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Geltungszeitraum von: 01.01.1971
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Kirchengesetz zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
Vom 26. November 1970
(GVBl. 17. Band, S. 84), zuletzt geändert am 30. November 1978 (GVBl. 19. Band, S. 91)
Der Oberkirchenrat verkündet nach erfolgter Zustimmung der Synode als Gesetz, was folgt:
####§ 1
(
1
)
Dem zwischen
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg,
der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland und
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe
abzuschließenden, diesem Kirchengesetz als Anlage beigegebenen Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen wird zugestimmt.
(
2
)
Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, den Vertrag abzuschließen.
(
3
)
Mit dem Inkrafttreten des Vertrages wird das durch ihn geschaffene Recht für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg bindend.
#§ 2
(
1
)
Die nach § 6 Absatz 1 des Vertrages in die Synode der Konföderation gewählten Synodalen bleiben in diesem Amt, auch wenn ihr Amt als Mitglied der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg infolge Ablaufes der Amtsperiode endet.
(
2
)
1 Für die nach § 6 Absatz 1 des Vertrages in die Synode der Konföderation gewählten Synodalen wählt die Synode aus ihrer Mitte vier nicht theologische und zwei theologische Stellvertreter. 2 Bei Verhinderung und bei Ausscheiden eines gewählten Synodalen bis zur Neuwahl eines Synodalen tritt ein Stellvertreter für ihn ein, und zwar in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl oder bei Stimmengleichheit nach einer Losentscheidung.
(
3
)
Die Wahl der Stellvertreter gilt nur für die Dauer der Amtszeit der Synode der Konföderation, längstens für die Dauer der Zugehörigkeit zur Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg.
#§ 3
Das Verlangen, die Synode der Konföderation gemäß § 6 Absatz 5 des Vertrages einzuberufen, kann vom Oberkirchenrat mit Zustimmung des Synodalausschusses gestellt werden.
#§ 4
Für die Unterrichtung des Rates der Konföderation gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages ist der Oberkirchenrat zuständig.
#§ 5
Die von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg gemäß § 8 Absatz 1 und 3 des Vertrages zu entsendenden Mitglieder des Rates und ihre Stellvertreter werden von der Synode bestellt.
#§ 6
Das Verlangen, den Rat der Konföderation gemäß § 9 Absatz 2 des Vertrages einzuberufen, kann vom Oberkirchenrat mit Zustimmung des Synodalausschusses gestellt werden.
#§ 7
Kirchenleitung im Sinne des § 10 des Vertrages ist der Oberkirchenrat.
#§ 8
Für die Erteilung der Zustimmung zur Berufung des Leiters der Geschäftsstelle und seines Stellvertreters gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages ist der Synodalausschuss zuständig.
#§ 9
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1
)
Für die Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen, die die Rechtsetzung der Konföderation mit Einschluss von Musterentwürfen für die Rechtsetzung der Kirchen betreffen, ist der Oberkirchenrat zuständig, soweit nicht dieses Kirchengesetz etwas anderes bestimmt.
(
2
)
Vor Abgabe der Erklärung, dass eine gemeinsame Regelung erstrebt werde (§ 15 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages), ist, sofern es sich um einen kirchengesetzlich zu ordnenden Gegenstand handelt, das Einverständnis des Synodalausschusses einzuholen.
(
3
)
1 Legt der Rat der Konföderation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg nahe, eine kirchengesetzliche Regelung zunächst zurückzustellen (§ 15 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages), so unterrichtet der Oberkirchenrat unverzüglich den Synodalausschuss. 2 Sofern der Gesetzentwurf bereits der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zugeleitet ist, wird diese an Stelle des Synodalausschusses unterrichtet.
(
4
)
Musterentwürfe für die Rechtsetzung der Kirchen gemäß § 16 des Vertrages, die einen kirchengesetzlich zu ordnenden Gegenstand betreffen, legt der Oberkirchenrat mit seiner Stellungnahme alsbald dem Synodalausschuss zur Unterrichtung vor.
(
5
)
1 Vor Abgabe einer Erklärung darüber, ob die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg sich mit einer gemeinsamen Regelung einverstanden erklärt (§ 14 Abs. 2, § 15 Absatz 3 und § 17 Absatz 4 des Vertrages), ist die Zustimmung der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg herbeizuführen. 2 Sofern durch die gemeinsame Regelung die in Artikel 115 Satz 2 erwähnten Artikel der Kirchenordnung geändert werden würden, bedarf die Beschlussfassung der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Synodalen.
(
6
)
Ergänzende oder ändernde Rechtsvorschriften gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 des Vertrages werden zu gemeinschaftlichen Kirchengesetzen durch kirchengesetzliche Regelung, zu Ausführungsverordnungen des Rates durch den Oberkirchenrat mit Zustimmung des Synodalausschusses erlassen.
(
7
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Der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines gemeinschaftlichen Kirchengesetzes (§ 19 Absatz 3 Satz 1 des Vertrages) wird vom Synodalausschuss bestimmt, soweit nicht eine kirchengesetzliche Regelung gemäß Absatz 6 getroffen wird.
#§ 10
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1
)
1 Für die Erklärung der Zustimmung zur Erhebung von Umlagen zur Herbeiführung eines Finanzausgleichs zwischen den Kirchen oder für Aufgaben, die über den Bereich der Konföderation hinausgehen (§ 21 Absatz 4 des Vertrages), ist der Oberkirchenrat zuständig. 2 Er kann die Erklärung nur abgeben, nachdem die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg der Erklärung zugestimmt hat.
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2
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1 Für den Abschluss einer Vereinbarung über die Verteilung des gemeinschaftlich eingenommenen Steueraufkommens der Kirchen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Vertrages ist der Oberkirchenrat zuständig. 2 Er darf die Vereinbarung erst abschließen, nachdem die Synode ihrem Inhalt zugestimmt hat.
#§ 11
Wenn die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg die Kündigung des Vertrages gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages beschlossen hat, so spricht der Oberkirchenrat die Kündigung unverzüglich aus.
#§ 12
Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.