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Geltungszeitraum von: 01.03.1934

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Gesetz betreffend die Ausführung von Denkmalsarbeiten auf den kirchlichen Friedhöfen

Vom 23. Februar 1934

(GVBl. 11. Band, S. 221)

Der Oberkirchenrat verkündet nach erfolgter Zustimmung des Landeskirchenausschusses als Gesetz, was folgt:
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§ 1

Die Ausführung und Unterhaltung eines Grabdenkmals (Art. 7 des Gesetzes, betreffend die Benutzung der Kirchenstühle und Grabstellen, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Februar 1913) ist nur solchen Personen gestattet, die im Besitz einer Zulassungskarte gemäß § 2 dieses Gesetzes sind.
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§ 2

Die Zulassungskarte wird vom Oberkirchenrat auf Antrag der Zwangsinnung für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk des Landesteils Oldenburg ausgestellt; die Handwerkskammer Oldenburg ist vorher zu hören.
Die Zulassungskarte kann vom Oberkirchenrat in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zurückgezogen werden.
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§ 3

Der Inhaber einer Zulassungskarte ist verpflichtet, die Karte den Beauftragten der Kirchengemeinden auf Verlangen vorzuzeigen.
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§ 4

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 1934 in Kraft.
Alle zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden vom Oberkirchenrat im Verwaltungswege erlassen.