.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.01.2013
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Kirchengesetz über die Veräußerung von Grundvermögen
Vom 17. November 2012
Die 47. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Genehmigung
(
1
)
1 Kirchliches Grundvermögen sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte kirchlicher Körperschaften. 2 Seine Veräußerung bedarf einer Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
(
2
)
Kirchliches Grundvermögen dient der Substanzerhaltung des kirchlichen Vermögens.
#§ 2
Allgemeine Genehmigung
(
1
)
1 Beantragen Kirchengemeinden die Genehmigung für die Veräußerung von kirchlichem Grundvermögen, ist der Oberkirchenrat in seinen Entscheidungen gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 68 Abs. 1 der Kirchenordnung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ungebunden. 2 Er kann Genehmigungen mit Auflagen versehen.
(
2
)
Bei der Entscheidung hat der Oberkirchenrat die Bedeutung kirchlichen Grundvermögens für die Kirche als auch die jeweiligen Eigentümerrechte zu berücksichtigen.
#§ 3
Genehmigung mit Erlösverwendungsauflage für nichtpfarrfondsgebundenes Grundvermögen
(
1
)
1 Wird eine Veräußerungsgenehmigung für nicht pfarrfondsgebundenes Grundvermögen beantragt mit der Verpflichtung, den Erlös wie nachfolgend bestimmt zu verwenden, ist die Genehmigung zu erteilen.
2 20 % des Verkaufserlöses fließen ohne Zweckbindung dem Haushalt der begünstigten Kirchengemeinde zu.
3 40 % des Verkaufserlöses fließen dem Gemeindehaushalt mit Zweckbindung für die Bauunterhaltung zu. 4 Die Mittel sollen für den Erhalt des noch vorhandenen Gebäudebestandes verwendet werden.
5 40 % des Verkaufserlöses werden einem zentralen Fonds bei der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg unverzüglich zugeführt. 6 Dessen Zweckbindung ist die Förderung von Energieeffizienz oder Brandschutzmaßnahmen an Gebäuden, die sich im kirchlichen Eigentum befinden. 7 Der Kirchensteuerbeirat kann dem Oberkirchenrat entsprechende Förderverfahren vorschlagen.
8 Die Genehmigung kann ausnahmsweise versagt werden, wenn die Veräußerung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder gesamtkirchlichen Interessen widerspricht.
(
2
)
1 Diese Genehmigung mit Erlösverwendungsauflagen findet auf Grundstücke mit und grundstücksgleiche Rechte an Kirchengebäuden keine Anwendung. 2 Gleiches gilt für land- und forstwirtschaftIich genutztes Grundvermögen.
#§ 4
Genehmigung mit Erlösverwendungsauflagen bei pfarrfondsgebundenem Grundvermögen
(
1
)
1 Wird eine Veräußerungsgenehmigung für pfarrfondsgebundenes Grundvermögen beantragt, mit der Verpflichtung, den Erlös wie nachfolgend bestimmt zu verwenden, ist die Genehmigung zu erteilen.
2 50 % des Verkaufserlöses werden dem Pfarrfonds zugeführt.
3 Mindestens 25 % des Verkaufserlöses werden zweckgebunden für die Bauunterhaltung der Gebäude der begünstigten Kirchengemeinde im pfarrfondsgebundenen Grundvermögen verwendet; (soweit nicht vorhanden für die allgemeine Bauunterhaltung).
4 Höchstens 25 % des Verkaufserlöses sollen zweckgebunden für die Arbeit in der begünstigten Kirchengemeinde verwendet werden.
5 Die Genehmigung kann ausnahmsweise versagt werden, wenn die Veräußerung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder gesamtkirchlichen Interessen widerspricht.
(
2
)
1 Diese Genehmigung mit Erlösverwendungsauflagen findet auf Grundstücke mit und grundstücksgleiche Rechte an Kirchengebäuden keine Anwendung. 2 Gleiches gilt für land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundvermögen. 3 Ebenso findet diese Regelung keine Anwendung auf Grundstücke mit aufstehendem Pfarrhaus, das als solches benötigt wird.
#§ 5
Beauftragung der Fondsverwaltung
Wird einer Kirchengemeinde eine Veräußerungsgenehmigung nach § 4 dieses Gesetzes erteilt, weist der Oberkirchenrat die Verwaltung an, den Verkauf unverzüglich umzusetzen.
#§ 6
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Kirchenkreise und Kirchenverbände entsprechend.
#§ 7
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft.