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Geltungszeitraum von: 01.01.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare

Vom 30. September 1997

(GVBl. 24. Band, S. 54), zuletzt geändert am 14. Oktober 2008 (GVBl. 26. Band, S. 178)

Aufgrund des § 71 des Pfarrergesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 14. Mai 1997 (GVBl. XXIV. Bd., S. 18) wird verordnet:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren sowie die Vikarinnen und Vikare im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg, im Folgenden Pfarrer genannt.
( 2 ) Die in dieser Verordnung im Folgenden verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 2
Erholungsurlaub, Verfahren

( 1 ) Der Pfarrer erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge.
( 2 ) Der Erholungsurlaub wird auf Antrag vom Kreispfarrer erteilt, sofern die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstangelegenheiten gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Kurpredigerdienste und Fortbildungsveranstaltungen. Bei Unstimmigkeiten zur Erteilung von Erholungsurlaub entscheidet der Oberkirchenrat endgültig.
( 3 ) Der Antrag ist schriftlich an den Kreispfarrer zu richten. Er soll in der Regel drei Wochen vor Urlaubsantritt gestellt werden. Nach Möglichkeit ist dabei eine Anschrift anzugeben, unter der der Pfarrer jederzeit erreichbar ist. Der Pfarrer hat für seine Vertretung zu sorgen und unter Namensnennung bekanntzugeben, wer ihn zu welcher Zeit vertritt.
( 4 ) Erholungsurlaub kann erst 6 Monate nach der Einstellung beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn dieses aus besonderen Gründen erforderlich erscheint. Stand der Pfarrer unmittelbar vor Einstellung in ein Dienstverhältnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg in einem Dienstverhältnis mit einer anderen Gliedkirche im Bereich der EKD, so ist diese Zeit auf die Wartezeit anzurechnen.
( 5 ) Schulpfarrer erhalten den ihnen zustehenden Urlaub während der Schulferien.
( 6 ) Während der Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage wird Urlaub in der Regel nicht gewährt.
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§ 3
Dauer des Erholungsurlaubes

( 1 ) Die Dauer des Erholungsurlaubes beträgt:
a) bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
38 Kalendertage,
b) bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres
43 Kalendertage,
c) nach Vollendung des 40. Lebensjahres
44 Kalendertage.
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Lebensalter, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Schwerbehinderte, deren Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 % gemindert ist, erhalten zusätzlich 7 Kalendertage Urlaub, soweit ihnen nicht bereits ein Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz zusteht.
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§ 4
Kürzung, Anrechnung

( 1 ) Ist ein Pfarrer im Laufe des Urlaubsjahres in das Dienstverhältnis eingetreten oder scheidet aus ihm aus, so steht ihm in dem Urlaubsjahr für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubes zu.
( 2 ) Wird einem Pfarrer vom Oberkirchenrat Urlaub ohne Bezüge gewährt, wird die Dauer des Erholungsurlaubes für jeden vollen Kalendermonat des Urlaubes ohne Bezüge um ein Zwölftel vermindert. Dies gilt nicht, wenn der Oberkirchenrat schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub ohne Bezüge kirchlichen Belangen dient.
( 3 ) Tritt der Pfarrer in den Ruhe- oder Wartestand oder wird er in den Ruhe- oder Wartestand versetzt, so beträgt der Urlaub für das laufende Urlaubsjahr ein Zwölftel für jeden Beschäftigungsmonat.
( 4 ) Ergibt sich am Ende der Berechnung des zustehenden Urlaubes ein Bruchteil von mindestens 0,5 eines Tages, wird er auf einen vollen Tag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet.
( 5 ) Hat der Pfarrer in einem Dienstverhältnis bei einer anderen Kirche im Bereich der EKD oder im sonstigen öffentlichen Dienst für das laufende Urlaubsjahr bereits Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf den zu gewährenden Urlaub anzurechnen. Dies gilt auch für Urlaubstage, die abgegolten worden sind.
( 6 ) Für die Anrechnung von Kuraufenthalten auf den Erholungsurlaub gelten die für die Beamten und Richter des Landes Niedersachsen anwendbaren Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 5
Anrechnung von Freizeiten, Kurpredigerdiensten, Fortbildungen und kirchlichen Veranstaltungen auf den Erholungsurlaub

( 1 ) Der Pfarrer kann im Rahmen seines dienstlichen Auftrags bis zu 21 Tage im Urlaubsjahr ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub für Gemeindefahrten und Fortbildungen freigestellt werden, davon nur bis zu 14 Tagen für Fortbildungen innerhalb zweier Kalenderjahre. Die Durchführung von Konfirmandenrüstzeiten, sofern sie im Bereich der oldenburgischen Kirche durchgeführt werden, wird nicht auf die in Satz 1 genannten 21 Tage angerechnet. Für andere Konfirmandenrüstzeiten außerhalb der oldenburgischen Kirche gilt Satz 1 entsprechend, hierzu können Ausnahmen zugelassen werden.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann unabhängig von Absatz 1 die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen anordnen.
( 3 ) Die Zeit des Dienstes als Kurprediger wird zur Hälfte auf den Erholungsurlaub angerechnet. In jedem Urlaubsjahr dürfen nicht mehr als 21 Tage für den Kurpredigerdienst verwendet werden.
( 4 ) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 6
Teilung, Übertragung

( 1 ) Der Pfarrer soll den ihm zustehenden Erholungsurlaub im Laufe des Urlaubsjahres möglichst voll ausnutzen. Der Erholungsurlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren, jedoch sollte mindestens ein Abschnitt von drei Wochen geschlossen genommen werden.
( 2 ) Urlaub, der nicht spätestens binnen neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten wurde, verfällt.
( 3 ) Hat eine Pfarrerin vor Beginn der Beschäftigungsverbote nach der Mutterschutzverordnung ihren Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie den Resturlaub nach Ablauf der Fristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
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§ 7
Widerruf, Verlegung

( 1 ) Die Bewilligung des Erholungsurlaubes kann aus dringenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. Die mit Rücksicht auf den erteilten Urlaub entstandenen Aufwendungen der Betroffenen sind in angemessenem Umfang zu ersetzen.
( 2 ) Einem Antrag auf Verlegung oder auf vorzeitige Beendigung eines bereits bewilligten Urlaubes ist zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
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§ 8
Erkrankung

Wird ein Pfarrer während seines Urlaubes durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies dem Kreispfarrer unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Pfarrer hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen. Dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen. Will der Pfarrer wegen der Erkrankung Urlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf es dazu einer neuen Genehmigung.
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§ 9
Sonderurlaub

Für Sonderurlaub gilt die Verordnung über Sonderurlaub für Beamte und Richter des Landes Niedersachsen in der jeweiligen Fassung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Bei der Gewährung von Sonderurlaub sind die Besonderheiten des pfarramtlichen Dienstes zu beachten. Für die Beantragung und Gewährung des Sonderurlaubes gilt § 2 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung entsprechend.
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§ 10
Freie Tage

Der Pfarrer gestaltet seinen Dienst im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung. Dazu gehören angemessene Ruhe- und Erholungszeiten. Er ist berechtigt, seinen Dienst so einzuteilen, dass ein Werktag in der Woche von Diensten frei bleibt, wenn am Sonntag zuvor Dienst getan wurde. Eine Übertragung ist nur in die nächste Woche möglich. Während der freien Tage kann er sich unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 11 aus der Gemeinde entfernen; während dieser Zeit dürfen Unterricht und Amtshandlungen nicht beeinträchtigt werden.
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§ 11
Abwesenheit von der Gemeinde

Will der Pfarrer den Dienstort länger als 24 Stunden verlassen, ist dies dem Kreispfarrer unter Angabe des Vertreters vorher mitzuteilen. Dabei ist die Anschrift mitzuteilen, unter der der Pfarrer gegebenenfalls jederzeit erreichbar ist. Darüber hinaus hat der Pfarrer dafür zu sorgen, dass während seiner Abwesenheit vom Dienstort die Gemeindeglieder erfahren können, wer ihn vertritt und wann er wieder anzutreffen ist.
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§ 12
Vikare

Für Vikare kann der Zeitpunkt des Urlaubes aus zwingenden Gründen der Ausbildung näher bestimmt werden. Vikaren im ersten und letzten Ausbildungsjahr steht nur ein Zwölftel des Jahresurlaubes für jeden vollen Ausbildungsmonat zu.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
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§ 14
Außerkrafttreten

Die Durchführungsbestimmungen zu § 49 Absätze 5 und 6 des Pfarrergesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1984 (GVBl. XX. Band, S. 295) über Erholungsurlaub, Sonderurlaub und Dienstbefreiung (Urlaubsbestimmungen) vom 26. Februar 1986 (GVBl. XXI. Band, S. 67) treten außer Kraft.