.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.07.1999
Geltungszeitraum bis: 20.10.2016
Kirchengesetz zur Beauftragung zum ehrenamtlichen Dienst der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung
Vom 19. Mai 1999
(GVBl. 24. Band, S. 102)
Die 45. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Grundbestimmungen
(
1
)
1 Gemeindeglieder können zum ehrenamtlichen Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung für einen bestimmten Bereich und eine bestimmte Zeit beauftragt werden. 2 Der Auftrag begründet kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis. 3 Ein Anspruch auf die Beauftragung besteht nicht.
(
2
)
Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
#§ 2
Voraussetzungen des Auftrages
(
1
)
1 Auf Antrag des Gemeindekirchenrates oder einer selbstständigen kirchlichen Einrichtung kann der Oberkirchenrat den ehrenamtlichen Dienst der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung an ein Gemeindeglied übertragen, wenn
- es mindestens 25 Jahre alt ist,
- sein Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist und
- es an einer Zurüstung erfolgreich teilgenommen hat. 2 Die Zurüstung wird durch den Oberkirchenrat geregelt.
(
2
)
Der Auftrag setzt voraus, dass
- dafür ein kirchliches Interesse besteht und
- ein regelmäßiger Dienst übernommen wird, der nach Art und Umfang beschrieben und örtlich und zeitlich begrenzt ist.
(
3
)
Die Verantwortung des zuständigen Pfarrers für den pfarramtlichen Dienst (Artikel 34 bis 50 Kirchenordnung) bleibt unberührt.
(
4
)
Die Beauftragung darf eine mögliche Besetzung einer Pfarrstelle nicht verhindern.
#§ 3
Einführung und Verpflichtung
(
1
)
1 Der Beauftragte soll durch den Kreispfarrer in einem Gottesdienst in seinen Dienst eingeführt werden. 2 Er verpflichtet sich, im Vertrauen auf Gottes Wort und in der Bindung an die in der oldenburgischen Kirche geltenden Bekenntnisse seinen Dienst auszurichten.
(
2
)
1 Der Beauftragte erhält eine Urkunde. 2 Der Umfang und die Befristung der Beauftragung sind in die Urkunde aufzunehmen. 3 Die Beauftragung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg bekanntgegeben.
#§ 4
Ausübung des Auftrages
(
1
)
1 Die Dienstaufsicht hat der Oberkirchenrat. 2 Er erlässt im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde oder der Einrichtung eine Dienstanweisung. 3 Der Beauftragte berichtet dem Oberkirchenrat jährlich über seine Tätigkeit.
(
2
)
Der Beauftragte kann im Gottesdienst einen Talar tragen.
(
3
)
Der Beauftragte soll an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
(
4
)
Über alle Angelegenheiten, die dem Beauftragten in Ausübung seines Auftrages bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, hat er Verschwiegenheit zu wahren.
(
5
)
Die Kirchengemeinde oder die Einrichtung erstattet auf Antrag dem Beauftragten die durch seinen Dienst entstandenen Auslagen.
#§ 5
Dauer und Beendigung des Auftrages
(
1
)
1 Der Auftrag ist für eine bestimmte Zeit, in der Regel drei Jahre, zu erteilen. 2 Eine Verlängerung ist möglich auf Antrag des Gemeindekirchenrates oder der kirchlichen Einrichtung.
(
2
)
Die Beauftragung endet auch,
- wenn der Beauftragte einen Verzicht gegenüber dem Oberkirchenrat erklärt,
- 1 wenn der Oberkirchenrat sie aus wichtigem Grunde widerruft. 2 Die Urkunde über die Beauftragung ist zurückzugeben.
(
3
)
Die Beendigung des Auftrages ist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
#§ 6
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. 7. 1999 in Kraft.