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Visitationsordnung

Vom 21. November 2015

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I. Grundsätze, Aufgaben und Ziele der Visitation

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§ 1
Grundverständnis der Visitation

( 1 ) Visitation beruht auf der biblischen Einsicht in den Besuch als Stärkung und Ermutigung (Apg 15,36-16,5; 1 Kor 12,4-26) und dem reformatorischen Verständnis von Leitung und Erneuerung der Kirche. Visitation liegt in der Verantwortung des Oberkirchenrates der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Der Oberkirchenrat berichtet dem Gemeinsamen Kirchenausschuss regelmäßig über die Planung, den Verlauf und das Ergebnis der Visitationen.
( 2 ) Visitation geht von dem Grundsatz aus, dass Kirche in den Gemeinden, Kirchenkreisen, Einrichtungen und Werken, in allen Arbeitsbereichen und der Gesamtkirche den Auftrag hat, allen Menschen das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen. Das Gebot der Liebe verpflichtet zum Zeugnis und Dienst in Kirche, Staat und Gesellschaft.
( 3 ) Visitation soll Gemeinden, Einrichtungen und Werke wahrnehmen, würdigen, wertschätzen, ermutigen und konstruktiv kritisch begleiten.
( 4 ) Besuchende und Besuchte tragen gemeinsam Verantwortung für das Gelingen der Visitation. Sie entlasten und ermutigen einander durch die gemeinsame Übernahme von Verantwortung für den Weg der einzelnen Gemeinde in der Gemeinschaft der Gemeinden. Als Zeichen des gemeinsamen Auftrags feiern sie miteinander Gottesdienst.
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§ 2
Aufgaben und Ziele der Visitation

( 1 ) Visitation orientiert sich an dem Auftrag der Kirche, „die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk“ (Barmer Theologische Erklärung, These VI).
( 2 ) Visitation will die Gemeinden, Einrichtungen und Werke motivieren und stärken, Kirche zu gestalten. Aufsicht und Rechnungsprüfung sind deutlich von Visitation zu unterscheiden.1
Eine inhaltliche oder zeitliche Verkoppelung von Aufsicht und Rechnungsprüfung einerseits und Visitation andererseits kann auf Wunsch der Visitierten erfolgen.
( 3 ) Visitation als wertschätzende Erkundung hat unterstützende Funktion in den Kirchengemeinden, Einrichtungen und Werken. Werden während einer Visitation Konflikte sichtbar, hat das Visitationsteam die visitierte Kirchengemeinde auf weiterführende Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung hinzuweisen.
( 4 ) Visitation dient der Begegnung von Menschen aus verschiedenen Bereichen innerhalb und außerhalb der Kirche.
( 5 ) In der Visitation wird auf besondere Weise der Zusammenhang von Gesellschaft und evangelischer Kirchengemeinde deutlich. Die Visitation unterstreicht den gesellschaftlich-diakonischen Auftrag und macht die ökumenische Dimension kirchlicher Arbeit deutlich.
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II. Visitation einer Kirchengemeinde

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§ 3
Verfahren

( 1 ) Die Kreissynoden jedes Kirchenkreises schlagen bei ihrer Konstituierung ein Visitationsteam vor, das vom Oberkirchenrat berufen wird. Der Kreiskirchenrat legt einen Zeitplan für Visitationen vor. Diese finden in Kirchengemeinden, Kirchenverbänden oder Regionen statt. Soweit im Folgenden von Kirchengemeinden die Rede ist, gelten die Regelungen für Kirchenverbände oder Regionen entsprechend.
( 2 ) Das Visitationsvorhaben soll der Kirchengemeinde ein Jahr vor der Visitation angekündigt werden.
( 3 ) Die Kirchengemeinde bestimmt einen Visitationsschwerpunkt (Arbeitsgebiet), das Visitationsteam bestimmt einen anderen Visitationsschwerpunkt.
( 4 ) Das Planungsgespräch zwischen Visitationsteam und Gemeindekirchenrat über die Visitationsschwerpunkte findet zeitnah nach der Festlegung des Visitationstermins statt (§ 8).
( 5 ) Der Folgebesuch des Visitationsteams in der Kirchengemeinde soll frühestens ein Jahr, spätestens jedoch drei Jahre nach der Visitation erfolgen (§ 15).
( 6 ) Der Oberkirchenrat berichtet dem Gemeinsamen Kirchenausschuss regelmäßig über die Planung, den Verlauf und das Ergebnis der Visitationen (§ 1 Abs.1).
( 7 ) Das Visitationsteam berichtet jährlich der Kreissynode.
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§ 4
Das Visitationsteam – Zusammensetzung und Aufgaben

( 1 ) Dem Visitationsteam gehört die Kreispfarrerin/der Kreispfarrer oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende des Kreiskirchenrates an sowie mindestens drei weitere von der Kreissynode zu wählende Personen, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind. Diese Personen müssen einem in einer Gliedkirche der EKD geltenden Bekenntnis angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. (Vergleichbare Regelung zu § 11 Abs. 2 Satz 3 Personalaktenordnung). Zum Visitationsteam gehören weiterhin mindestens ein Mitglied des Kreiskirchenrats, ein theologisches und ein nichttheologisches Mitglied der Kreissynode. Für jedes Mitglied des Visitationsteams wird eine Vertreterin/ein Vertreter gewählt. Die Kreispfarrerin/der Kreispfarrer oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende des Kreiskirchenrates leitet in der Regel das Visitationsteam.
( 2 ) Ein Mitglied der zu visitierenden Kirchengemeinde darf nicht Mitglied des Visitationsteams sein. Dafür muss ein Ersatzmitglied berufen werden.
( 3 ) Das Visitationsteam kann bis zu vier Personen beratend hinzuziehen.
( 4 ) Der Gemeinsame Kirchenausschuss bestimmt eines seiner Mitglieder, welches das Visitationsteam unterstützt.
( 5 ) Der Oberkirchenrat hat in enger Abstimmung mit den Kirchenkreisen für Schulungen der Visitationsteams zu sorgen.
( 6 ) Das Visitationsteam hat die Aufgabe, die Besuchten wahrzunehmen, zu würdigen, wert zu schätzen, zu ermutigen und konstruktiv kritisch zu begleiten. Das Visitationsteam stärkt haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Kirchengemeinde und Visitationsteam treffen Vereinbarungen, die der Kirchengemeinde zur Weiterarbeit hilfreich sein sollen. Die Vereinbarungen bilden Bezugs- und Ausgangspunkt für das Gespräch beim Folgebesuch (§ 15).
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§ 5
Aufstellung eines Visitationsplanes im Kirchenkreis

( 1 ) Der Kreiskirchenrat stellt einen Plan der zu visitierenden Kirchengemeinden für die Amtszeit einer Kreissynode auf. Dieser Visitationsplan wird vom Kreiskirchenrat beschlossen, nachdem die zu visitierenden Kirchengemeinden gehört wurden. Die Kirchengemeinden eines Kirchenkreises sind schriftlich über diesen Visitationsplan zu informieren.
Unabhängig davon haben alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises das Recht, sich um eine Visitation zu bewerben. Das Interesse einer Kirchengemeinde ist dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Visitationsteams schriftlich unter Beigabe eines Beschlusses des Gemeindekirchenrates mitzuteilen. Über die Aufnahme einer Kirchengemeinde in den Visitationsplan entscheidet der Kreiskirchenrat abschließend.
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§ 6
Ablauf der Visitation

Zu einer Visitation gehören folgende Bestandteile:
  1. Vorausgehender Prozess zur Wahl eines zu visitierenden Schwerpunktes durch den Gemeindekirchenrat
  2. Bearbeitung eines standardisierten Fragebogens durch die zu visitierende Gemeinde für das Visitationsteam mit geeigneten Zahlen, Daten und Fakten über das Gemeindeleben (optional)
  3. Planungsgespräch zwischen Gemeindekirchenrat und Visitationsteam ( § 8)
  4. Erstellung eines Diskussionspapiers über den von dem Visitationsteam festgelegten Visitationsschwerpunkt (§ 10)
  5. Erstellung eines Diskussionspapiers über den von dem Visitationsteam festgelegten Visitationsschwerpunkt (§ 10)
  6. Gottesdienst gestaltet von der Kirchengemeinde (§ 11)
  7. Gemeindeversammlung
  8. Gespräch mit ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden, wesentlich mit denen, die in den Visitationsschwerpunkten arbeiten (§ 12)
  9. Praxisbesuche zu den beiden Visitationsschwerpunkten
  10. Verabredung weiterer Besuche (Kommune, Vereine, andere Kirchen, Glaubensgemeinschaften etc.) im Planungsgespräch
  11. verbindliche schriftliche Vereinbarungen (§ 13)
  12. Gottesdienst gestaltet vom Visitationsteam (§ 11)
  13. eine gemeinsame Sitzung zu den Schwerpunkten der Visitation von Gemeindekirchenrat und Visitationsteam (§ 13).
  14. Berichterstattung durch das Visitationsteam an den Gemeindekirchenrat und den Oberkirchenrat (schriftliche Dokumentation) (§§ 13, 14)
  15. Folgebesuche (§ 15).
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§ 7
Dauer und Häufigkeit einer Visitation

( 1 ) Der zeitliche Rahmen für eine Visitation in einer Kirchengemeinde soll mindestens eine Woche betragen, er sollte jedoch vier Wochen nicht überschreiten.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde soll alle acht Jahre visitiert werden.
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§ 8
Planungsgespräch

( 1 ) Die Visitation wird durch ein Planungsgespräch zwischen Gemeindekirchenrat und dem Visitationsteam vorbereitet.
( 2 ) In diesem Gespräch geht es besonders um
  1. die Besprechung des Grundverständnisses, der Aufgaben und Ziele der Visitation,
  2. die Festlegung des Zeitrahmens, der Struktur und des Verlaufs der Visitation,
  3. die Festlegung der beiden Visitationsschwerpunkte,
  4. eine Vorstellung der Kirchengemeinde für das Visitationsteam mit Übergabe geeigneter Daten (Statistiken, Gemeindekonzeption, Gemeindebrief usw.), dies kann anhand eines vorab erarbeiteten standardisierten Fragebogens geschehen (§ 6),
  5. Absprache der Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Visitation.
( 3 ) Die Kirchengemeinde ist nach diesem Planungsgespräch in geeigneter Form über die bevorstehende Visitation zu informieren (Presse, Gemeindebrief, Abkündigungen, begleitende Öffentlichkeitsarbeit).
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§ 9
Erstellung eines Arbeitsberichtes

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat verfasst einen konzentrierten Arbeitsbericht über den vom Gemeindekirchenrat ausgewählten Visitationsschwerpunkt.
( 2 ) Dieser soll dem Visitationsteam spätestens drei Monate vor Beginn der Visitation vorliegen.
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§ 10
Erstellung eines Diskussionspapiers

( 1 ) Das Visitationsteam erarbeitet ein Diskussionspapier über den vom Visitationsteam ausgewählten Visitationsschwerpunkt.
( 2 ) Das Diskussionspapier soll dem Gemeindekirchenrat spätestens drei Monate vor Beginn der Visitation zugeleitet werden.
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§ 11
Gottesdienste

( 1 ) Der Gottesdienst zu Beginn wird von der Kirchengemeinde und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verantwortet und gestaltet. Das Visitationsteam stellt sich der Gemeinde in diesem Gottesdienst vor.
( 2 ) Ein weiterer Gottesdienst wird vom Visitationsteam verantwortet und gestaltet.
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§ 12
Gespräche mit Pfarrerinnen und Pfarrern,
ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

( 1 ) Auf Wunsch des Visitationsteams sowie auf Anfrage der Pfarrerinnen und Pfarrer und der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden sollen Gespräche geführt werden.
( 2 ) Die Gespräche dienen dem würdigenden Hören und dem wertschätzenden Fragen.
( 3 ) Diese Gespräche können bei Bedarf als vertrauliche Einzelgespräche oder im Rahmen eines gemeinsamen Treffens stattfinden.
( 4 ) In den Gesprächen sollen Themen zukunftsweisend zur Sprache kommen.
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§ 13
Ergebnisse und Vereinbarungen

( 1 ) Die aus verschiedenen Gesprächen und während der Visitation gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke werden vom Visitationsteam und dem Gemeindekirchenrat in einer Gemeindekirchenratssitzung eingebracht und mit dem Gemeindekirchenrat inhaltlich erörtert. Das Visitationsteam erstellt eine daraus resultierende Zusammenfassung, die Vereinbarungsvorschläge beinhaltet. Diese werden dem Gemeindekirchenrat zugeleitet. Die sich daraus ergebenden gemeinsam erarbeiteten Vorstellungen für die Gemeindearbeit und die möglichen Schritte ihrer Umsetzung münden in den Visitationsbericht, der Vereinbarungen beinhaltet, die schriftlich festgehalten werden.
( 2 ) Beinhalten die Vereinbarungen Personalfragen, ist ein gesondertes Schriftstück anzufertigen. Dieses wird der Öffentlichkeit nicht bekannt gegeben.
( 3 ) Die Terminfestlegung für den Folgebesuch ist Bestandteil der Vereinbarungen.
( 4 ) Vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeindekirchenrates (vgl. § 14 Abs.3) sind die Vereinbarungen - bis auf diejenigen nach Abs. 2 - von der visitierten Kirchengemeinde allen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde bekannt zu machen.
( 5 ) Auch sonstige Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten.
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§ 14
Abschlussbericht

( 1 ) Das Visitationsteam ist verantwortlich für eine schriftliche Dokumentation der Visitation.
( 2 ) Die schriftliche Dokumentation umfasst die Schriftstücke, die vor und während der Visitation angefertigt wurden (Arbeitsbericht, Diskussionspapier, zeitlicher Ablauf der Visitation, Protokolle der Gemeindekirchenratssitzungen und Vereinbarungen).
( 3 ) Das Visitationsteam fertigt einen schriftlichen Bericht über die gesammelten Erkenntnisse und Eindrücke an und legt die Vereinbarungen bei. Dieser Bericht erfolgt innerhalb von acht Wochen nach dem Abschlussgespräch und ist vor Einreichung im Oberkirchenrat dem Gemeindekirchenrat zur Verfügung zu stellen. Der Gemeindekirchenrat muss durch Beschluss diesem Bericht zustimmen. Dies erfolgt ebenfalls innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Berichtes.
( 4 ) Verweigert der Gemeindekirchenrat die Zustimmung zum gefertigten Bericht, soll ein Gespräch zwischen Gemeindekirchenrat und Visitationsteam stattfinden. In diesem Gespräch soll der Bericht so gefertigt werden, dass er dem Oberkirchenrat vorgelegt werden kann.
( 5 ) Kann kein Bericht vorgelegt werden, gilt die Visitation als nicht erfolgt.
( 6 ) Der Oberkirchenrat bestätigt den Empfang des Abschlussberichtes und gibt gegebenenfalls zu den vorgelegten Unterlagen eine Stellungnahme ab. Die Stellungnahme soll innerhalb von acht Wochen erfolgen. Diese Stellungnahme erhalten der Vorsitzende/die Vorsitzende des Visitationsteams und des Gemeindekirchenrates mit der Bitte um Weitergabe an die Mitglieder des Visitationsteams und des Gemeindekirchenrates.
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§ 15
Folgebesuch

Für den Folgebesuch durch das Visitationsteam im Gemeindekirchenrat gilt folgende
( 1 ) Der Folgebesuch findet ein bis mx. drei Jahre nach der Visitation statt.
( 2 ) Bezugs - und Ausgangspunkt des Gespräches sind die Vereinbarungen der Visitation. Über den Folgebesuch wird ein Protokoll erstellt.
( 3 ) Die Vereinbarungen der letzten Visitation und das Protokoll über den Folgebesuch sind u.a. Grundlage der vorlaufenden Berichterstattung der nächsten Visitation.
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III. Visitation von Kirchenkreisen Werken und Arbeitsbereichen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

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§ 16
Grundsätze

( 1 ) Visitation von Kirchenkreisen, Einrichtungen, Werken und Arbeitsbereichen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg liegt in der Verantwortung des Gemeinsamen Kirchenausschusses der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
( 2 ) Die in § 2 genannten Aufgaben und Ziele der Visitation gelten entsprechend.
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§ 17
Das Visitationsteam

( 1 ) Es werden von der Synode in der konstituierenden Sitzung vier nichttheologische und zwei theologische Synodale gewählt. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
( 2 ) Der Oberkirchenrat bestimmt ein Mitglied des Kollegiums des Oberkirchenrates.
( 3 ) Der Gemeinsame Kirchenausschuss kann bis zu zwei weitere Mitglieder des Visitationsteams berufen. Diese können auch aus anderen Bereichen kommen (Universität, Kliniken, Diakonie etc.). Diese Mitglieder müssen Mitglied der evangelischen Kirche sein.
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§ 18
Durchführung

( 1 ) Die Bestimmungen der §§ 3-15 zur Durchführung einer Visitation in einer Kirchengemeinde finden entsprechende Anwendung.
( 2 ) Der Visitationsplan (§ 5 Abs.1) wird vom Gemeinsamen Kirchenausschuss beschlossen.
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IV. Visitation von Diensten Werken und Einrichtungen der Kirchenkreise

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§ 19
Gundsätze

( 1 ) Die Dienste, Werke und Einrichtungen, die zu einem Kirchenkreis gehören (Familienbildungsstätte, diakonische Einrichtungen, Begegnungsstätten), werden vom Visitationsteam des Kirchenkreises visitiert.
( 2 ) Die Bestimmungen der §§ 16-18 zur Durchführung einer Visitation von Kirchenkreisen, Einrichtungen, Werken und Arbeitsbereichen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg finden entsprechende Anwendung.
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V. Visitation der rechtllich selbständigen Dienste, Werke und Einrichtungen

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§ 20
Grundsätze

Rechtlich selbständige Dienste, Werke und Einrichtungen werden visitiert, soweit dies allgemein oder im Einzelfall vereinbart ist.
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VI. Aufsicht und Rechnungsprüfung

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§ 21
Aufsicht und Rechnungsprüfung

( 1 ) Die Rechnungsprüfung erfolgt unabhängig von der Visitation. Sie soll in deutlich zeitlichem Abstand stattfinden.
( 2 ) Die Bestimmungen über die Aufsicht und die Rechnungsprüfung bleiben unberührt (Fußnote zu § 2 Abs.2).
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VII. Schlussbestimmungen

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§ 22
Ausführungsbestimmungen und Geltungsdauer

Der Oberkirchenrat kann weitere Ausführungsbestimmungen zu dieser Rechtsordnung erlassen.
Die Visitationsordnung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.