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Geltungszeitraum von: 24.11.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Geschäftsordnung für die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg

Vom 5. Mai 1954

(GVBl. 14. Band, S. 65), zuletzt geändert am 19. November 2010 (GVBl. 27. Band, S. 52)

Die Synode gibt sich nach Art. 87 der Kirchenordnung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, Teil I, folgende Geschäftsordnung:
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Abschnitt I
Zusammentritt der Synode – Wahlprüfung

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§ 1

( 1 ) Die neugewählte Synode tritt zusammen nach dem Gemeindegottesdienst (Art. 83 KO) zu der bei Einberufung der Synode festgesetzten Zeit unter Vorsitz des ältesten Synodalen. Dieser wird vom Oberkirchenrat vor Beginn der Synode benachrichtigt.
( 2 ) Der Alterspräsident beruft die beiden jüngsten Synodalen zu Schriftführern.
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§ 2

( 1 ) Die Gültigkeit der Wahl der Synodalen wird vorher vom Gemeinsamer Kirchenausschuss geprüft. Der Alterspräsident gibt das Ergebnis dieser Prüfung bekannt und stellt es zur Beratung und Entscheidung.
( 2 ) Die Synode kann zur eigenen Prüfung einen Wahlprüfungsausschuss bestellen.
( 3 ) Bevor die Synode in die Beratung eintritt, stellt der Alterspräsident fest, ob ⅔ der Synodalen anwesend sind, deren Wahl nicht beanstandet worden ist.
( 4 ) Synodale, deren Wahl beanstandet worden ist, dürfen bis zur Entscheidung der Synode an den Verhandlungen, nicht aber an den Abstimmungen, teilnehmen.
( 5 ) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so teilt der Alterspräsident dies sofort dem Oberkirchenrat zwecks Anordnung einer Neuwahl, Einberufung eines Ersatzmitgliedes oder Vornahme einer neuen Ernennung mit.
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§ 3

Nach Feststellung der Gültigkeit der Wahlen eröffnet der Bischof die Synode.
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§ 4

( 1 ) Sobald die Synode eröffnet ist, wählt sie den Präsidenten, zwei Stellvertreter des Präsidenten, von denen nur einer Pfarrer sein darf, und die erforderliche Zahl von Schriftführern.
( 2 ) Die Wahl des Präsidenten findet in geheimer Abstimmung statt (Vergl. § 52, 2 der GeschO und Art. 131 der KO).
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§ 5

( 1 ) Der Präsident legt das Gelöbnis in die Hand des Bischofs ab.
( 2 ) Die übrigen Synodalen sowie später eintretende Synodale leisten das Gelöbnis, indem sie nach der Verlesung des Gelöbnisses die Frage des Präsidenten, ob sie es ablegen wollen, einzeln bejahen.
( 3 ) Das Gelöbnis lautet:
„Ich gelobe vor Gott, mein Amt zu führen in der Bindung an Gottes Wort und treu dem Bekenntnis und den Ordnungen der Kirche“ (Art. 83 KO).
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Abschnitt II
Präsidium der Synode

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§ 6

Der Präsident, die Stellvertreter des Präsidenten und die Schriftführer bilden das Präsidium der Synode.
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§ 7

( 1 ) Der Präsident leitet die Verhandlungen der Synode.
( 2 ) Er empfängt die Eingänge und schlägt Zeit und Tagesordnung der Sitzungen vor.
( 3 ) Der Präsident ermöglicht den Ausschüssen die zweckmäßige Erledigung der ihnen zugewiesenen Aufgaben. Er kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) Er vertritt die Synode nach außen und verfügt über die für die Synode veranschlagten Mittel.
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§ 8

Die Schriftführer führen das Protokoll und unterstützen den Präsidenten in allen Synodalangelegenheiten.
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§ 9

Der Archiv- und Bürodienst der Synode wird unter Aufsicht des Präsidenten vom Büro des Oberkirchenrats wahrgenommen. Sind weitere Kräfte erforderlich, werden sie vom Präsidium angefordert und vom Präsidenten verpflichtet. Ihre Vergütung wird vom Präsidenten festgesetzt.
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Abschnitt III
Ausschüsse

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§ 10

Die Synode wählt die synodalen Mitglieder für den Gemeinsamen Kirchenausschuss gemäß Art. 93 Abs. 1 und 2 der Kirchenordnung.
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§ 11

( 1 ) Die Verhandlungsgegenstände der Synode werden grundsätzlich in den Ausschüssen der Synode vorberaten.
( 2 ) Es werden in der Regel folgende Ausschüsse gebildet:
  1. Ausschuss für theologische und liturgische Fragen, Mission und Ökumene
  2. Rechts- und Verfassungsausschuss
  3. Finanz- und Personalausschuss
  4. Ausschuss für Gemeindedienst und Seelsorge
  5. Ausschuss für Jugend und Bildung, kirchliche Werke, Einrichtungen und Öffentlichkeitsarbeit,
  6. Rechnungsprüfungsausschuss
Die Synode kann einen Petitionsausschuss bilden.
( 3 ) Die Ausschüsse haben höchstens 15 Mitglieder; davon sollen mehr als die Hälfte nicht ordinierte Mitglieder sein. Jeder Kirchenkreis kann bis zu zwei Synodale für jeden Ausschuss der Synode benennen. Bei Kirchenkreisen mit mehr als zehn Synodalen wird nach Abs. 4 verfahren. Die Bildung des Rechnungsprüfungsausschusses richtet sich nach dem Kirchengesetz für das Rechnungsprüfungswesen.
( 4 ) Der Geschäftsausschuss, in den aus jedem Kirchenkreis sowie aus dem Kreis der berufenen Synodalen je ein Mitglied zu entsenden ist, schlägt die Mitglieder für die einzelnen Ausschüsse der Synode zur Wahl vor. Er kann aus der Mitte der Synode die Zahl der Mitglieder in den Ausschüssen auf bis zu fünfzehn ergänzen. Dabei soll der Geschäftsausschuss die fachlichen Kompetenzen der Synodalen beachten.
( 5 ) Die Synode kann für besondere Angelegenheiten Sonderausschüsse bilden, deren Tätigkeit endet, nachdem die Aufgabe erledigt worden ist.
( 6 ) Endet die Zugehörigkeit einer Synodalen/eines Synodalen zur Synode, so wird bis zur Ersatzwahl das Ersatzmitglied Mitglied in dem Ausschuss, dem die Synodale/der Synodale angehörte.
( 7 ) Die Ausschüsse der Synode können Unterausschüsse bilden oder gemeinsame Arbeitsgruppen berufen. Für die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gelten die Vorschriften für Ausschüsse entsprechend.
( 8 ) Soweit sich Ausschüsse mit Themen befassen wollen, die sich nicht aus Beschlüssen der Synode, der Kirchenordnung oder Regelungen der Geschäftsordnung der Synode ergeben, bedarf dies der Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
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§ 12

Zur Beratung des Berichtes des Oberkirchenrats (Art. 88 KO) werden nach Vorschlag des Geschäftsausschusses Abteilungen aus der Synode gebildet.
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§ 13

Jeder Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und benennt ihn dem Präsidenten und dem Oberkirchenrat. Der Präsident der Synode ist der Vorsitzende des Geschäftsausschusses.
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§ 14

Die Namen der Mitglieder der Ausschüsse sind dem Oberkirchenrat mitzuteilen.
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§ 15

( 1 ) Der Vorsitzende beraumt die Ausschusssitzungen an und teilt dem Präsidenten und dem Oberkirchenrat Zeit, Ort und Tagesordnung mit.
( 2 ) Der Ausschuss ernennt einen Berichterstatter, der die Anträge in der Synode vorträgt und begründet.
( 3 ) Minderheiten haben das Recht, eigene Berichterstatter zu wählen.
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§ 16

( 1 ) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
( 2 ) Die Mitglieder des Oberkirchenrats sind berechtigt, an den Sitzungen der Synode und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
( 3 ) Auf Verlangen der Synode oder ihrer Ausschüsse müssen die Mitglieder des Oberkirchenrats erscheinen und die erforderlichen Auskünfte erteilen.
( 4 ) Mitglieder der Synode können von den Ausschüssen zu ihren Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden; sie sind berechtigt, den Sitzungen aller Ausschüsse als Zuhörer beizuwohnen.
( 5 ) Jeder Synodale hat das Recht, seinen Antrag im Ausschuss zu begründen; es ist ihm mitzuteilen, wann der Antrag beraten wird.
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§ 17

( 1 ) Jeder Antrag eines Ausschusses, auch einer Minderheit desselben, ist schriftlich an die Synode zu bringen.
( 2 ) Der Ausschuss kann bestimmen, dass seine Berichte vervielfältigt und an die Synodalen verteilt werden. Auf Verlangen einer Minderheit ist auch deren Bericht zu vervielfältigen und zu verteilen.
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§ 18

( 1 ) Für einen endgültigen Beschluss im Ausschuss ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
( 2 ) In dringenden Fällen können Beschlüsse über den Ausschussvorsitzenden auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Verlangt mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses nach Einleitung des schriftlichen Verfahrens die mündliche Erörterung oder äußert sich die Mehrheit der Mitglieder im schriftlichen Verfahren nicht, hat die/der Vorsitzende eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen. Dem schriftlichen Verfahren ist die elektronische Kommunikation gleichgestellt.
( 3 ) In Fällen besonderer Dringlichkeit trifft die/der Vorsitzende im Einvernehmen mit seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter alle notwendigen, nicht aufschiebbaren Entscheidungen. Diese sind vorläufig, soweit sich aus der Natur der Sache nicht deren endgültiger Charakter ergibt.
( 4 ) Die nach Absatz 3 getroffenen vorläufigen Entscheidungen sind dem Ausschuss in seiner nächsten ordentlichen Sitzung, die auf die Entscheidung folgt, zur Bestätigung vorzulegen.
( 5 ) Die/Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall bei Entscheidungen gemäß Absatz 2 durch seine Vertreterin/seinen Vertreter vertreten. Für die Stellvertreterin/den Stellvertreter ist unter den Ausschussmitgliedern von diesen für den Fall der Verhinderung eine Vertreterin/ein Vertreter zu bestimmen. Eine weitere Vertretung findet nicht statt.
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§ 19

Die Synode kann sich in besonderen Fällen als Ausschuss erklären. In diesem Fall sind die §§ 13 und 1518 entsprechend anzuwenden.
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§ 20

Der Präsident beruft die Synode unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die zur Verhandlung kommenden Vorlagen, Gesetzentwürfe und Anträge sind nach Möglichkeit mit der Einladung zu übersenden. Sie sollen spätestens 14 Tage vor Beginn der Tagung den Synodalen zugehen.
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Abschnitt IV
Ordnungen der Verhandlungen

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A. Allgemeine Bestimmungen. Sitzungsprotokoll

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§ 21

( 1 ) Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich, wenn die Synode nicht anders beschließt.
( 2 ) Jede Sitzung wird mit Schriftlesung und Gebet eingeleitet und mit Gebet beendet.
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§ 22

( 1 ) Die Synode ist beschlussfähig; wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, sofern nicht für einzelne Beschlüsse andere Bestimmungen getroffen sind.
Wenn die Beschlussfähigkeit der Synode nicht angezweifelt ist, sind die von ihr gefassten Beschlüsse gültig (Art. 86 KO).
( 2 ) Die Synode fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit nichts anderes durch Kirchengesetz bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der zur Entscheidung gestellte Antrag abgelehnt (Art. 131 KO).
( 3 ) Auch Gesetze werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Abänderungen der Art. 1–4, 79 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2, 89, 100, 103, 107 und 115 der KO bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Synodalen (Art. 115 KO).
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§ 23

( 1 ) Über die Verhandlungen der Synode ist eine Niederschrift anzufertigen.
( 2 ) Die Niederschrift muss die Namen aller anwesenden und abwesenden Synodalen, alle zur Abstimmung gestellten Anträge, alle Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
( 3 ) Die Niederschrift ist von dem Präsidenten und den Schriftführern zu unterschreiben.
( 4 ) Alle schriftlichen Mitteilungen des Oberkirchenrates sind dem Protokoll als Anlagen beizufügen, wenn nicht von der Synode im einzelnen Fall anders beschlossen wird oder Mitteilungen des Oberkirchenrates als vertraulich bezeichnet sind.
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§ 24

( 1 ) Die Niederschrift wird an alle Synodale sowie die Mitglieder des Oberkirchenrates nach der Tagung der Synode unverzüglich versandt.
( 2 ) Anträge auf Änderung der Niederschrift sollen spätestens bis vier Wochen nach Zusendung schriftlich gestellt werden. Ein verspäteter Zugang ist durch den Antragsteller darzulegen und zu begründen.
( 3 ) Über die Anträge auf Änderung der Niederschrift sowie die Zulassung verspäteter Anträge entscheidet das Präsidium.
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§ 25

Der Präsident der Synode benennt die Eingänge und Anträge. Diese sind wörtlich zu verlesen, wenn die Synode das verlangt.
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§ 26

Die Punkte der Tagesordnung werden in der festgesetzten Reihenfolge verhandelt, wenn die Synode nicht anders beschließt.
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§ 27

Die Synode kann beschließen, Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, zu behandeln oder Punkte von der Tagesordnung abzusetzen.
Vorlagen des Oberkirchenrats können nur mit seiner Zustimmung abgesetzt werden.
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§ 28

Am Ende der Sitzung schlägt der Präsident Zeit, Ort und Tagesordnung der nächsten Sitzung vor. Ist dies nicht möglich, so teilt er Zeit und Tagesordnung den Synodalen und dem Oberkirchenrat rechtzeitig mit.
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B. Verfahren in der Sitzung

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§ 29

Die zur Verhandlung kommenden Ausschussanträge sollen, sofern die Synode nicht eine Ausnahme beschlossen hat, mindestens 24 Stunden vorher sämtlichen Synodalen zugestellt sein.
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§ 30

Synodale, welche zur Geschäftsordnung sprechen oder ein tatsächliches Missverständnis berichtigen wollen, erhalten außer der Reihenfolge sofort das Wort.
Mitglieder des Oberkirchenrats erhalten außer der Reihe das Wort.
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§ 31

Will der Präsident sich an der Beratung beteiligen, so gibt er den Vorsitz solange ab, bis die Verhandlung des betreffenden Gegenstandes erledigt ist.
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§ 32

Jeder Synodale darf in derselben Angelegenheit nicht mehr als zweimal und nicht länger als jedesmal eine Viertelstunde reden, es sei denn, dass mehrfache Erwiderungen des Oberkirchenrats eine mehrfache Antwort erfordern oder die Synode auf Anfrage des Präsidenten eine Ausnahme gestattet.
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§ 33

Jeder Antrag eines Synodalen bedarf der Unterstützung durch vier andere Synodale.
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§ 34

( 1 ) Über einen Antrag auf Vertagung der Beratung oder der Abstimmung oder auf Schluss der Beratung ist ohne vorherige Erörterung abzustimmen. Einem Antrag des Oberkirchenrats auf Vertagung der Beratung ist zu entsprechen.
( 2 ) Bei Vertagung der Beratung oder der Abstimmung wird die Beratung oder Abstimmung in der nächsten Sitzung fortgesetzt, falls nicht die Synode eine Ausnahme beschließt.
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§ 35

( 1 ) Der Präsident schließt die Beratung, wenn er die Beschlussfassung für genügend vorbereitet hält, wenn sich niemand mehr zum Wort meldet oder wenn die Synode nach vorheriger Verlesung der Rednerliste den Schluss der Beratung beschlossen hat.
( 2 ) Die Beratung darf jedoch nicht geschlossen werden, bevor nicht diejenigen, die sich zum Wort gemeldet haben, gehört worden sind.
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§ 36

( 1 ) Nach dem Schluss der Beratung ist dem Berichterstatter das Wort zu erteilen, gegebenenfalls dem Berichterstatter der Minderheit des Ausschusses, zuletzt dem der Mehrheit. Das Schlusswort steht auch dem Synodalen zu, welcher einen selbstständigen Antrag (§ 47) gestellt hat, sofern nicht der Antrag einem Ausschuss überwiesen war.
( 2 ) Wenn ein Mitglied des Oberkirchenrats nach dem letzten Wort des Berichterstatters oder des Antragstellers noch das Wort begehrt, so ist die Beratung vom Präsidenten wieder zu eröffnen.
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C. Abstimmung

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§ 37

( 1 ) Unmittelbar vor der Abstimmung hat der Präsident die Frage, über welche abgestimmt werden soll, wörtlich zu verkünden und, wenn mehrere Fragen zur Abstimmung vorliegen, ihre Reihenfolge anzugeben.
( 2 ) Die Fragen sind so zu stellen, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können.
( 3 ) Der Präsident hat darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Bewilligung von Ausgaben für Bezüge der Pfarrer oder ihrer Hinterbliebenen die der Synode angehörenden Pfarrer nur beratende Stimme haben (Art. 133 Abs. 2 KO).
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§ 38

Der Präsident schlägt vor, in welcher Reihenfolge über die vorliegenden Gegenstände abgestimmt werden soll. Über Abänderungsanträge wird zuerst abgestimmt. Wenn zur gleichen Sache mehrere Anträge vorliegen, so wird zuerst über denjenigen Antrag abgestimmt, der sich am weitesten von der Vorlage entfernt.
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§ 39

Werden gegen die vom Präsidenten angegebene Fassung oder Reihenfolge der zur Abstimmung stehenden Fragen Einwendungen erhoben, die sich durch eine Erklärung des Präsidenten nicht erledigen, so hat die Synode zu entscheiden.
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§ 40

Jeder Antrag kommt als Ganzes zur Abstimmung. Er darf nur geteilt werden, wenn kein Synodaler widerspricht.
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§ 41

( 1 ) Die Synode kann namentliche Abstimmung beschließen, wenn diese spätestens gleich nach Verkündigung der Abstimmungsfrage beantragt wird. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch mündliche Erklärung mit „ja“ oder „nein“.
( 2 ) Auf Antrag eines Synodalen ist das Abstimmungsverfahren schriftlich und geheim durchzuführen.
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§ 42

Nach Beendigung der Abstimmung verkündet der Präsident das Ergebnis.
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§ 43

Ein Gegenstand, über den die Synode einen Beschluss gefasst hat, kann auf derselben Tagung der Synode nur dann nochmals verhandelt werden, wenn der Oberkirchenrat oder eine Zweidrittelmehrheit der Synode eine nochmalige Prüfung empfiehlt.
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D. Besondere Gegenstände der Verhandlung

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1. Vorlagen des Oberkirchenrats

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§ 44

( 1 ) Die Vorlagen und sonstigen Mitteilungen des Oberkirchenrats, die in der Synode verhandelt werden sollen, sind sofort nach ihrer Einbringung jedem Synodalen zuzustellen und in der Regel einem Ausschuss zu überweisen.
( 2 ) Anträge des Oberkirchenrats können nicht durch Übergang zur Tagesordnung erledigt werden.
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2. Gesetzentwürfe

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§ 45

( 1 ) Bei allen Gesetzentwürfen findet eine 2. Lesung statt, die frühestens 24 Stunden nach der 1. Lesung erfolgt, falls nicht die Synode anders beschließt.
( 2 ) Ist ein Verhandlungsgegenstand von der gesamten Synode als Ausschuss vorberaten, so kann der Präsident von einer 2. Lesung absehen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Synodalen diese ausdrücklich verlangt.
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§ 46

( 1 ) Bei Gesetzentwürfen findet, wenn ein Antrag auf Annahme oder Ablehnung des Entwurfs im ganzen vorliegt, nach Erstattung des Ausschussberichts zuerst eine allgemeine Verhandlung über die Frage statt, ob auf die Beratung der einzelnen Bestimmungen eingegangen werden soll.
( 2 ) Mit der Annahme oder Ablehnung des Entwurfs im ganzen oder der Beschlussfassung über die einzelnen Bestimmungen ist die erste Lesung beendet.
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3. Selbstständige Anträge

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§ 47

( 1 ) Jeder Synodale hat das Recht, selbstständige Anträge an die Synode zu stellen.
( 2 ) Ein selbstständiger Antrag ist vom Antragsteller dem Präsidenten schriftlich, von vier anderen Synodalen durch ihre Namensunterschrift unterstützt, zu übergeben.
( 3 ) Nach Verlesung des Antrages durch den Präsidenten ist der Antragsteller berechtigt, seinen Antrag zu begründen. Danach beschließt die Synode, ob der Antrag in Betracht gezogen werden soll oder nicht, und im ersten Fall, ob er einem Ausschuss überwiesen oder ohne solche Begutachtung verhandelt werden soll.
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4. Förmliche Anfragen

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§ 48

( 1 ) Förmliche Anfragen an den Oberkirchenrat können von mindestens 5 Synodalen gestellt werden. Sie sind schriftlich dem Präsidenten zu übergeben, der sie dem Oberkirchenrat abschriftlich mitteilt.
( 2 ) Der Präsident zeigt den Gegenstand der förmlichen Anfrage in der Synode an und setzt ihn im Benehmen mit dem Oberkirchenrat auf die Tagesordnung.
( 3 ) Die Anfrage ist mit der Beantwortung erledigt. Jeder Synodale hat das Recht, den Gegenstand durch Antrag weiterzuverfolgen.
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5. Petitionen

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§ 49

Petitionen sind ohne vorherige Erörterung dem Petitionsausschuss zu überweisen, wenn nicht die Synode beschließt, die Petition an einen anderen Ausschuss gelangen zu lassen.
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§ 50

Von jedem Beschluss der Synode über eine Petition ist der Einsender zu benachrichtigen.
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6. Wahlen

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§ 51

Wahlen in der Synode können nur vorgenommen werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen und wenn dieser Punkt der Tagesordnung den Synodalen mindestens 24 Stunden vorher mitgeteilt worden ist.
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§ 52

( 1 ) Wahlen werden durch Stimmzettel vorgenommen.
( 2 ) Die Synode kann, abgesehen von der Wahl des Präsidenten, des Bischofs und der anderen Mitglieder des Oberkirchenrats, die Wahl durch Zuruf beschließen, falls kein Widerspruch erfolgt.
( 3 ) Die Wahl des Bischofs erfolgt gemäß dem Gesetz vom 28. März 1950 zur Regelung der Dienstverhältnisse des Bischofs.
( 4 ) Die Wahl der anderen Mitglieder des Oberkirchenrats erfolgt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit aller Synodalen. Sofern im ersten Wahlgang die Mehrheit aller Synodalen nicht erreicht wird, genügt im 2. Wahlgang die Mehrheit der anwesenden, wenn die Synode beschlussfähig ist.
( 5 ) Wenn der Präsident feststellt, dass kein Synodaler seine Stimme mehr abgeben will, so schließt er die Abstimmung. Darauf beginnt die Auszählung der Stimmzettel.
( 6 ) Erhält bei einer Einzelwahl auch in zweiter Abstimmung niemand die Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern zu entscheiden, die zuletzt die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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Abschnitt V
Ordnungsbestimmungen

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§ 53

( 1 ) Der Präsident wahrt die Würde der Synode, leitet ihre Arbeiten und wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung.
( 2 ) Anonyme Schreiben irgendwelcher Art an die Synode dürfen nicht verlesen oder sonst behandelt werden.
( 3 ) Sind Störungen durch Zuspruch oder Hinweis auf Einhaltung der Geschäftsordnung nicht zu beseitigen, kann der Präsident die Sitzung auf eine bestimmte Zeit aussetzen oder schließen.
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Abschnitt VI
Abwesenheit, Urlaub, Tagegelder und Reisekosten der Synodalen

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§ 54

Bleibt ein Synodaler unentschuldigt den Sitzungen der Synode fern, so hat der Präsident ihn zur Teilnahme an den Arbeiten der Synode aufzufordern. Folgt er dieser Aufforderung, ohne sich ausreichend zu entschuldigen, nicht, so unterrichtet der Präsident den Oberkirchenrat zur Klärung der Verzichtsfrage (Art. 80 KO).
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§ 55

Ist ein Synodaler verhindert, an den Sitzungen der Synode oder eines Ausschusses teilzunehmen, so zeigt er dies dem Präsidenten oder dem Vorsitzenden des Ausschusses unter Anführung des Grundes rechtzeitig an.
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§ 56

Tagegelder, Reisekosten und Ersatz für etwaigen Verdienstausfall der Synodalen werden vom Präsidium im Einverständnis mit dem Oberkirchenrat festgesetzt.
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Abschnitt VII
Geschäftsverhältnis der Synode zum Oberkirchenrat

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§ 57

( 1 ) Die Schreiben des Oberkirchenrats an die Synode werden an den Präsidenten gerichtet.
( 2 ) Die Schreiben der Synode an den Oberkirchenrat werden vom Präsidenten und einem Schriftführer unterzeichnet.
( 3 ) Mitteilungen der Synode an staatliche oder kirchliche Behörden gehen über den Oberkirchenrat.
( 4 ) Alle Schriftstücke, welche den Synodalen zugehen oder unter ihnen verteilt werden, sind gleichzeitig dem Oberkirchenrat zuzustellen.
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Abschnitt VIII
Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung

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§ 58

( 1 ) Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet die Synode.
( 2 ) Änderungen der Geschäftsordnung können nur aufgrund vorausgegangener Beratung im Geschäftsausschuss durch die Synode mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Synodalen beschlossen werden.
( 3 ) Eine Abweichung von den Bestimmungen der Geschäftsordnung im Einzelfall ist zulässig, wenn auf die Abweichung hingewiesen ist und kein Mitglied der Synode widerspricht.