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Geltungszeitraum von: 01.01.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz über die Veräußerung von Grundvermögen

Vom 17. November 2012

(GVBl. 27. Band, S. 108)

Die 47. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Genehmigung

( 1 ) Kirchliches Grundvermögen sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte kirchlicher Körperschaften. Seine Veräußerung bedarf einer Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
( 2 ) Kirchliches Grundvermögen dient der Substanzerhaltung des kirchlichen Vermögens.
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§ 2
Allgemeine Genehmigung

( 1 ) Beantragen Kirchengemeinden die Genehmigung für die Veräußerung von kirchlichem Grundvermögen, ist der Oberkirchenrat in seinen Entscheidungen gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 68 Abs. 1 der Kirchenordnung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ungebunden. Er kann Genehmigungen mit Auflagen versehen.
( 2 ) Bei der Entscheidung hat der Oberkirchenrat die Bedeutung kirchlichen Grundvermögens für die Kirche als auch die jeweiligen Eigentümerrechte zu berücksichtigen.
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§ 3
Genehmigung mit Erlösverwendungsauflage für nichtpfarrfondsgebundenes Grundvermögen

( 1 ) Wird eine Veräußerungsgenehmigung für nicht pfarrfondsgebundenes Grundvermögen beantragt mit der Verpflichtung, den Erlös wie nachfolgend bestimmt zu verwenden, ist die Genehmigung zu erteilen.
20 % des Verkaufserlöses fließen ohne Zweckbindung dem Haushalt der begünstigten Kirchengemeinde zu.
40 % des Verkaufserlöses fließen dem Gemeindehaushalt mit Zweckbindung für die Bauunterhaltung zu. Die Mittel sollen für den Erhalt des noch vorhandenen Gebäudebestandes verwendet werden.
40 % des Verkaufserlöses werden einem zentralen Fonds bei der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg unverzüglich zugeführt. Dessen Zweckbindung ist die Förderung von Energieeffizienz oder Brandschutzmaßnahmen an Gebäuden, die sich im kirchlichen Eigentum befinden. Der Kirchensteuerbeirat kann dem Oberkirchenrat entsprechende Förderverfahren vorschlagen.
Die Genehmigung kann ausnahmsweise versagt werden, wenn die Veräußerung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder gesamtkirchlichen Interessen widerspricht.
( 2 ) Diese Genehmigung mit Erlösverwendungsauflagen findet auf Grundstücke mit und grundstücksgleiche Rechte an Kirchengebäuden keine Anwendung. Gleiches gilt für land- und forstwirtschaftIich genutztes Grundvermögen.
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§ 4
Genehmigung mit Erlösverwendungsauflagen bei pfarrfondsgebundenem Grundvermögen

( 1 ) Wird eine Veräußerungsgenehmigung für pfarrfondsgebundenes Grundvermögen beantragt, mit der Verpflichtung, den Erlös wie nachfolgend bestimmt zu verwenden, ist die Genehmigung zu erteilen.
50 % des Verkaufserlöses werden dem Pfarrfonds zugeführt.
Mindestens 25 % des Verkaufserlöses werden zweckgebunden für die Bauunterhaltung der Gebäude der begünstigten Kirchengemeinde im pfarrfondsgebundenen Grundvermögen verwendet; (soweit nicht vorhanden für die allgemeine Bauunterhaltung).
Höchstens 25 % des Verkaufserlöses sollen zweckgebunden für die Arbeit in der begünstigten Kirchengemeinde verwendet werden.
Die Genehmigung kann ausnahmsweise versagt werden, wenn die Veräußerung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder gesamtkirchlichen Interessen widerspricht.
( 2 ) Diese Genehmigung mit Erlösverwendungsauflagen findet auf Grundstücke mit und grundstücksgleiche Rechte an Kirchengebäuden keine Anwendung. Gleiches gilt für land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundvermögen. Ebenso findet diese Regelung keine Anwendung auf Grundstücke mit aufstehendem Pfarrhaus, das als solches benötigt wird.
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§ 5
Beauftragung der Fondsverwaltung

Wird einer Kirchengemeinde eine Veräußerungsgenehmigung nach § 4 dieses Gesetzes erteilt, weist der Oberkirchenrat die Verwaltung an, den Verkauf unverzüglich umzusetzen.
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§ 6
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Kirchenkreise und Kirchenverbände entsprechend.
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§ 7
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft.