechtlichen Stellung der Amtskraft so, als wenn die Entscheidung im Zeitpunkt des früheren Urteils an dessen Stelle ergangen wäre.
( 2 ) Bezüge, auf die die Amtskraft oder ihre Hinterbliebenen danach noch Anspruch haben, sind nachzuzahlen. Ein in der Zwischenzeit bezogener Arbeitsverdienst sowie Zahlungen, die aufgrund des früheren Urteils oder der durch das Urteil geschaffenen Verhältnisse geleistet sind, werden angerechnet. Die Amtskraft ist verpflichtet, über die von ihr inzwischen erhaltenen Bezüge Auskunft zu geben. Hätte die Amtskraft nach dem neuen Urteil ihr Amt nicht verloren, so erhält sie nach Rechtskraft dieses Urteils, wenn die Stelle inzwischen anderweitig besetzt worden ist, die diesem Amt entsprechenden Bezüge. Sie ist zur Dienstleistung und zur Übernahme eines neuen Amtes wie eine Amtskraft im Wartestand verpflichtet.
( 3 ) Sind in der Zwischenzeit Umstände eingetreten, die unabhängig von dem früheren Urteil die Bezüge oder die rechtliche Stellung der Amtskraft verändert hätten, so behalten sie ihren Einfluss.
( 4 ) Wird nach dem im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Urteil gegen die Amtskraft ein neues Verfahren mit dem Ziele der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehaltes eingeleitet, das in der Zwischenzeit deshalb nicht eingeleitet werden konnte, weil das frühere Urteil das Dienstverhältnis beendet hatte, so können die nachzuzahlenden Bezüge einbehalten werden. Sie verfallen, wenn in dem neuen Verfahren auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt wird.
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§ 106
Ersatz weiteren Schadens

( 1 ) Der im wiederaufgenommenen Verfahren freigesprochenen Amtskraft kann über die in § 105 Abs. 2 genannten Bezüge hinaus auf Antrag eine Entschädigung gewährt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens zu stellen.
( 2 ) Über die Entschädigung entscheidet die Stelle, die das Verfahren eingeleitet hat, nach billigem Ermessen.
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X. Abschnitt
Entziehung des Unterhaltsbeitrages

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§ 107
Voraussetzung der Entziehung des Unterhaltsbeitrages

( 1 ) Einen nach § 32 bewilligten Unterhaltsbeitrag kann die Disziplinarkammer auf Antrag der einleitenden Stelle durch Beschluss ganz oder teilweise entziehen, wenn sich die verurteilte Amtskraft durch ihr Verhalten der Bewilligung als unwürdig erwiesen hat oder wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben.
( 2 ) Das vorsitzende oder ein beisitzendes Mitglied der Disziplinarkammer nimmt die nötigen Ermittlungen vor. Der verurteilten Amtskraft ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 3 ) Der Beschluss ist der verurteilten Amtskraft zuzustellen. Gegen den Beschluss ist Beschwerde an den Disziplinarhof zulässig.
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XI. Abschnitt
Kosten

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§ 108
Kosten

( 1 ) Die Kosten des Disziplinarverfahrens kann die einleitende Stelle der Amtskraft insoweit auferlegen, als sie wegen der Amtspflichtverletzung entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn die einleitende Stelle das Verfahren vor dem Disziplinargericht einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt.
( 2 ) Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinargericht sind der Amtskraft insoweit aufzuerlegen, als sie verurteilt wird.
( 3 ) Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinargericht sind der Amtskraft insoweit aufzuerlegen, als sie wegen der Amtspflichtverletzung entstanden sind, wenn
  1. das Verfahren gemäß § 34 a Abs. 1 als eingestellt gilt,
  2. das Verfahren aus den Gründen des § 66 Abs. 1 Satz 1 eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Amtspflichtverletzung oder eine als Amtspflichtverletzung geltende Handlung erwiesen ist oder
  3. im Verfahren nach § 107 der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder entzogen oder einem Antrag auf Erhöhung oder Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht stattgegeben wird.
( 4 ) Wird ein Verfahren gegen eine Amtskraft im Ruhestand deshalb eingestellt, weil die einleitende Stelle oder das Disziplinargericht zwar eine Amtspflichtverletzung für erwiesen ansieht, aber die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts nicht für gerechtfertigt hält, so können der Amtskraft die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden.
( 5 ) Wird die Amtskraft freigesprochen oder wird das Verfahren aus anderen als den in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Fällen eingestellt, so sind ihr nur solche Kosten aufzuerlegen, die sie durch schuldhafte Säumnis verursacht hat.
( 6 ) Wird das Verfahren vor dem Disziplinargericht aus den in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Fällen eingestellt, so können der Amtskraft die Kosten ganz oder teilweise auferlegt und ihr ihre notwendigen Auslagen ganz oder teilweise erstattet werden.
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§ 109
Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Wiederaufnahmeverfahrens

( 1 ) Hat die Amtskraft ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder wieder zurückgenommen, so können ihr die durch die Einlegung des Rechtsmittels entstandenen Kosten auferlegt werden.
( 2 ) Für die Kosten, die durch einen Wiederaufnahmeantrag entstehen, gilt Absatz 1 entsprechend für die Amtskraft oder die Person, die nach derem Tode an ihrer Stelle den Antrag gestellt hat.
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§ 110
Kostentragung der Kirche

( 1 ) Kosten, die nicht der Amtskraft oder in einem wieder aufgenommenen Verfahren den sonstigen Antragstellenden auferlegt sind, trägt die Kirche, deren Stelle das Verfahren eingeleitet hat.
( 2 ) Soweit der Amtskraft notwendige Auslagen infolge eines Rechtsmittels erwachsen sind, das die einleitende Stelle erfolglos eingelegt oder wieder zurückgenommen hat, sind sie der Kirche aufzuerlegen.
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§ 111
Umfang der Kosten

( 1 ) Kosten des Verfahrens sind
  1. die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhalten Sachverständige für die Sachverständigentätigkeit eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen zu zahlen wäre,
  2. Auslagen für die Beschaffung von Urkunden und sonstigen Beweismitteln oder
  3. Auslagen des Disziplinargerichtes, insbesondere Ladungs- und Zustellungskosten.
( 2 ) Erstattungsfähige Auslagen können die der Amtskraft entstandenen notwendigen Aufwendungen sein.
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§ 112
Kostenfestsetzung – Beschwerde

( 1 ) Die Kosten, die die Amtskraft oder im Wiederaufnahmeverfahren die sonstigen Antragstellenden zu tragen haben, und die Auslagen, die zu erstatten sind, setzt die Geschäftsstelle der Disziplinarkammer fest. Sie erteilt darüber einen Kostenbescheid, der den Beteiligten zuzustellen ist.
( 2 ) Gegen den Kostenbescheid ist Beschwerde zulässig, über die das vorsitzende Mitglied der Disziplinarkammer entscheidet. Die Beschwerdeentscheidung ist zuzustellen.
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§ 113
Einzug der Kosten

Die Kosten, die der Amtskraft auferlegt sind, können von ihren Bezügen einbehalten werden.
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XII. Abschnitt
Begnadigung, Tilgung

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§ 114
Begnadigungsrecht

( 1 ) Durch das Begnadigungsrecht können getroffene Disziplinarmaßnahmen gemildert oder erlassen werden. Bei Entfernung aus dem Dienst kann ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 32 gewährt werden.
( 2 ) Das Begnadigungsrecht wird ausgeübt,
  1. wenn in erster Instanz die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland entschieden hat, vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. wenn in erster Instanz die Disziplinarkammer einer Gliedkirche entschieden hat, von der nach gliedkirchlichem Recht zuständigen Stelle.
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§ 115
Tilgung in den Personalakten

( 1 ) Eintragungen in den Personalakten über Verweis und Geldbuße sind nach drei, über Kürzung der Bezüge nach fünf Jahren zu tilgen; die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.
( 2 ) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.
( 3 ) Die Frist endet nicht, solange gegen die Amtskraft ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Kürzung der Bezüge lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
( 4 ) Nach Ablauf der Frist gilt die Amtskraft als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.
( 5 ) Die Tilgung einer Disziplinarmaßnahme ist der Amtskraft schriftlich mitzuteilen. Über die Mitteilung ist keine Unterlage in die Personalakten aufzunehmen.
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3. Teil
Schlussvorschriften

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§ 116
Anwendung der Vorschriften über den Wartestand

Bestehen in einer Gliedkirche keine Vorschriften über Pfarrer und Pfarrerinnen oder Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Wartestand, so sind in Anwendung dieses Gesetzes die Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Wartestand entsprechend anzuwenden.
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§ 117
Überleitungs- und Ausführungsbestimmungen

( 1 ) Die Gliedkirchen erlassen die zur Überleitung und Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
( 2 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann Durchführungsbestimmungen, soweit diese nach diesem Kirchengesetz vorgesehen sind, erlassen.
( 3 ) Bestehende Disziplinargerichte, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes besetzt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode unverändert im Amt. Für sie gelten die bisherigen Vorschriften für die Gerichtsbesetzung, Zuständigkeiten und Abstimmungsverhältnisse fort.
( 4 ) Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes eingeleitet wurden, werden nach den Vorschriften des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 11. März 1955 durchgeführt1#, 2#.
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§ 118
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 11. März 1955 (ABl. EKD S. 84) und die Verordnungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gliedkirchen zur Durchführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland außer Kraft, soweit sie diesem Kirchengesetz entgegenstehen.

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1 ↑ Gemäß Verordnung nach Artikel 29 Abs. 2 der Grundordnung der EKD vom 26. März 1999 bleiben bestehende Disziplinargerichte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung besetzt wurden, bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode unverändert im Amt. Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, werden nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften durchgeführt.
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2 ↑ Gemäß Kirchengesetz vom 11. November 1999 werden Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes eingeleitet wurden, nach den bis zum Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes geltenden Vorschriften durchgeführt.