.

Kirchengesetz über die Abgabe von Optionserklärungen gemäß § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz

Vom 19. November 2016,

GVBl. 28. Band 3. Stück, S.31

Die 48. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1
Ermächtigung zur Abgabe der Erklärung
nach § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG)

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg gibt für alle am 31. Dezember 2016 bestehenden und bis zum 31. Dezember 2020 noch aus diesen zu bildenden kirchlichen Körperschaften des öffentlich Rechts, die ihrer Aufsicht unterstehen, die Erklärung gemäß § 27 Absatz 22 UStG gegenüber der zuständigen Finanzverwaltung des Landes Niedersachsen ab, dass diese Körperschaften des öffentlichen Rechts Gebrauch von der Optionsmöglichkeit in § 27 Abs. 22 UStG machen.
( 2 ) Zuständig für die Erklärung gegenüber der zuständigen Finanzverwaltung ist der Oberkirchenrat.
#

§ 2
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Dezember 2016 in Kraft.
#