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Geltungszeitraum von: 20.06.1928

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Gesetz betr. die Benutzung der Grabstellen

Vom 20. Juni 1928

(GVBl. 10. Band, S. 283)

Der Oberkirchenrat verkündet nach erfolgter Zustimmung des Landessynode als Gesetz, was folgt:
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Einziger Artikel

Auf Antrag des Kirchenrats einer Gemeinde kann durch Verordnung des Oberkirchenrats bestimmt werden, dass das Gesetz vom 16. Dezember 1864, betr. die Benutzung der Kirchenstühle und Grabstellen (in der Fassung der Gesetze vom 29. Januar 1913 und vom 15. Februar 1928), auf solche Grabstellen, welche von der Kirchengemeinde erst nach Erlass der Verordnung ausgegeben werden, keine Anwendung findet.
Die Bestimmungen über die Benutzung der Grabstellen, für die das Gesetz nach Abs. 1 nicht gilt, sind durch eine Satzung gemäß § 14 der Kirchenverfassung zu treffen.