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Geltungszeitraum von: 18.12.1975

Geltungszeitraum bis: 20.10.2016

Richtlinien über die vorläufige Ordnung des Lektorenamtes

Vom 26. Juni 1975

(GVBl. 18. Band, S. 152)

Der Oberkirchenrat gibt nach Zustimmung der Synode nachstehend die Richtlinien über eine vorläufige Ordnung des Lektorenamtes bekannt:
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I. Aufgabe

Kraft der Taufe stehen alle Gemeindeglieder im Dienst der Verkündigung und Ausbreitung des Wortes. Gemeindeglieder, die bereit und beauftragt sind, dies öffentlich im Gottesdienst zu tun und nicht im Pfarramt stehen, heißen Lektoren. Lektoren nehmen regelmäßig und ehrenamtlich folgende Aufgaben wahr:
  1. Sie können im Gottesdienst Lesungen, Abkündigungen und Gebetsdienst übernehmen und bei der Austeilung des Hl. Abendmahls mitwirken.
  2. Sie können im Gottesdienst selbstständig den liturgischen Dienst übernehmen und eine Lesepredigt halten.
  3. Sie können im Gottesdienst und in der Bibelstunde selbstständig den liturgischen Dienst übernehmen und von ihnen selbst erarbeitete Predigten halten (freie Wortverkündigung).
Amtshandlungen gehören nicht zum Dienst der Lektoren.
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II. Beauftragung für den Dienst

  1. Lektoren nach (a) werden auf Vorschlag des Gemeindekirchenrates durch den Oberkirchenrat zu ihrem Dienst beauftragt und vom Gemeindepfarrer im Gottesdienst in der Gemeinde in ihr Amt eingeführt.
  2. Lektoren nach (b) werden vom Gemeindekirchenrat dem Oberkirchenrat vorgeschlagen. Sie sollen an einem Lektorenkurs teilnehmen. In einem Gottesdienst beauftragt sie der Oberkirchenrat zu ihrem Dienst.
  3. Lektoren nach (c) müssen zu ihrem Dienst gründlich vorgebildet sein. Als Vorbildung gilt:
( 1 ) ein abgeschlossenes Studium der Theologie oder eine abgeschlossene Ausbildung als Religionslehrer oder eine abgeschlossene Diakonenausbildung, die die Wortverkündigung in sich schließt;
( 2 ) die Teilnahme an weiterführenden Lektorenkursen oder theologischem Fernstudium und ein in mehreren Jahren bewährter Lektorendienst nach (b).
In einem Gottesdienst beauftragt sie der Oberkirchenrat zu ihrem Dienst. Sie werden in ihrem Dienst von einem Pfarrer begleitet, der dazu vom Oberkirchenrat beauftragt wird.
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III. Ausübung des Dienstes

  1. Lektoren nach (a) sind für den Bereich ihrer Kirchengemeinde beauftragt. Der Gemeindepfarrer achtet auf ihren Dienst und ihre Fortbildung.
  2. Lektoren nach (b) sind in der Regel für den Bereich ihrer Kirchengemeinde beauftragt. Sie sind bei der Ausübung ihres Dienstes, besonders bei der Auswahl der Lesepredigt, zur Zusammenarbeit mit dem Pfarramt verpflichtet und dem Gemeindekirchenrat verantwortlich, in dessen Gemeinde sie Dienst tun.
  3. Lektoren nach (c) sind für den Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg beauftragt und zur Zusammenarbeit mit dem Gemeindekirchenrat verpflichtet, in dessen Gemeinde sie Dienst tun.
  4. Alle Lektoren tun ihren Dienst in der Regel unentgeltlich. Bare Auslagen hat ihnen die Gemeinde zu ersetzen, in der sie Dienst getan haben. In besonderen Fällen kann der Gemeindekirchenrat mit Zustimmung des Oberkirchenrats eine Entschädigung gewähren.
  5. Der Lektor nach (a) und (b) kann einen Chormantel tragen, der Lektor nach (b) und (c) einen Talar.
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IV. Beendigung des Dienstes

Der Auftrag an den Lektor kann zurückgenommen oder von ihm zurückgegeben werden.
Gegen die Zurücknahme des Auftrags kann der Lektor binnen eines Monats Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Oberkirchenrat letztinstanzlich. Der Auftrag an den Lektor ruht bis zur Entscheidung.