.§ 1
§ 2
§ 3
Kirchengesetz über die Ausführung des Rahmenpfarrstellenplanes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg (Rahmenpfarrstellenplangesetz)
Vom 25. Mai 2019
(GVBl. 28. Band, S. 182)
####§ 1
Rahmenpfarrstellenplan
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1
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1 Die Synode stellt mit Beschluss auf Grund des Rahmenpfarrstellenplans die Zahl der Pfarrstellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg für jeweils zwölf Jahre fest. 2 Nach jeweils sechs Jahren wird die Zahl überprüft.
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2
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1 Der Rahmenpfarrstellenplan legt fest, wie viele der Pfarrstellen jeweils einem Kirchenkreis und wie viele Pfarrstellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zugeordnet sind.
2 Für die den Kirchenkreisen zuzuordnenden Pfarrstellen wird durch den Rahmenpfarrstellenplan bestimmt, welcher Anteil oder welche Anzahl von Pfarrstellen jeweils für die Wahrnehmung eines gemeindlichen Auftrags (gemeindliche Stellen) und für die Wahrnehmung eines allgemeinen kirchlichen Auftrags (allgemeine kirchliche Stellen) im Pfarrstellenverteilungskonzept vorzusehen ist.
3 Die den Kirchenkreisen zuzuordnenden Pfarrstellen sind im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen auf die Kirchenkreise aufzuteilen. 4 Dazu ist auf der Basis der jeweils aktuellen statistischen Zahlen für den Planungszeitraum eine Prognose zu erstellen.
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3
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Die Pfarrstellen sind Kirchengemeinden, Kirchenkreisen oder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg nach Maßgabe des Rahmenpfarrstellenplans in Verbindung mit den Pfarrstellenverteilungskonzepten zugeordnet.
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4
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Die Pfarrstellen werden auf Grundlage des Rahmenpfarrstellenplans und der Pfarrstellenverteilungskonzepte im Haushaltsplan mit dem Pfarrstellenplan ausgewiesen.
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5
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Es werden fünf Pfarrstellen für Personalbewirtschaftungsmaßnahmen errichtet. Diese werden zusätzlich zu der nach Absatz 1 festgestellten Zahl der Pfarrstellen errichtet.
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6
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Die Synode kann im Pfarrstellenplan zusätzlich zu der nach Absatz 1 festgestellten Zahl der Pfarrstellen befristete gemeindliche Stellen für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst errichten.
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7
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1 Wenn und soweit Pfarrstellen durch Dritte refinanziert werden, werden diese zusätzlich zu der nach Absatz 1 festgestellten Zahl der Pfarrstellen errichtet. 2 Ist die Refinanzierung nur für einen bestimmten Zeitraum nachgewiesen, ist eine Pfarrstelle entsprechend befristet zu errichten.
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8
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Die Besetzung der Pfarrstellen nach den Absätzen 5 bis 7 erfolgt nach den Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes zur Besetzung von allgemeinen kirchlichen Stellen.
#§ 2
Pfarrstellenverteilungskonzept des Kirchenkreises
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1
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1 Der Kreiskirchenrat legt der Kreissynode spätestens vier Wochen vor ihrer Tagung ein Pfarrstellenverteilungskonzept zur Beschlussfassung vor. 2 Das Verfahren zur Erarbeitung regelt die Kreissynode.
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2
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1 Die Kreissynode hat auf eine gleichmäßige pfarramtliche Versorgung im Kirchenkreis hinzuwirken. 2 Bei wesentlichen Veränderungen der Anforderungen an die pfarramtliche Versorgung im Kirchenkreis ist das Pfarrstellenverteilungskonzept anzupassen.
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3
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1 Mehrere Kirchengemeinden können in einem Pfarramt verbunden werden. 2 Die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der mehrere Kirchengemeinden versorgt, ist Mitglied des Gemeindekirchenrates jeder einzelnen Kirchengemeinde.
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4
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Beschlüsse der Kreissynode über das Pfarrstellenverteilungskonzept bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrates.
#§ 3
Pfarrstellenverteilungskonzept der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
1 Der Oberkirchenrat erstellt ein Pfarrstellenverteilungskonzept für die direkt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg zugeordneten allgemeinen kirchlichen Stellen und legt es der Synode zur Genehmigung vor. 2 Soweit Änderungen des Pfarrstellenverteilungskonzeptes für die direkt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg zugeordneten Stellen notwendig werden, bedarf es bei wesentlichen Änderungen der Genehmigung der Synode, ansonsten der Genehmigung des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
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