.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Kirchengesetz für die Rechnungsprüfung
Vom 20. November 2009
(GVBl. 27. Band, S. 4), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 10.06.2017 (GVBl. 28. Band, S. 46)
###I. Grundsatzbestimmungen
#§ 1
Aufbau und Aufgaben der Rechnungsprüfung
(
1
)
1 Die Rechnungsprüfung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg wird durch ein Rechnungsprüfungsamt durchgeführt. 2 Dieses Amt ist als unselbständige Einheit in die Verwaltung des Oberkirchenrates integriert. 3 Es prüft die gesamte Kassen- und Rechnungsführung der der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg unterstehenden Kirchengemeinden, Kirchenkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 4 Die örtlichen Prüfungsaufgaben der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und sonstigen kirchlichen Einrichtungen obliegen weiterhin den verfassungsmäßig zuständigen Organen bzw. Stellen.
(
2
)
Der Haushalt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg unterliegt der Prüfung des Oberrechnungsamtes der Ev. Kirche in Deutschland.
(
3
)
1 Inhalt der Prüfung ist die Feststellung, ob die anvertrauten Mittel für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden und die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und die Wirtschaftsführung maßgeblichen Bestimmungen eingehalten wurden.
2 Das Rechnungsprüfungsamt ist nach dem Haushaltsrecht der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg insbesondere zuständig für regelmäßige
- Kassenprüfungen
- die Rechnungsprüfungen
- Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- Betriebswirtschaftliche Prüfungen
- Prüfungen für Zuwendungen
- Prüfungen von Jahresrechnungen
- Prüfungen von Personal- und Vergütungsunterlagen.
(
4
)
1 Dem Rechnungsprüfungsamt können von der Synode weitere Aufgaben übertragen werden. 2 Der Oberkirchenrat kann mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses das Rechnungsprüfungsamt auffordern, besondere Prüfungen vorzunehmen. 3 Außerdem kann er Unterrichtung über den Stand der Prüfungen verlangen.
(
5
)
Das Rechnungsprüfungsamt kann Prüfungsaufträge anderer kirchlicher oder Kirche nahestehender Rechtsträger, die nicht der unmittelbaren Rechnungsprüfung des Oberkirchenrates unterstehen, übernehmen.
(
6
)
Das Rechnungsprüfungsamt kann Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geben sowie Verbesserungsvorschläge zum. Haushalts-, Kassen- und Prüfungswesen und zur Organisation unterbreiten.
#§ 2
Unabhängigkeit
(
1
)
Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig und nur den kirchlichen Rechtsvorschriften unterworfen.
(
2
)
Dem Rechnungsprüfungsamt dürfen keine Weisungen erteilt werden, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfungen betreffen.
#§ 3
Rechnungsprüfungsausschuss
(
1
)
Die Synode bestellt zur Vorbereitung und Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Prüfungswesens einen Rechnungsprüfungsausschuss als ständigen Ausschuss.
(
2
)
1 Der Rechnungsprüfungsausschuss wird gebildet aus fünf Personen. 2 Sie werden durch die Synode für sechs Jahre gewählt. 3 Eine erneute Berufung bisheriger Mitglieder ist zulässig.
(
3
)
Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dürfen nicht zugleich Mitglied im Finanzausschuss der Synode sein und in keinem Beschäftigungsverhältnis mit der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, ihren Kirchenkreisen und Kirchengemeinden sowie ihren Werken und Einrichtungen stehen.
(
4
)
1 Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Der Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen.
(
5
)
Scheidet ein Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses während seiner Amtszeit aus dem Rechnungsprüfungsausschuss aus, wird das nachfolgende Mitglied von der Synode für den Rest der Amtszeit gewählt.
(
6
)
1 Das Rechnungsprüfungsamt berichtet dem Rechnungsprüfungsausschuss über seine Prüfungstätigkeit fortlaufend. 2 Über etwaige außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Prüfung oder bei der Prüfung von Beanstandungen wird außerdem unverzüglich der Gemeinsame Kirchenausschuss informiert.
#II. Verfahren
#§ 4
Auskunftsrecht
(
1
)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes sind berechtigt, jede zur Prüfung notwendige Auskunft und die Vorlage von Akten, Büchern, Belegen und sonstigen Unterlagen zu verlangen. 2 Die geprüfte Stelle hat eine Vollständigkeitserklärung vorzulegen.
(
2
)
1 Den Prüferinnen und Prüfern ist im Rahmen des Prüfauftrages ein uneingeschränkter Zugang zu den in EDV-Programmen verwalteten Daten zu ermöglichen. 2 Die Zugriffe sind im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu protokollieren.
#§ 5
Vorlagepflicht
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Rechnungsprüfungsamtes sind alle Verwaltungsvorschriften, Beschlüsse, Rundschreiben und Anweisungen zuzuleiten, die das Kassen- und Rechnungswesen betreffen oder für die Arbeit des Rechnungsprüfungsamtes von allgemeiner Bedeutung sind.
#§ 6
Prüfungsbericht
(
1
)
Nach Abschluss der Prüfung und des Prüfungsgespräches wird das Ergebnis in einem Prüfungsbericht zusammengefasst und dem geprüften Rechtsträger und dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.
(
2
)
Der Prüfungsbericht soll in Abschrift der verwaltenden Stelle und dem Oberkirchenrat zugeleitet werden.
#III. Personelle Besetzung und Organisation
#§ 7
Personalbesetzung
(
1
)
Die Leiterin/Der Leiter und die Stellvertreterin/der Stellvertreter des Rechnungsprüfungsamtes werden auf Vorschlag des Gemeinsamen Kirchenausschusses berufen.
(
2
)
Zur Leiterin/Zum Leiter und zur stellvertretenden Leiterin/zum stellvertretenden Leiter kann nur berufen werden, wer eine entsprechende Ausbildung, berufliche Erfahrung und eine persönliche Eignung nachweist.
(
3
)
1 Die Leiterin/Der Leiter und Stellvertreterin/Stellvertreter unterstehen der Fachaufsicht des Rechnungsprüfungsausschusses. 2 § 2 bleibt hiervon unberührt. 3 Die Dienstaufsicht obliegt dem Oberkirchenrat.
#§ 8
Prüferinnen/Prüfer
(
1
)
Die Prüferinnen/Die Prüfer und die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes werden auf Vorschlag der Leiterin/des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes durch die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg angestellt und entlassen.
(
2
)
Die Prüferinnen/Die Prüfer sollen insbesondere über Erfahrungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen bzw. im Personalwesen verfügen.
(
3
)
1 Die Prüferinnen/Die Prüfer und die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes unterliegen der Fachaufsicht des Rechnungsprüfungsausschusses. 2 Die Dienstaufsicht obliegt dem Oberkirchenrat.
(
4
)
Den Prüferinnen/Den Prüfern ist Gelegenheit zu geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
#§ 9
Eigenverantwortlichkeit der Prüferinnen/Prüfer
(
1
)
Die Prüferinnen/Die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes arbeiten in dem ihnen nach der Geschäftsverteilung zugewiesenen Bereich in eigener Verantwortung, soweit sich die Leiterin/der Leiter nicht die Mitwirkung vorbehalten hat.
(
2
)
Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes unterliegen der Schweigepflicht und dürfen von den ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Werturteilen nur zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben Gebrauch machen.