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Geltungszeitraum von: 01.01.2004

Geltungszeitraum bis: 30.06.2011

Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder
mit ihren Familienangehörigen

In der Fassung vom 6. Dezember 2002

(ABl. EKD 2003, S. 129, 159)

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das Kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) wird mit Zustimmung der Kirchenkonferenz verordnet:
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§ 1

Das Gemeindegliederverzeichnis muss vorsehen, dass folgende personenbezogene Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen (Familienverbund) aufgenommen werden können.
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Abschnitt 1:
Meldedaten des Kirchenmitgliedes

1.1
Familiennamen
1.2
Geburtsname
1.3
Vornamen
1.4
frühere Namen
1.5
Doktorgrad
1.6
Ordensname/Künstlername
1.7
Geburtsdatum
1.8
Geburtsort
1.9
Geschlecht
1.10
Staatsangehörigkeit(en)
1.11
Gegenwärtige und letzte frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung
1.12
Tag des Ein- und Auszugs
1.13
Familienstand
1.14
Religionszugehörigkeit
1.15
Stellung in der Familie (Ehepartnerin oder -partner, Kind, Lebenspartnerin oder -partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
1.16
Datum der Eheschließung
1.17
Datum der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
1.18
Datum der Beendigung der Ehe
1.19
Datum der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
1.20
Übermittlungssperren
1.21
Sterbetag
1.22
Sterbeort
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Abschnitt 2:
Meldedaten der Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner) des Kirchenmitgliedes, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören

2.1
Familiennamen
2.2
Geburtsname
2.3
Vornamen
2.4
frühere Namen
2.5
Doktorgrad
2.6
Künstlername
2.7
Geburtsdatum
2.8
Geschlecht
2.9
Staatsangehörigkeiten
2.10
gegenwärtige Anschrift
2.11
Familienstand
2.12
Religionszugehörigkeit
2.13
Stellung in der Familie (Ehepartnerin oder -partner, Kind, Lebenspartnerin oder -partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
2.14
Übermittlungssperren
2.15
Sterbetag
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Abschnitt 3:
Kirchliche Daten des Kirchenmitgliedes

3.1
Taufdatum (einschließlich Erwachsenentaufe)
3.2
Taufort
3.3
Konfession bei der Taufe
3.4
Taufspruch (Bibelstelle)
3.5
Datum der Wiederaufnahme in die Kirche
3.6
Ort der Wiederaufnahme in die Kirche
3.7
Konfession vor der Wiederaufnahme in die Kirche
3.8
Datum des Übertritts in die Kirche
3.9
Ort des Übertritts in die Kirche
3.10
Konfession vor dem Übertritt in die Kirche
3.11
Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
3.12
Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
3.13
Konfirmationsdatum
3.14
Konfirmationsort
3.15
Konfirmationsspruch (Bibelstelle)
3.16
Firmungsdatum
3.17
Firmungsort
3.18
Datum der kirchlichen Trauung
3.19
Ort der kirchlichen Trauung
3.20
Konfession bei der kirchlichen Trauung
3.21
Trauspruch (Bibelstelle), Dispens
3.22
Datum der kirchlichen Bestattung
3.23
Ort der kirchlichen Bestattung
3.24
Kirchliche Wahlausschließungsgründe
3.25
Kirchliche Ämter und Funktionen
3.26
Verteilbezirk
3.27
Telefonnummern (Telefonbucheintrag)
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Abschnitt 4:
Kirchliche Daten der Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner) des Kirchenmitgliedes, die nicht derselben
oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören

4.1
Taufdatum
4.2
Taufort
4.3
Konfession bei der Taufe
4.4
Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
4.5
Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
4.6
Konfirmationsdatum
4.7
Firmungsdatum
4.8
Datum der kirchlichen Trauung
4.9
Konfession bei der kirchlichen Trauung
4.10
Datum der kirchlichen Bestattung
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§ 2

Das Gemeindegliederverzeichnis darf im automatischen Verfahren mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen geführt werden. Es darf keine Aufzeichnungen persönlicher oder seelsorgerlicher Art enthalten, die in Ausübung des Seelsorgeauftrages erhoben worden sind (Seelsorgedaten). Die Daten des § 1 Abschnitt 3 Nrn. 3.25 bis 3.27 werden nicht in den Datenaustausch gemäß § 17 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft einbezogen.
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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Zur vorstehenden Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass die Gliedkirchen, soweit erforderlich, weitere Angaben über diesen Datenkatalog hinaus (z. B. Beruf, Haushaltsvorstand) in ihre Gemeindegliederverzeichnisse aufnehmen können.