.Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
(Visitationsgesetz – VisG)
Vom 21. November 2015
Die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat auf Grund von Artikel 119 Nr. 4 Kirchenordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Auftrag
(
1
)
1 Visitation beruht auf der biblischen Einsicht in den Besuch als Stärkung und Ermutigung (Apg. 15,36 - 16,5; 1. Kor. 12,4-26) und dem reformatorischen Verständnis von Leitung und Erneuerung der Kirche. 2 Visitation soll Gemeinden, Einrichtungen und Werke wahrnehmen, würdigen, wertschätzen, ermutigen und konstruktiv kritisch begleiten.
(
2
)
1 Visitation liegt in der Verantwortung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und wird durch Visitationsteams durchgeführt. 2 Der Oberkirchenrat berichtet dem Gemeinsamen Kirchenausschuss regelmäßig über die Planung, den Verlauf und das Ergebnis der Visitation.
#§ 2
Umfang und Dauer
(
1
)
1 Visitationen finden regelmäßig im ganzen Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg statt und umfassen neben Kirchengemeinden und Kirchenkreisen rechtlich unselbstständige Dienste, Werke, Einrichtungen und Arbeitsbereiche der Evanglisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und der kirchlichen Körperschaften in ihrem Gebiet. 2 Rechtlich selbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen im Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg können aufgrund Einzelfall- oder allgemeiner Vereinbarung visitiert werden. 3 Umfang und Dauer der Visitation sind dem Einzelfall angemessen zu gestalten. 4 Die Visitation soll alle acht Jahre stattfinden.
(
2
)
Die Visitation erstreckt sich auf
- die den Visitierten nach der Kirchenordnung zugewiesenen Aufgaben;
- die Wahrnehmung der gegenwärtigen Situation und Entwicklungsperspektiven kirchlichen Lebens.
§ 3
Vorbereitung und Durchführung
(
1
)
Die Visitation umfasst einzelne Schwerpunkte des kirchlichen Lebens.
(
2
)
Zur Vorbereitung der Visitation wird von den Visitierten ein Arbeitspapier und von den Visitierenden ein Diskussionspapier erstellt und wird ein Planungsgespräch geführt.
(
3
)
Die Durchführung der Visitation soll bestimmt sein von Gottesdiensten, Besuchen und Begegnungen, die in Zusammenhang mit den gewählten Visitationsschwerpunkten stehen.
#§ 4
Abschluss
(
1
)
Die Visitation findet ihren Abschluss mit einem Gespräch zwischen den Visitierenden und dem Leitungsorgan der Visitierten.
(
2
)
1 Die Visitierenden fassen die Visitationsergebnisse in einem schriftlichen Abschluss- bericht (Visitationsbericht) zusammen und unterbreiten den Visitierten schriftlich Vereinbarungsvorschläge. 2 Visitierende und Visitierte vereinbaren einen Termin für einen Folgebesuch. 3 Grundlage für den Folgebesuch sind die anlässlich der Visitation getroffenen Vereinbarungen.
#§ 5
Verordnungsermächtigung und Ausführungsbestimmungen
(
1
)
Das Nähere regelt der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung (Visitationsordnung) mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
(
2
)
1 Die Visitationsordnung regelt die Zusammensetzung der Visitationsteams (§ 1 Abs. 2 Satz 1). 2 Daneben enthält sie Bestimmungen zum Verfahren der Visitation, insbesondere Vorgaben zur Erstellung des Arbeitspapiers, des Diskussionspapiers und zum Planungsgespräch (§ 3 Abs. 2) sowie zum Folgebesuch (§ 4 Abs. 2 Satz 2).
(
3
)
Die Visitationsordnung kann Ausführungsbestimmungen durch den Oberkirchenrat vorsehen.
#§ 6
Inkrafttreten
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1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Visitation vom 26. November 1987 (GVBl. 21, Bd. S. 147) außer Kraft.
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