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Geltungszeitraum von: 01.10.1950

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Anordnung zur Ausführung des Gesetzes betreffend die Benutzung von Kirchenstühlen und Grabstellen vom 7. Februar 1913 und des Gesetzes betreffend die Ausführung von Denkmalsarbeiten auf den kirchlichen Friedhöfen vom 23. Februar 1934

Vom 31. Juli 1950

(GVBl. 13. Band, S. 158)

Gemäß Art. 118 der Kirchenordnung, Teil I, wird Folgendes angeordnet:
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I.
Die Aufgaben der Gemeindekirchenräte

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§ 1

Gemäß Art. 7 § 1 des Gesetzes vom 7. Februar 1913 darf ohne Genehmigung des Gemeindekirchenrats
„kein Gewölbe, Keller oder Grab angelegt oder geöffnet, keine Ascheurne aufgestellt, kein Denkmal und keine Einfriedigung gesetzt, keine Inschrift angebracht und kein Baum gepflanzt werden.“
Die Gemeindekirchenräte können dieses Genehmigungsrecht entweder in ihrer Gesamtheit wahrnehmen oder seine Wahrnehmung auf einen besonderen Friedhofsausschuss übertragen.
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§ 2

Bei der Genehmigung ist Folgendes zu beachten:
  1. Die Gemeindekirchenräte tragen dafür Sorge, dass vor der Erteilung des Auftrages für ein Grabdenkmal usw. der Inhaber der Grabstelle mit dem Pfarrer oder einem dazu beauftragten und sachkundigen Mitglied des Gemeindekirchenrats die Gestaltung des Grabsteins, die Inschrift und die anzubringenden Symbole bespricht. Dabei soll der Pfarrer den Grabstelleninhaber beraten in der Richtung der angemessenen, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Gestaltung und einer die christliche Hoffnung widerspiegelnden Inschrift. Bei dieser Beratung sollen die von der Beratungsstelle für Friedhofskunst zur Verfügung gestellten Vorlagen benutzt werden.
  2. Genehmigungen zur Aufstellung dürfen nur an Inhaber der gemäß Gesetz vom 23. Februar 1934 ausgegebenen Zulassungskarten für Denkmalsarbeiten ausgegeben werden.
    Falls Antragsteller, deren Betrieb nicht im Gebiet der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg liegt, die Voraussetzungen der Zulassung erfüllen, kann die Genehmigung auch ohne Vorliegen der Zulassungskarte erteilt werden. Das Gleiche gilt, wenn ausnahmsweise Grabdenkmäler aus Holz oder Schmiedeeisen hergestellt werden, für Tischler oder Schmiede.
  3. Die Genehmigung darf erst erteilt werden, wenn eine Prüfung des Entwurfs durch die vom Oberkirchenrat eingesetzte Beratungsstelle für Friedhofskunst erfolgt ist und diese die Genehmigung dem zuständigen Gemeindekirchenrat mitgeteilt hat.
  4. Der Gemeindekirchenrat prüft die Übereinstimmung der Ausführung des Grabdenkmals mit dem genehmigten Entwurf. Falls die Ausführung mit dem Entwurf nicht übereinstimmt, muss die Genehmigung versagt und Abänderung verlangt werden. Im Falle der Übereinstimmung wird die Genehmigung der Aufstellung schriftlich erteilt.
  5. Der Gemeindekirchenrat lässt durch seine mit den Friedhofsarbeiten beauftragten Angestellten oder durch besondere Beauftragte überprüfen, dass nur in dieser Form genehmigte Grabdenkmäler usw. aufgestellt werden.
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§ 3

Falls nicht genehmigte oder von dem genehmigten Entwurf abweichende Grabdenkmäler usw. auf dem Friedhof aufgestellt werden, muss der Gemeindekirchenrat den Inhaber der Grabstelle schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist (in der Regel von zwei Wochen) zur Entfernung der ohne Genehmigung aufgestellten Grabsteine usw. auffordern unter Androhung der Entfernung auf Kosten des Grabstelleninhabers im Weigerungsfalle.
Falls der Grabstein nicht fristgemäß entfernt wird und eine Beseitigung der Beanstandungen auf andere Weise nicht erfolgt, ist der Grabstein usw. durch Beauftragte des Gemeindekirchenrats zu entfernen. Die entstehenden Kosten sind vom Grabstelleninhaber beizutreiben.
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§ 4

Die Gemeindekirchenräte werden die vorstehenden Bestimmungen in einer vom Oberkirchenrat vorzuschlagenden Form in ihre Friedhofsordnung aufnehmen, damit sie Bestandteil der Vereinbarungen bei der Überlassung von Grabstellen werden.
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II.
Richtlinien der Beratungsstelle für Friedhofskunst

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§ 5

Die kirchliche Beratungsstelle für Friedhofskunst setzt sich zusammen aus:
  1. dem vom Oberkirchenrat ernannten Leiter,
  2. einem in den Fragen kirchlicher Kunst erfahrenen Pfarrer oder anderen Glied der Kirche,
  3. drei vom Oberkirchenrat auf Vorschlag des Leiters ernannten Fachberatern, von denen zwei der Steinbildhauerinnung angehören sollen und einer Gartenarchitekt oder Friedhofsgärtner sein soll.
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§ 6

Die gemäß § 5 berufenen Mitglieder stellen für die Arbeit der Beratungsstelle Grundsätze auf, die den nachfolgenden Bestimmungen Rechnung tragen.
Die Prüfung der eingehenden Entwürfe obliegt dem Leiter der Beratungsstelle. In Zweifelsfällen zieht er das gemäß § 5b berufene Mitglied heran, gegebenenfalls führt er eine Prüfung durch die sämtlichen Mitglieder der Beratungsstelle herbei. Die Mitglieder der Beratungsstelle können sich vom Leiter jederzeit Einblick in die vorliegenden Entwürfe und in die praktische Arbeit der Beratungsstelle gewähren lassen.
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§ 7

Die Beratungsstelle ist berechtigt und verpflichtet, alle Denkmäler, Einfassungen und Gruftplatten, die auf kirchlichen Friedhöfen in Oldenburg, auf die sich die Zulassungskarten des Oberkirchenrats beziehen, aufgestellt werden sollen, zu prüfen.
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§ 8

Der fertiggestellte Entwurf wird der Beratungsstelle für Friedhofskunst zur Entscheidung vorgelegt. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, und zwar:
Auf dem Formblatt in doppelter Ausfertigung der Grabmalsentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung und der Schriftfarbe. Schriftart ist als Einzelbuchstabe im Maßstab 1:1 zu zeichnen. Bei größeren bildhauerischen Arbeiten Zeichnung 1:1, evtl. Modell.
Die Beratungsstelle für Friedhofskunst führt die Prüfung unverzüglich durch. Sie leitet genehmigte Entwürfe sofort an den zuständigen Gemeindekirchenrat.
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§ 9

Für die Grabsteine ist von vornherein die Grabmalsart zu bestimmen.
  1. Bis zu zwei Gräbern sind das Kreuz, die Stele, der Kissenstein und die Grabplatte zugelassen.
  2. Auf zwei und mehr Gräbern dürfen Breitsteine nur ohne sichtbaren Sockel, allseitig bearbeitete Steine, Stele, Kreuze oder Grabplatten aufgestellt werden.
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§ 10

Das Grabmal muss in Form, Werkstoff und Schrift künstlerisch und gut gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.
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§ 11

  1. Für Denkmäler und Einfassungen ist nur wetterbeständiger Naturstein zugelassen. Künstlerische Vorschläge in Eichenholz und Schmiedeeisen können genehmigt werden. Verwendung von Beton, Kunststein und Mauerwerk ist nicht gestattet. Metall, Keramik, Glas und Lichtbilder werden nicht genehmigt. Empfohlen wird Sandstein, Thüister, Kalkstein, deutscher Marmor, Muschelkalkstein, heller Syenit und heller Granit. Die Verwendung von tiefschwarzen und diesen gleichzuachtenden dunklen Werkstoffen in spiegelnd polierter Bearbeitung sowie von grellweißen Werkstoffen ist nicht gestattet.
  2. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Farbgrund der Hartsteine je nach Bearbeitungsart (Stocken, Schleifen, Polieren) ändert, ist Folgendes zu beachten:
    Als Ausgangspunkt der Bearbeitung ist an der Rückseite Spitzen zulässig, die Seiten sind mit einem vermittelnden Rundstreifen, der über den Rand der Vorderseite geht, zu stocken. Bei allseitig sichtbaren Grabmälern sind auch Rückseiten und Seitenflächen gleichwertig zu bearbeiten.
    Bei Grabmälern aus tiefschwarzem Werkstoff ist als äußerster Bearbeitungsgrad Mattschliff zulässig. Jegliche Art des Anpolierens ist unzulässig.
    Ausnahmsweise kann bei erhabener Schrift ein Bruchteil der Vorderfläche poliert werden. Die Schriftfläche muss zur gesamten Vorderfläche in Einklang stehen.
    Die Vergoldung der Buchstaben ist nur bei hellen Steinen zugelassen.
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§ 12

  1. Einfassungen – wie Denkmäler – sollen nur in Naturstein in steinmetziger Bearbeitung ausgeführt werden. Ketten und höhere Einfassungen, Gitter sind nicht zugelassen.
  2. Die Einfassungen sollen in den einzelnen Stücken nicht über 20 cm hoch und 10 cm stark sein.
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§ 13

Es gehört zu den Aufgaben der Beratungsstelle, laufend den Gemeindekirchenräten und den Steinmetzen und Bildhauern, die zur Ausführung und Unterhaltung von Grabdenkmälern zugelassen sind, Musterentwürfe und Vorschläge für die inhaltliche Gestaltung von Inschriften, die vorher dem Oberkirchenrat vorgelegt sind, zuzuleiten.
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§ 14

Händler, welche fabrikmäßig hergestellte Steine absetzen wollen, müssen vorher für diese Steine die Vorgenehmigung der Beratungsstelle einholen. Diese kann der Ausführung in einer beschränkten Zahl zustimmen. Für Erbgräber sollen grundsätzlich keine Lagerbestände von fertigen Grabdenkmälern gehalten werden.
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§ 15

Diese Richtlinien treten mit dem 1. Oktober 1950 in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien der Beratungsstelle vom 23. Oktober 1934 und die Verordnung vom 23. Januar 1938 (Ges.- u. VOBlatt XII/42) aufgehoben.