.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Kirchengesetz über die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten von Kirchengemeinden
Vom 25.05.2019
(GVBl. 28. Band, S. 181), zuletzt geändert 29.05.2021 (GVBl. 28. Band, S. 264)
Die 48. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Haushaltssicherung
(
1
)
1 Haushaltssicherung umfasst alle Maßnahmen zum Abbau von Haushaltsdefiziten, zum Ausgleich des Haushaltes und zur langfristigen Sicherung eines finanziellen Handlungsspielraumes der Kirchengemeinde. 2 Ziel der Haushaltssicherung ist die substantielle Erhaltung und Sicherstellung der kirchlichen Aufgabenerfüllung im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft.
(
2
)
1 Die Haushaltssicherung soll durch die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes erreicht werden. 2 Dieses Ziel soll durch die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes erreicht werden.
#§ 2
Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
(
1
)
Die Kirchengemeinde ist zum Aufstellen eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet, wenn
- sich nach der Haushaltsplanung der Haushaltsausgleich wiederholt nur dadurch erreichen lässt, dass
- Mittel aus der Ausgleichsrücklage über den in § 75 Abs.4 KonfHO-Doppik vorgeschriebenen Mindestbestand hinaus entnommen, oder
- Zuweisungen von Mitteln aufgrund regionaler und struktureller Besonderheiten (Defizitausgleichsmittel) gewährt werden, oder
- die Haushaltsplanung wiederholt ein negatives Ergebnis erwarten lässt,
- der Allgemeinen Ausgleichsrücklage und der Betriebsmittelrücklage wiederholt keine Mittel zugeführt werden können, obwohl sie unter den Mindestbeständen liegen.
(
2
)
Liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, so kann eine Kirchengemeinde freiwillig ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen, um präventiv Maßnahmen für eine langfristige Haushaltssicherung zu ergreifen.
(
3
)
1 Bei verpflichtender Durchführung trägt die Ev.-Luth. Kirche Oldenburg den Aufwand des Prozesses zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, bei Freiwilligkeit liegt der Aufwand bei der jeweiligen Kirchengemeinde. 2 Die methodische Unterstützung wird in beiden Fällen seitens des OKR gewährt.
(
4
)
Besteht die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, sind unverzüglich Maßnahmen zur Haushaltssicherung einzuleiten.
#§ 3
Zeitlicher Umfang und Bindung des Haushaltssicherungskonzeptes
(
1
)
1 Im Haushaltssicherungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen die Zielsetzung gemäß §1 erreicht wird. 2 Der Zeitraum soll höchstens sechs Haushaltsjahre umfassen. 3 Von dem Haushaltssicherungskonzept darf nicht ohne erneute Beschlussfassung, die der Genehmigung durch den Oberkirchenrat bedarf, abgewichen werden.
(
2
)
Das Haushaltssicherungskonzept ist Grundlage für die Aufstellung des jeweils nächsten Haushalts und der mehrjährigen Finanzplanung.
#§ 4
Maßnahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes
Maßnahmen zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes sind
- die Einrichtung eines Strukturausschusses
- die Entwicklung eines Gemeindeprofils unter Beachtung der regionalen Bezüge,
- die Durchführung einer Aufgabenkritik,
- langfristige Personalplanung,
- Darstellung der mittelfristigen Finanzsituation, sowie
- die Gebäudeoptimierung.
#§ 5
Strukturausschuss als Maßnahme der Haushaltssicherung
(
1
)
1 Der Strukturausschuss bildet sich aus Mitgliedern des Gemeindekirchenrates. 2 Ihm können weitere Mitglieder der Kirchengemeinde angehören.
(
2
)
Der Gemeindekirchenrat kann selbst als Strukturausschuss handeln oder die Aufgabe dem Kirchenvorstand übertragen.
(
3
)
Dem Strukturausschuss obliegt die Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes.
(
4
)
Über das vom Strukturausschuss erarbeitete Haushaltssicherungskonzept entscheidet der Gemeindekirchenrat, sofern er nicht selbst als Strukturausschuss handelt.
#§ 6
Gemeindeprofil als Maßnahme der Haushaltssicherung
Das Gemeindeprofil beschreibt die inhaltliche Ausrichtung einer Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der prognostizierten Mitglieder- und Finanzentwicklung sowie der regionalen Bezüge.
#§ 7
Regionaler Bezug der Kirchengemeinde als Maßnahme der Haushaltssicherung
1 Die Kirchengemeinde soll prüfen, ob eine regionale Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden dazu führen kann, dass das Haushaltssicherungskonzept aufgestellt oder verbessert aufgestellt werden kann. 2 Bei der Erstellung des Haushaltssicherungskonzeptes sind Kreispfarrer und Kreiskirchenrat beratend einzubinden.
#§ 8
Aufgabenkritik als Maßnahme der Haushaltssicherung
(
1
)
1 Aufgabenkritik beinhaltet eine strategische,planerische undstrukturelle Neuordnung und Optimierung im Blick auf die künftig noch finanzierbaren Strukturen und Handlungsfelder in der Kirchengemeinde. 2 Sie erfordert eine Entscheidung darüber, welche Aufgaben künftig unter den absehbaren finanziellen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden sollen und in welcher Form dies erfolgen soll.
(
2
)
1 Aufgabenkritik ist selbstständiger Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes. 2 Die Ergebnisse und die Erkenntnisse der durchgeführten Aufgabenkritik sind schriftlich festzuhalten und im Haushaltssicherungskonzept darzulegen.
#§ 9
Personalplanung als Maßnahme der Haushaltssicherung
Die Personalplanung soll langfristig dem aktuellen und zukünftigen Bedarf der Kirchengemeinde unter Beachtung der Gemeindegliederentwicklung und der Finanzentwicklung angepasst werden.
#§ 10
Gebäudeoptimierung als Maßnahme der Haushaltssicherung
Der Gebäudestand soll langfristig dem aktuellen und zukünftigen bedarf der Kirchengemeinde unter Beachtung der Finanzentwicklung angepasst werden.
#§ 11
Inhalt des Haushaltssicherungskonzeptes
(
1
)
Zum Haushaltssicherungskonzept gehören:
- eine Haushaltsanalyse die über die aktuelle Situation und mittelfristige Finanzplanung sowie über die Ursachen der Entstehung des Haushaltsdefizits Auskunft gibt,
- die Beschreibung des Gemeindeprofils,
- die Ergebnisse der Aufgabenkritik,
- das Ergebnis der Personalplanung,
- die Ergebnisse der Gebäudestrukturanalyse,
- eine Darstellung, aus der sich die Höhe der finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Haushaltssicherungsmaßnahmen in dem jeweiligen Handlungsfeld, der Organisationseinheit und der Kostenstelle ergeben,
- eine Übersicht über die zeitliche Wirkung der Haushaltssicherungsmaßnahmen während der Laufzeit des Haushaltssicherungskonzeptes,
- die Angabe des Geltungszeitraumes des Haushaltssicherungskonzeptes.
(
2
)
Die Erstellung des endgültigen Haushaltssicherungskonzeptes soll innerhalb eines Zeitraumes von 15 Monaten ab dem Beschluss der Kirchengemeinde zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes oder der entsprechenden Aufforderung durch den Oberkirchenrat erfolgen.
§ 12
Genehmigungsverfahren
Der Oberkirchenrat genehmigt das Haushaltssicherungskonzept nach vorheriger Beratung durch den Kirchensteuerbeirat.
#§ 13
Wirkung des verpflichtenden Haushaltssicherungskonzeptes
(
1
)
1 Während der Erstellung des Haushaltssicherungskonzeptes darf die Kirchengemeinde von §§ 8 Abs. 1 und 2 sowie 75 Abs. 1 und 2 KonfHO-Doppik abweichen. 2 Die Anforderungen von § 31 Abs. 2 KonfHO-Doppik gelten während der Erstellung, der Laufzeit und der Anwendung des Haushaltssicherungskonzeptes als erfüllt.
#§ 14
Gewährung von Darlehen
(
1
)
Besteht im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes ein zeitlich begrenzter Finanzierungsbedarf, können, soweit Rücklagen nicht zur Verfügung stehen, Darlehen aus den Landeskirchenfonds als Überbrückungshilfe gewährt werden.
(
2
)
Das Darlehen ist innerhalb von sechs Jahren zu tilgen und der Schuldendienst muss innerhalb des Haushaltssicherungskonzeptes eingeplant sein.
#§ 15
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 01.07.2019 in Kraft.
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