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Kirchengesetz über die Bildung der Ev.-luth. Kirchengemeinde Vier Kirchen Ovelgönne
Vom 21. November 2009
Die 47. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
1 Die Ev.-luth. Kirchengemeinden Großenmeer, Oldenbrok, Ovelgönne und Strückhausen werden zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt. 2 Diese trägt den Namen „Ev.-luth. Kirchengemeinde Vier Kirchen Ovelgönne". 3 Sie ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ev.-luth. Kirchengemeinden Großenmeer, Oldenbrok, Ovelgönne und Strückhausen.
#§ 2
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Die in den Kirchengemeinden Großenmeer, Oldenbrok, Ovelgönne und Strückhausen vorhandenen Gemeindepfarrstellen werden in zwei volle Pfarrstellen umgewandelt.
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2
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Die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen trifft der Oberkirchenrat.
#§ 3
1 Der Übergang der Kirchenältesten regelt sich nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände1# vom 14. 12. 1992 (GVBL XXII. Band, Seite 207). 2 Diejenigen Kirchenältesten, die bisher Mitglieder der Kreissynode waren, gehören der Kreissynode weiterhin als Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinde, deren Glied sie sind, unter Beibehaltung ihrer Amtszeit an.
#§ 4
Alle Rechte und Pflichten gehen auf die neue Kirchengemeinde über.
#§ 5
1 Die Bediensteten der bisherigen Kirchengemeinden Großenmeer, Oldenbrok, Ovelgönne und Strückhausen werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der neu gebildeten Kirchengemeinde. 2 Die Rechte der Mitarbeitervertretung bleiben unberührt.
#§ 6
1 Die Grundstücke, Immobilien und Kirchen der bisherigen Kirchengemeinden Großenmeer, Oldenbrok, Ovelgönne und Strückhausen gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über. 2 Das bewegliche Vermögen nebst Verbindlichkeiten geht jeweils auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
#§ 7
Nutzungsrechte an Grabstellen auf den einzelnen kirchlichen Friedhöfen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
#§ 8
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.