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Geltungszeitraum von: 01.10.1969

Geltungszeitraum bis: 01.01.2007

Niedersächsisches Sammlungsgesetz

Vom 8. Juli 1969

(Nds. GVBl. 1969, S. 144), zuletzt geändert am 22. März 1990 (Nds. GVBl. 1990, S.103)

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§ 1
Erlaubnisbedürftige Sammlungen

( 1 ) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person
  1. auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen),
  2. von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten (Haussammlungen) veranstalten will, bedarf hierzu der Erlaubnis.
( 2 ) Als erlaubnisbedürftige Sammlung gilt auch der Vertrieb von Waren in den Formen des Absatzes 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Käufer der Eindruck erweckt werden kann, dass er durch den Kauf der Ware gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere; dies gilt nicht für den Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 311).
( 3 ) Keiner Erlaubnis bedürfen
  1. Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Angehörigen oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreises durchführt,
  2. Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder auf abgegrenzten Grundflächen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden.
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§ 2
Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis

( 1 ) Die Erlaubnis ist zu erteilen,
  1. wenn keine Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
  2. wenn gewährleistet ist, dass die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt und der Ertrag einwandfrei dem Sammlungszweck entsprechend verwendet wird, und
  3. wenn im Falle des § 1 Abs. 2 gewährleistet ist, dass mindestens ein Viertel des Verkaufspreises für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt.
( 2 ) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragssteller
  1. einen anderen Zweck ersatzweise angibt, wenn der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindesterfolg verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird,
  2. einen weiteren Zweck hilfsweise für den Fall angibt, dass die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.
( 3 ) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn die gleichzeitige Durchführung mehrerer Sammlungen in demselben Gebiet voraussichtlich zu einer erheblichen Belästigung der Bevölkerung führen würde. Dem Veranstalter ist vor der Versagung der Erlaubnis Gelegenheit zu geben, seinen Antrag in der Weise zu ändern, dass er einen anderen Zeitraum für die Durchführung der Sammlung benennt.
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§ 3
Form und Inhalt der Erlaubnis

( 1 ) Die Erlaubnis ist schriftlich für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten Sammlungszweck zu erteilen. Sie hat das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, und die Art der Sammlung (§ 1 Abs. 1 und 2) anzugeben.
( 2 ) (gestrichen)
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§ 4

(gestrichen)
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§ 5
Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Anforderung
  1. eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Ertrages vorzulegen,
  2. die zur Prüfung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben.
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§ 6
Änderung des Sammlungszweckes

( 1 ) Der Sammlungsertrag darf nur mit Genehmigung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise für einen anderen als den zunächst angegebenen Sammlungszweck verwendet werden. Zum Sammlungsertrag gehören auch die damit beschafften Gegenstände.
( 2 ) Stellt sich nachträglich heraus, dass der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck anzugeben, der dem mutmaßlichen Willen der Spender entspricht, so ist der Sammlungsertrag einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
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§ 7
Treuhänder

( 1 ) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellen, wenn
  1. die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung nach § 4 zurückgenommen oder widerrufen wird
    oder
  2. sich bei der Durchführung und Abwicklung einer Sammlung erhebliche Missstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen.
( 2 ) Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus. Er führt die Geschäfte unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde und hat die Pflichten des Veranstalters zu erfüllen.
( 3 ) Gleichzeitig mit der Ernennung eines Treuhänders kann die Erlaubnisbehörde anordnen, dass der Veranstalter den Sammlungsertrag an den Treuhänder herauszugeben hat. Durch diese Anordnung verliert der Veranstalter die Befugnis, über den Sammlungsertrag zu verfügen.
( 4 ) § 8 der Konkursordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Bestellung eines Treuhänders ist im Niedersächsischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
( 5 ) Ist Erlaubnisbehörde der Minister des Innern, so stehen die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 dem Regierungspräsidenten – Präsidenten des Verwaltungsbezirks – zu, in dessen Bezirk der Veranstalter seinen Sitz, Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.
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§ 8
Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Dies gilt auch für Haussammlungen im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 11 Abs. 1 Nr. 3.
( 2 ) Jugendliche vom 14. bis zum 18. Lebensjahr dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden. Wenn eine Gefährdung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist, kann die Erlaubnisbehörde im Einzelfall zulassen, dass Jugendliche jeweils zu zweit bei Haussammlungen bis zum Eintritt der Dunkelheit oder bei Straßensammlungen nach dem Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden.
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§ 9
Zuständige Behörden

( 1 ) Erlaubnisbehörden sind
  1. für Sammlungen, die sich über das Gebiet eines Regierungsbezirks hinaus erstrecken,
    der Minister des Innern,
  2. für Sammlungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
    die Bezirksregierung,
  3. für Sammlungen, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken,
    der Landkreis,
  4. für alle übrigen Sammlungen
    die Gemeinde.
( 2 ) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Verwaltungskosten werden, soweit sie nicht durch Gebührenerhebungen abgegolten werden, im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
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§ 10
Bußgeldvorschriften

( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. der Erlaubnisbehörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich die Sammlungserlaubnis zu erschleichen,
  2. eine erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis veranstaltet,
  3. einer mit der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 erteilten Auflage, die sich auf die Verwendung des Sammlungsertrages oder die Höhe der Unkosten bezieht, zuwiderhandelt,
  4. den Sammlungsertrag einem anderen als dem erlaubten oder dem von der zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuführt,
  5. ein Kind oder einen Jugendlichen entgegen § 8 zu einer Sammlung heranzieht.
( 2 ) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
( 3 ) Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten Sammlung und die damit beschafften Gegenstände können nach den §§ 22 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) eingezogen werden. Der eingezogene Sammlungsertrag und die eingezogenen Gegenstände sind einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen; dem mutmaßlichen Willen der Spender ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
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§ 11
Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften

( 1 ) Das Gesetz ist mit Ausnahme des § 8 Abs. 1 sowie des § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 nicht anzuwenden auf Sammlungen, die von Kirchen, Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
  1. auf ihnen gehörenden Grundstücken, in Kirchen oder sonstigen, dem Gottesdienst oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Räumen,
  2. in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, anderen religiösen oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Veranstaltungen,
  3. in Form von Haussammlungen bei ihren Angehörigen durchgeführt werden.
( 2 ) Das Gesetz ist ferner nicht anzuwenden auf Sammlungen, die von Orden und religiösen Kongregationen nach ihren kirchlich genehmigten Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts durchgeführt werden.
( 3 ) Unberührt bleiben
  1. Artikel 14 des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 369),
  2. Artikel 8 des Ergänzungsvertrages zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 4. März 1965 (Nieders. GVBl. 1966, S. 3) und
  3. Artikel 1 Abs. 1 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen vom 26. Februar 1965 nebst § 1 der Anlage (Nieders. GVBl. S. 191).
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§ 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft.1#

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1 ↑ Die Vorschrift bezieht sich auf das Inkrafttreten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung.