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Geltungszeitraum von: 01.07.1999

Geltungszeitraum bis: 20.10.2016

Kirchengesetz zur Beauftragung zum ehrenamtlichen Dienst der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung

Vom 19. Mai 1999

(GVBl. 24. Band, S. 102)

Die 45. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundbestimmungen

( 1 ) Gemeindeglieder können zum ehrenamtlichen Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung für einen bestimmten Bereich und eine bestimmte Zeit beauftragt werden. Der Auftrag begründet kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Ein Anspruch auf die Beauftragung besteht nicht.
( 2 ) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 2
Voraussetzungen des Auftrages

( 1 ) Auf Antrag des Gemeindekirchenrates oder einer selbstständigen kirchlichen Einrichtung kann der Oberkirchenrat den ehrenamtlichen Dienst der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung an ein Gemeindeglied übertragen, wenn
  1. es mindestens 25 Jahre alt ist,
  2. sein Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist und
  3. es an einer Zurüstung erfolgreich teilgenommen hat. Die Zurüstung wird durch den Oberkirchenrat geregelt.
( 2 ) Der Auftrag setzt voraus, dass
  1. dafür ein kirchliches Interesse besteht und
  2. ein regelmäßiger Dienst übernommen wird, der nach Art und Umfang beschrieben und örtlich und zeitlich begrenzt ist.
( 3 ) Die Verantwortung des zuständigen Pfarrers für den pfarramtlichen Dienst (Artikel 34 bis 50 Kirchenordnung) bleibt unberührt.
( 4 ) Die Beauftragung darf eine mögliche Besetzung einer Pfarrstelle nicht verhindern.
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§ 3
Einführung und Verpflichtung

( 1 ) Der Beauftragte soll durch den Kreispfarrer in einem Gottesdienst in seinen Dienst eingeführt werden. Er verpflichtet sich, im Vertrauen auf Gottes Wort und in der Bindung an die in der oldenburgischen Kirche geltenden Bekenntnisse seinen Dienst auszurichten.
( 2 ) Der Beauftragte erhält eine Urkunde. Der Umfang und die Befristung der Beauftragung sind in die Urkunde aufzunehmen. Die Beauftragung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg bekanntgegeben.
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§ 4
Ausübung des Auftrages

( 1 ) Die Dienstaufsicht hat der Oberkirchenrat. Er erlässt im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde oder der Einrichtung eine Dienstanweisung. Der Beauftragte berichtet dem Oberkirchenrat jährlich über seine Tätigkeit.
( 2 ) Der Beauftragte kann im Gottesdienst einen Talar tragen.
( 3 ) Der Beauftragte soll an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
( 4 ) Über alle Angelegenheiten, die dem Beauftragten in Ausübung seines Auftrages bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, hat er Verschwiegenheit zu wahren.
( 5 ) Die Kirchengemeinde oder die Einrichtung erstattet auf Antrag dem Beauftragten die durch seinen Dienst entstandenen Auslagen.
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§ 5
Dauer und Beendigung des Auftrages

( 1 ) Der Auftrag ist für eine bestimmte Zeit, in der Regel drei Jahre, zu erteilen. Eine Verlängerung ist möglich auf Antrag des Gemeindekirchenrates oder der kirchlichen Einrichtung.
( 2 ) Die Beauftragung endet auch,
  1. wenn der Beauftragte einen Verzicht gegenüber dem Oberkirchenrat erklärt,
  2. wenn der Oberkirchenrat sie aus wichtigem Grunde widerruft. Die Urkunde über die Beauftragung ist zurückzugeben.
( 3 ) Die Beendigung des Auftrages ist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
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§ 6
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. 7. 1999 in Kraft.