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Geltungszeitraum von: 02.06.1972
Geltungszeitraum bis: 01.01.2015
Kirchengesetz über die Zuweisung von Anteilen aus dem Landeskirchensteueraufkommen an die Kirchengemeinden (Zuweisungsgesetz – ZuwG)
Vom 2. Juni 1972
(GVBl. 17. Band, S. 196), zuletzt geändert am 10. Mai 2007 (GVBl. 26. Band, S. 93)
Der Oberkirchenrat verkündet nach erfolgter Zustimmung der Synode als Kirchengesetz was folgt:
####§ 1
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1
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Die Kirchengemeinden, deren Recht zur Erhebung von Kirchensteuern ganz oder teilweise ruht, sind durch Zuweisung von Anteilen aus dem Landeskirchensteueraufkommen, das gemäß § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nr. 3 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen vom 14. Juli 1972 vom Oberkirchenrat als Treuhänder der Kirchengemeinden verwaltet wird, nach Maßgabe des kirchlichen Haushaltsplanes in den Stand zu setzen, ihre eigenen Aufgaben zu erfüllen.
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2
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Die Anteile der Kirchengemeinden, die sich zu einem durch Kirchengesetz gebildeten Gemeindeverband zusammengeschlossen haben, sind dem Verband zuzuweisen.
#§ 2
1 Auf die Zuweisungen nach diesem Kirchengesetz können eigene Einnahmen der kirchlichen Körperschaften zur Förderung eines zwischengemeindlichen Finanzausgleichs ganz oder teilweise angerechnet werden. 2 Einnahmen aus kirchlichen Abgaben (Kirchgeld oder anstelle eines Kirchgeldes erhobene Beiträge) und aus freiwilligen Gaben werden nicht angerechnet.
#§ 3
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1
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1 Der jeweilige landeskirchliche Haushaltsplan weist den Gesamtbetrag der Zuweisungen an die Kirchengemeinden aus. 2 Der Oberkirchenrat schlägt dem Kirchensteuerbeirat die Aufteilung dieses Gesamtbetrages vor.
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2
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Der Kirchensteuerbeirat beschließt auf der Grundlage des Vorschlages des Oberkirchenrates die Zuweisungen oder ihren Rahmen an die einzelnen Kirchengemeinden bzw. Gemeindeverbände.
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3
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Der Kirchensteuerbeirat kann auf Vorschlag des Oberkirchenrates Richtlinien festlegen, an denen er die Zuweisungen ausrichtet.
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4
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1 Der Oberkirchenrat führt die Beschlüsse des Kirchensteuerbeirates aus. 2 Er weist die Beträge zu und fordert überzahlte Beträge zurück. 3 Der Oberkirchenrat hat dem Kirchensteuerbeirat über die zugewiesenen und zurückgeforderten Beträge Rechnung zu legen.
#§ 4
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1#Der Kirchensteuerbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Synode aus ihrer Mitte gewählt werden und von denen nicht mehr als fünf Pfarrer sein sollen.
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2
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Jeder Kirchenkreis muss im Kirchensteuerbeirat mit zwei Mitgliedern vertreten sein.
#§ 5
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1
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Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen vom 14. Juli 1972 in Kraft.
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2
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Die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen trifft der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Kirchensteuerbeirates.