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Geltungszeitraum von: 04.11.1935

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Gesetz betreffend die berufsmäßige Ausführung gärtnerischer Arbeiten auf den kirchlichen Friedhöfen

Vom 4. November 1935

(GVBl. 11. Band, S. 312)

Der Oberkirchenrat verkündet nach erfolgter Zustimmung des Landeskirchenausschusses als Gesetz, was folgt:
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§ 1

Die berufsmäßige Ausführung gärtnerischer Arbeiten auf den Friedhöfen der Kirchengemeinden Brake, Delmenhorst, Eversten, Nordenham, Ohmstede, Oldenburg, Osternburg, Rüstringen und Varel (Art. 7 des Gesetzes, betreffend die Benutzung der Kirchenstühle und Grabstellen, in der Fassung vom 7. Februar 1913) ist nur solchen Personen gestattet, die im Besitze einer Zulassungskarte gemäß § 2 dieses Gesetzes sind.
Die übrigen Kirchengemeinden können durch Beschluss ihres Kirchenrats die berufsmäßige Ausführung gärtnerischer Arbeiten von der Erteilung der Zulassungskarte gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes abhängig machen.
Die Pflege der Gräber durch die Hinterbliebenen und die zur Zeit im Dienst befindlichen Friedhofswärter wird dadurch nicht berührt.
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§ 2

Die Zulassungskarte wird vom Oberkirchenrat ausgestellt.
Die Zulassungskarte kann vom Oberkirchenrat jederzeit zurückgezogen werden
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§ 3

Der Inhaber einer Zulassungskarte ist verpflichtet, die Karte den Beauftragten der Kirchengemeinden auf Verlangen vorzuzeigen.
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§ 4

Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen werden vom Oberkirchenrat erlassen.