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Ausführungsbestimmung zum KiMuG

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§ 1
(zu § 1 KiMuG)

Singen und Musizieren sind elementare Ausdrucksformen menschlichen Lebens, zugleich Möglichkeiten des Menschen, auf den Anruf Gottes zu antworten, ihm zu danken oder vor ihm zu klagen und dem Glauben Ausdruck zu verleihen. Kirchenmusik schenkt auch Gemeinschaft zwischen Musizierenden und Hörenden und bildet in ihren unterschiedlichen Stilformen eine wichtige Brücke zwischen Glauben und Kultur. Die Kirchenmusik ist damit eine Ausdrucksform des Verkündigungsauftrages.
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§ 2
(zu § 2 KiMuG)

Zu § 2 Absatz 2
  1. Kirchenmusikalische Gruppen (§ 2 Abs. 2 Nr. 9) können insbesondere altersbezogene oder stilistisch profilierte Vokalchöre, Posaunenchöre, Instrumentalgruppen einschließlich Bands sein.
  2. In der Mitverantwortung für Finanzfragen (§ 2 Abs. 2 Nr. 12) sollen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker von den Gemeinden unterstützt werden, in denen sie Dienst tun.
  3. Für die Pflege des gemeindlichen Instrumentariums (Orgeln, Klaviere/Flügel, Blechblasinstrumente, Bandausstattung etc.) sollen in den gemeindlichen Haushalten entsprechende Mittel nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie in Abwägung mit den primären kirchengemeindlichen Aufgaben und der Beachtung anderer rechtlicher Vorgaben und Verpflichtungen eingestellt werden. Eine regelmäßige Wartung des Instrumentariums ist sicherzustellen.
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§ 3
(zu § 3 KiMuG)

( 1 ) zu § 3 Absatz 2
Über Ausnahmen entscheidet der Oberkirchenrat in Abstimmung mit der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor.
( 2 ) zu § 3 Absatz 3
  1. Im Stellenbesetzungsverfahren ist die zuständige Fachaufsicht zu beteiligen.
  2. Die Fachaufsicht soll insbesondere bei der Erstellung des Ausschreibungstextes und bei der Festlegung der Art und Weise der Vorstellung mitwirken, sowie den praktischen Teil der Vorstellung leiten.
  3. Die Anstellungskörperschaft soll eine Findungsgruppe einsetzten, die die eingegangenen Bewerbungen prüft und in Übereinstimmung mit ihrer Stellenkonzeption die Entscheidung darüber trifft, welche Bewerberinnen und Bewerber zur Vorstellung eingeladen werden.
  4. Der bisherige Stelleninhaber bzw. die bisherige Stelleninhaberin gehört der Findungsgruppe nicht an.
  5. Die Vorstellung umfasst in der Regel Orgelspiel (gottesdienstliches und Literatur), Chorleitung und ein Gespräch. Weitere kirchenmusikalische Gruppen können in die Vorstellung einbezogen werde. Ihnen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
  6. Das Votum der Fachaufsicht gegenüber der Anstellungskörperschaft kann schriftlich erfolgen.
  7. Gehört die Leitung eines Posaunenchores zum Stellenumfang, ist der Landesposaunenwart bzw. die Landesposaunenwartin zu beteiligen.
  8. Bei der Besetzung von ProfilsteIlen können für das jeweilige Profil ausgewiesene Sachverständige hinzugezogen werden.
( 3 ) Zu § 3 Absatz 4
Die Einführung soll, unbeschadet einer Probezeit, zu Beginn des Dienstes erfolgen.
( 4 ) Zu § 3 Absatz 5
In den Dienstanweisungen ist eine Regelung über den Dienst bei Kasualien zu treffen. Im Konfliktfall entscheidet die Anstellungskörperschaft und stellt dazu das Einvernehmen mit der zuständigen Fachaufsicht her.
( 5 ) Zu § 3 Absatz 6
Ortsübliche Bezeichnungen durch Erweiterung des Begriffes „Kantor“ bzw. „Kantorin“ sind möglich.
( 6 ) Zu § 3 Absatz 7
Der Konvent der Kantorinnen und Kantoren tritt regelmäßig, mindestens zwei Mal im Jahr auf Einladung der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors zusammen. Sie bzw. er übernimmt dabei den Vorsitz. Diese Zusammenkünfte dienen der geistlichen Gemeinschaft und dem Austausch in kirchenmusikalisch relevanten Fragen. Die Teilnahme an diesem Konvent ist Dienst.
( 7 ) Zu § 3 Absatz 10
  1. Die Musterdienstanweisung ist in die konkrete Dienstanweisung zu übernehmen. Sie hat Spielräume für örtliche Besonderheiten vorzuhalten.
  2. Die konkreten Dienstanweisungen sind im Zusammenwirken mit der Fachaufsicht vor der Bekanntgabe gegenüber dem oder der Mitarbeitenden im kirchenmusikalischen Dienst zu erstellen.
( 8 ) Zu § 3 Absatz 11
  1. Die Verleihung des Titels „Kirchenmusikdirektorin“ bzw. „Kirchenmusikdirektor“ erfolgt in der Regel auf Vorschlag des Beirats für Kirchenmusik.
  2. Dieser entwickelt Vorschläge für Kriterien zur Vergabe des Titels. Die Verabschiedung eines Kriterienkataloges obliegt dem Oberkirchenrat.
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§ 4
(zu § 4 KiMuG)

( 1 ) Zu § 4 Absatz 1
  1. Die Anstellungsbefähigung für A-Stellen wird erworben durch das Ablegen der „Großen (A-) Diplomprüfung für Kirchenmusik“ oder das Masterexamen für Kirchenmusik.
  2. Die Anstellungsbefähigung für B-Stellen wird erworben durch das Ablegen der „Mittleren (B-) Diplomprüfung für Kirchenmusik“ oder das Bachelorexamen für Kirchenmusik.
  3. Die Anstellungsbefähigung für C-Stellen und D-Stellen wird erworben durch das Ablegen der C- oder D-Prüfung in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
  4. Die C-Prüfung bzw. D-Prüfung anderer Gliedkirchen der EKD oder Institutionen kann durch den Oberkirchenrat anerkannt werden.
  5. Durch die Bescheinigung über die Anstellungsfähigkeit wird kein Anspruch auf Anstellung begründet.
  6. In Ausnahmefällen können für bestimmte kirchenmusikalische Aufgaben auch Personen beschäftigt werden, die die erforderliche Prüfung nicht abgelegt haben.
  7. Vor Ablauf der Probezeit soll ein evaluierendes und empfehlendes Gespräch zwischen einem Berufsanfänger bzw. einer Berufsanfängerin, der Anstellungskörperschaft und der Fachaufsicht geführt werden. Dieses kann im Ausnahmefall entbehrlich sein, wenn eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht beabsichtigt ist.
( 2 ) Zu § 4 Absatz 2
Die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor ist in das Verfahren einzubeziehen.
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§ 5
(zu § 5 KiMuG)

( 1 ) Zu § 5 Absatz 1
  1. Zur Sicherung qualitativer Kirchenmusik sind im Haushalt der Ev.-Luth.Kirche in Oldenburg Mittel für 18 Kantorinnen- bzw. KantorensteIlen als Vollzeitstellen vorzuhalten. Es ist ein angemessener Eigenanteil (z. Z. 10.000 € pro Stelle) der Anstellungskörperschaften vorzusehen. Die Anstellung ist Aufgabe der Kirchenkreise. Für jeden Kirchenkreis ist mindestens 1 A-Stelle vorzusehen. In Kirchenkreisen, in denen die Voraussetzungen für die Einrichtung einer A-Stelle nicht vorliegen, ist auf die Schaffung derselben hinzuwirken.
  2. In jedem der 6 Kirchenkreise sollen 3 Stellen eingerichtet werden. In einer der Stellen ist das Kreiskantorat (vgl. § 5 Absatz 2) zu integrieren. Eine weitere Stelle soll zu 50% mit einer Schwerpunktsetzung für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (z. B. Popularkirchenmusik, Kinderchorarbeit, Singwarttätigkeit, Orgelsachverständigenarbeit, Posaunenarbeit) verbunden werden.
  3. Die Stellenkonzeption soll für jede Stelle das Verhältnis zwischen gemeindebezogener und kirchenkreisbezogener Arbeit fixieren. Einschließlich des Kreiskantorats (§ 5 Absatz 2) sollen insgesamt 60% kirchenkreisbezogene Aufgaben beschrieben werden.
  4. Die Kirchenkreise entscheiden darüber, auf welche Weise der Eigenanteil zusammengetragen wird.
  5. Die Dienstsitz-Gemeinden innerhalb des Kirchenkreises werden durch die Kreissynode im Einvernehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor und dem Kirchenmusikalischen Beirat sowie der jeweils auszuwählenden Kirchengemeinde festgelegt.
  6. Die Stellen- und Finanzierungspläne sind vom Oberkirchenrat zu genehmigen. Die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor ist zu hören.
  7. Die Kreissynoden können zur Beratung und Unterstützung der Kirchenmusik im Kirchenkreis Kirchenmusikausschüsse einrichten.
( 2 ) Zu § 5 Absatz 2
  1. Zu den Aufgaben im Kreiskantorat gehören auch:
    1. Teilnahme am Kreispfarrkonvent (nach Absprache)
    2. Teilnahme an Gemeindevisitationen (nach Absprache)
    3. Mitarbeit im Kirchenmusikausschuss des Kirchenkreises
    4. Kontakt zur Posaunenarbeit im Kirchenreis.
  2. Für die Arbeit im Kreiskantorat sind 25% Stellenanteil vorzusehen.
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§ 6
(zu § 6 KiMuG)

( 1 ) Zu § 6 Absatz 1
  1. Ehrenamtliche oder nicht hauptberuflich beschäftigte Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker können eine C- oder D-Prüfung auch in Einzelbereichen (Orgelspiel, Chorleitung, Posaunenchorleitung) ablegen. Näheres regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
  2. Bei regelmäßiger entgeltlicher Tätigkeit soll ein Anstellungsverhältnis zur jeweiligen Kirchengemeinde bzw. zum Kirchenkreis begründet werden.
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§ 7
(zu § 7 KiMuG)

(unbesetzt)
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§ 8
(zu § 8 KiMuG)

Zu § 8 Absatz 2
  1. Die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor vertritt die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg in Fachorganen und in der Ökumene sowohl innerhalb der Konföderation als auch innerhalb der EKD. Dazu gehört auch die Gesangbuch- und Gottesdienstarbeit.
  2. Zur Verantwortung für die Aus-, Fort- und Weiterbildung gehört insbesondere die Leitung des C-Seminars der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
  3. Die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor wirkt bei Visitationen mit, die ihren bzw. seinen Zuständigkeitsbereich betreffen.
  4. Die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor soll der Synode regelmäßig Bericht erstatten.
  5. Das Dezernat I im Oberkirchenrat bestimmt im Benehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor und dem kirchenmusikalischen Beirat eine Stellvertretung für die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. den Landeskirchenmusikdirektor.
  6. Die Anstellungsträgerschaft liegt bei der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
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§ 9
(zu § 9 KiMuG)

Zu § 9 Absatz 1
  1. Die Anstellungsträgerschaft liegt bei der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
  2. Die Landesposaunenwartin bzw. der Landesposaunenwart wirkt bei Visitationen mit, die ihren bzw. seinen Zuständigkeitsbereich betreffen.
Zu § 9 Absatz 2
Die Landesposaunenwartin bzw. der Landesposaunenwart und die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor berichten dem Oberkirchenrat und unterrichten sich gegenseitig regelmäßig.
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§ 10
(zu § 10 KiMuG)

(unbesetzt)
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§ 11
(zu § 11 KiMuG)

Zu § 11 Absatz 1
Im Beirat sollen sich Theologie und Kirchenmusik begegnen. Der Beirat unterstützt die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. den Landeskirchenmusikdirektor in ihrer bzw. seiner Arbeit.
Zu § 11 Absatz e d)
Von den drei Mitgliedern der Synode sollte eines eine Lektorin oder ein Lektor sein.
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§ 12
(zu § 12 KiMuG)

(unbesetzt)
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§ 13
(zu § 13 KiMuG)

Diese Ausführungsbestimmung tritt am 01.04.2014 in Kraft.