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Kirchengesetz über Kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg (OlStiftG)

Vom 21. November 2009,

(GVBl. 27. Band, S. 6), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 10.06.2017 (GVBl. 28 Band, S. 46)

Die 47. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für die
  1. rechtsfähigen evangelisch-kirchlichen Stiftungen, die ihren Sitz im Gebiet der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg haben und nicht einer anderen Kirche zugewiesen werden können und die von der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg als kirchliche Stiftung anerkannt worden sind sowie für die
  2. nichtrechtsfähigen evangelisch-kirchlichen Stiftungen, deren Treuhänderin/Treuhänder ihren/seinen Sitz im Kirchengebiet der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg haben.
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Abschnitt 1
Die rechtsfähige kirchliche Stiftung

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§ 2
Begriff der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung

( 1 ) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Stiftungen des öffentlichen Rechts oder des bürgerlichen Rechts, die:
  1. von der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg durch ihre Organe, von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Einrichtungen und Werken, kirchlichen Vereinen und Verbänden errichtet worden sind;
  2. von anderen natürlichen oder juristischen Personen errichtet worden sind und die
    1. organisatorisch dieser Kirche zugeordnet oder
    2. aufgrund der jeweiligen Stiftungssatzung der kirchlichen Stiftungsaufsicht unterstellt sind oder
    3. deren Zweck so bestimmt ist, dass er sinnvoll nur in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden kann.
( 2 ) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Stiftungen, die zur Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, ihren Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Einrichtungen und Werken, kirchlichen Vereinen und Verbänden, der Synode in einer solchen Beziehung stehen, dass sie als öffentliche kirchliche Einrichtung erscheinen und als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet oder anerkannt worden sind.
( 3 ) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind rechtsfähige Stiftungen, die nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes errichtet worden sind.
( 4 ) Die Genehmigung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit einer kirchlichen Stiftung sowie deren Aufhebung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg bekannt gemacht.
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§ 3
Entstehung der Stiftung

( 1 ) Für die Entstehung einer Stiftung gelten die Vorschriften des kirchlichen und staatlichen Rechts, insbesondere des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
( 2 ) Die Stifterin/der Stifter hat den Antrag auf Anerkennung als kirchliche Stiftung beim Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg vor dem Antrag auf staatliche Anerkennung zu stellen.
( 3 ) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg zu veröffentlichen.
( 4 ) Das Kapital einer rechtsfähigen Stiftung soll in der Regel mindestens 50.000,– (in Worten: fünfzigtausend) Euro betragen. Es gilt der Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens.
( 5 ) Die Vermögensausstattung der Stiftung muss dauerhaft, nachhaltig und werterhaltend die Erfüllung der ihr gesetzten Zwecke ermöglichen. Sie muss wertbeständig sein und zur Zweckerfüllung ausreichende Erträge abwerfen.
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§ 4
Stiftungssatzung

( 1 ) Die Stiftungssatzung muss Regelungen enthalten über
  1. den Namen der Stiftung,
  2. den Sitz der Stiftung,
  3. den Zweck der Stiftung,
  4. das Vermögen der Stiftung,
  5. die Bildung des vertretungsberechtigten Organs der Stiftung, einschließlich aller weiteren Organe und
  6. die kirchliche Aufsicht.
( 2 ) Die Mehrheit der Mitglieder des Organs oder der Organe muss einer evangelischen Kirche angehören, die Mitglied der Evangelischen Kirche in Deutschland ist. Die anderen Mitglieder sollen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist.
( 3 ) Ein Mitglied eines Stiftungsorgans darf bei Verhandlungen über einen Gegenstand, an dem es persönlich beteiligt ist, nur auf ausdrücklichen Wunsch des jeweiligen Stiftungsorgans ohne Stimmrecht anwesend sein.
( 4 ) Eine persönliche Beteiligung im Sinne von Abs. 3 liegt vor, wenn die zutreffende Entscheidung dem Mitglied, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Adoption verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.
( 5 ) Es sollen in der Regel mindestens zwei Organe gebildet werden.
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Abschnitt 2
Die Verwaltung der Stiftung

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§ 5
Stiftungsverwaltung

( 1 ) Die Stiftungsorgane haben – unter Beachtung des Stiftungszwecks nach den Vorschriften des kirchlichen und staatlichen Rechts – die Stiftung sparsam und nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks unter Berücksichtigung des Willens der Stifterin/des Stifters.
( 2 ) Vergütungen für Dienstleistungen, Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind schriftlich zu regeln.
( 3 ) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich erklärt werden, Stillschweigen zu bewahren.
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§ 6
Vermögenserhalt

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seinen Erträgen den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert, nachhaltig und werterhaltend zu erhalten. Der Oberkirchenrat (als Kirchliche Stiftungsaufsicht) kann Ausnahmen zulassen, wenn der Wille der Stifterin/des Stifters anders nicht zu verwirklichen ist und der Fortbestand der Stiftung gewährleistet bleibt.
( 3 ) Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung im Rahmen des geltenden (Steuer-)Rechts zulässig.
( 4 ) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
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§ 7
Buchführung, Jahresabschluss

( 1 ) Die Stiftung ist im Bezug auf alle Einnahmen und Ausgaben zur ordnungsgemäßen Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet.
( 2 ) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist Rechnungs- und Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
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Abschnitt 3
Die Aufsicht über die Stiftungen

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§ 8
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Die laufende Aufsicht über die Stiftungen wird vom Rechnungsprüfungsamt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg wahrgenommen.
( 2 ) Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist es sicherzustellen, dass die Verwaltung der Stiftung nach Maßgabe dieses Gesetzes, des staatlichen und kirchlichen Rechts sowie im Einklang mit dem Willen der Stifterinnen und Stifter sowie der Stiftungssatzung geführt wird; dazu gehört auch die Ausformung der Stiftung als einer Wesens- und Lebensäußerung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
( 3 ) Die Stiftungsaufsicht soll die Stiftungsorgane sachverständig beraten. Sie hat die Rechte der Stiftungen zu achten und zu wahren und ihnen Schutz und Fürsorge zu gewähren. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt wird.
( 4 ) Das zur Vertretung der Stiftung berufene Organ ist verpflichtet, dem Oberkirchenrat die Zusammensetzung und jede Änderung in der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen.
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§ 9
Mittel der Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Kirchliche Stiftungsaufsicht nimmt die ihr vom staatlichen Recht zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr und setzt diese um.
( 2 ) Die Mittel der Stiftungsaufsicht sind danach Unterrichtungs- und Prüfungsrechte, das Recht zur Beanstandung, Anordnung und Ersatzvornahme, der Erlass von Genehmigungsvorbehalten, Abbestellung und Berufung von Organgliedern, Bestellung von Beauftragten und die Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung gegen ihre Organe.
( 3 ) Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das mildeste ausreichende Aufsichtsmittel ist anzuwenden.
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§ 10
Durchführung der Stiftungsaufsicht

( 1 ) Der Oberkirchenrat kann sich über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Er kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Vorlage von Berichten, Akten und sonstigen Unterlagen verlangen. Er kann die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.
( 2 ) Der ordnungsgemäße Jahresabschluss ist mit einer Vermögensübersicht und einem Geschäftsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres dem Oberkirchenrat vorzulegen. Umfasst der Stiftungszweck die treuhänderische Verwaltung von nichtrechtsfähigen Stiftungen, müssen die Unterlagen die treuhänderisch verwalteten nichtrechtsfähigen Stiftungen einbeziehen.
( 3 ) Der Oberkirchenrat kann bei Verletzung von Gesetzen oder bei Verstößen gegen die Stiftungssatzung anordnen, dass der Jahresabschluss durch eigene Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (z. B. die Rechnungsprüfungsabteilung), einen Prüfungsverband, eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Person oder Gesellschaft geprüft wird; das Prüfungstestat muss Aussagen enthalten, über:
  1. Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,
  2. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung,
  3. den Erhalt des Stiftungsvermögens und
  4. die satzungsgemäße Verwendung der Erträge.
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§ 11
Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrates:
  1. Vermögensumschichtungen, die für den Bestand oder das Wirken der Stiftung bedeutsam sind,
  2. unentgeltliche Zuwendungen aus dem Vermögen der Stiftung, soweit sie nicht ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks vorgenommen werden,
  3. die Änderungen des Stiftungszwecks,
  4. die Aufhebung einer kirchlichen Stiftung, soweit nicht nach der Satzung der Stiftung für die Aufhebung ein Kirchengesetz erforderlich ist,
  5. die Vereinigung von kirchlichen Stiftungen,
  6. die Ausgliederung von Vermögen unter gleichzeitiger Errichtung einer neuen kirchlichen Stiftung,
  7. Rechtsgeschäfte der Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorganen. Die Zuständigkeit der staatlichen Stiftungsaufsicht bleibt hiervon unberührt.
( 2 ) Weiterreichende Zustimmungsvorbehalte können in den jeweiligen Stiftungssatzungen vorbehalten werden.
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§ 12
Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung, Vermögensanfall

( 1 ) Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Umwandlung, Aufhebung und Zusammenlegung einer Stiftung bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrates, unbeschadet des staatlichen Rechts. Eine Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung von Stiftungen ist jedoch nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Der Antrag auf Genehmigung durch die staatliche Stiftungsaufsicht darf erst gestellt werden, wenn die Genehmigung des Oberkirchenrates vorliegt.
( 2 ) Enthält eine Stiftungssatzung keine Bestimmung über den Vermögensanfall, fällt das Stiftungsvermögen mit dem Erlöschen der kirchlichen Stiftung an die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg; diese hat bei der Verwendung des Stiftungsvermögens den Stiftungszweck zu berücksichtigen.
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Abschnitt 4
Die nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung

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§ 13
Begriff der nichtrechtsfähigen kirchlichen Stiftung

( 1 ) Eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vermögen, das entweder von einer Stifterin/einem Stifter für einen von dieser/diesen festgelegten kirchlichen Zweck einer Trägerin/einem Träger treuhänderisch übereignet worden ist oder das von einer kirchlichen Trägerin/einem kirchlichen Träger durch Beschluss einem Zweck gewidmet worden ist.
( 2 ) Kirchliche Trägerinnen/Träger im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen können sein
  1. die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg,
  2. ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Einrichtungen und Werke, kirchliche Vereine und Verbände,
  3. ihre rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts.
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§ 14
Treuhandvertrag

( 1 ) Die Stifterin/Der Stifter legt im Treuhandvertrag zur Stiftungsgründung den Zweck der Stiftung, den Namen und die Vermögensausstattung fest sowie die Errichtung mindestens eines Gremiums zur internen Entscheidungsfindung. Gleiches gilt für den Gründungsbeschluss einer kirchlichen Trägerin/eines kirchlichen Trägers.
( 2 ) Die Stifterin/Der Stifter kann eine besondere Regelung über den Vermögensanfall für den Fall des Erlöschens der nichtrechtsfähigen Stiftung treffen. Wird keine Regelung getroffen, verbleibt das Vermögen bei der Trägerin/dem Träger, die/der es in einer Weise zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommt.
( 3 ) Das Kapital einer nichtsrechtsfähigen Stiftung soll mindestens 10.000,– (in Worten: zehntausend) Euro betragen. Im übrigen gilt § 3 Abs. 4.
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§ 15
Genehmigung

( 1 ) Der Abschluss eines Treuhandvertrages über die Gründung einer nichtrechtsfähigen Stiftung durch die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Trägerin/Träger bedarf der Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
( 2 ) Die Auflösung, eine Änderung der von der Stifterin/dem Stifter festgelegten Bestimmung oder die Verfügung über Grundstücke und die Veräußerung oder anderen Wertgegenständen bedürfen jeweils der Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
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§ 16
Buchführung, Jahresabschluss

( 1 ) Die kirchlichen Trägerinnen/Träger unterliegen bei der treuhänderischen Verwaltung der nichtrechtsfähigen Stiftungen den Regelungen der Kirchlichen Haushaltsordnung.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist von der Trägerin/dem Träger gesondert auszuweisen. Es ist in ihrem/seinem Bestand ungeschmälert, nachhaltig und werterhaltend zu erhalten.
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

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§ 17
Stiftungsverzeichnis

( 1 ) Der Oberkirchenrat führt ein Verzeichnis der kirchlichen Stiftungen, die unter seiner Aufsicht stehen.
( 2 ) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
  1. der Name der Stiftung,
  2. der Zweck der Stiftung,
  3. bei einer rechtsfähigen Stiftung: das zur Vertretung berechtigte Organ der Stiftung und ihre Zusammensetzung,
  4. bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung: das Gremium zur Entscheidungsfindung und seine Zusammensetzung,
  5. das Jahr der Anerkennung bzw. der Genehmigung,
  6. der Sitz der Stiftung sowie
  7. die Anschrift der Stiftung.
( 3 ) Die Stiftung hat die in Absatz 2 genannten Angaben und spätere Änderungen der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
( 4 ) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit.
( 5 ) In das Stiftungsverzeichnis ist jeder Person Einsicht zu gewähren, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.
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§ 18
Aufsicht über Stiftungen des Diakonischen Werkes

( 1 ) Die Aufsicht über Stiftungen, die dem Diakonischen Werk angeschlossen sind, wird mit Beratung und Unterstützung des Diakonischen Werkes ausgeübt. Entscheidungen der kirchlichen Stiftungsaufsicht, die solche Stiftungen betreffen, sollen in den nachfolgenden Fällen nur nach Einholung einer Stellungnahme des Diakonischen Werkes ergehen:
  1. bei Maßnahmen betreffend Zweckänderung oder Auflösung,
  2. bei Ablehnung von Anträgen der Stiftungsorgane auf Maßnahmen nach Nr. 1,
  3. bei Maßnahmen betreffend die Beanstandung von Maßnahmen der Stiftungsorgane.
( 2 ) Richtet sich eine Aufsichtsmaßnahme gegen eine Stiftung, die Mitglied im Diakonischen Werk ist, gibt die kirchliche Stiftungsaufsicht vor Erlass der Maßnahme dem Vorstand des Diakonischen Werkes Gelegenheit zur Stellungnahme.
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§ 19
Rechtsbehelfe

Gegen Entscheidungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde nach diesem Kirchengesetz steht der kirchliche Verwaltungsrechtsweg offen. Es findet Artikel 135 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 der Kirchenordnung Anwendung.
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§ 20
Überleitungsbestimmungen

( 1 ) Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Stiftungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
( 2 ) Stiftungssatzungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind zu ändern oder zu ergänzen. Ist eine Satzung nicht vorhanden, so ist sie zu erlassen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung vorrangig nicht nur der kirchlichen, sondern auch der staatlichen Stiftungsaufsicht.
( 3 ) Das Stiftungsverzeichnis gemäß § 17 ist vom Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg unverzüglich zu erstellen. Die kirchlichen Stiftungen haben ihre Meldepflichten aufgrund dieses Gesetzes gegenüber der Stiftungsaufsicht binnen eines Jahres nach Inkrafttreten zu erfüllen.
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§ 21
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. 1. 2010 in Kraft.