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Richtlinie für die Zuweisung von Mitteln für strukturelle und regionale Besonderheiten (Defizitausgleich) an die Kirchengemeinden

Vom 20. November 2015

(GVBl. XXVIII, Band, 1. Stück, S. 6), zuletzt geändert 27.05.2021 (GVBl. 28. Band, 12. Stück, S. 266)

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Vorwort:

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Aus Kirchensteuermitteln weist die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg jährlich den Kirchengemeinden einen festen Betrag zur Finanzierung ihrer Aufgaben zu. Dieser Betrag wird durch den Kirchensteuerbeirat nach einem von ihm festgelegten Schlüssel verteilt. Von diesem Betrag behält der Kirchensteuerbeirat einen Teil zurück, um Kirchengemeinden zu unterstützen, die ihren Haushalt aufgrund von strukturellen oder regionalen Besonderheiten nicht ausgleichen können (Defizitausgleich).
Dabei setzt der Kirchensteuerbeirat es als selbstverständlich voraus, dass Kirchengemeinden, die ihren Haushalt nicht ausgleichen können und einen entsprechenden Antrag stellen, sich vor Antragstellung der Hilfe und Beratung der zuständigen Regionalen Dienststelle und ggf. weiterer kirchlicher Beratungsangebote bedient haben.
Für die Verteilung dieser Defizitausgleichsmittel stellt der Kirchensteuerbeirat folgende Richtlinie auf:
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Verteilungsrichtlinie:

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Die Kirchengemeinden stellen beim Kirchensteuerbeirat einen Antrag auf Zuweisung von Mitteln zum Defizitausgleich.
Der Antrag muss Folgendes beinhalten:
  1. Offenlegung der wirtschaftlichen Gesamtsituation der Kirchengemeinde.
  2. Darstellung der für die Kirchengemeinde bestehenden regionalen und/oder strukturellen Besonderheiten.
  3. Darstellung der durch die Kirchengemeinde vorgenommenen Haushaltssicherungsmaßnahmen.
Der Kirchensteuerbeirat gibt dem Antrag in der Regel statt,
• wenn die Kirchengemeinde gemäß des Kirchengesetzes über die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten von Kirchengemeinden ein Haushaltssicherungskonzept erstellt bzw. sich im Prozess zur Erstellung befindet
• und die aktuelle Rücklagenübersicht verdeutlicht, dass der Mindestbestand der Allgemeinen Ausgleichsrücklage (§ 75 (4) KonfHO-Doppik) unterschritten ist
• und die aktuelle Rücklagenübersicht verdeutlicht, dass der Mindestbestand der Betriebsmittelrücklage (§ 75 (3) KonfHO-Doppik) unterschritten ist
• und freie Rücklagen (§ 75 (8) KonfHO-Doppik) nicht zur Verfügung stehen,
sodass ein Ausgleich des negativen Ergebnisses durch Rücklageentnahme nicht möglich ist.
Die Defizitausgleichsmittel dienen nicht zum Auffüllen der Mindestbestände der Pflichtrücklagen.
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Fristen

Der Antrag einer Kirchengemeinde muss bis zum 30.09. des Folgejahres beim Kirchensteuerbeirat eingegangen sein. Der Kirchensteuerbeirat entscheidet bis zum 30.11. des Folgejahres.
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Ausschüttung

Die nicht benötigten Defizitausgleichsmittel werden – nach einem vom Kirchensteuerbeirat festgelegten Verteilschlüssel – an alle Kirchengemeinden ausgeschüttet.
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Höhe der Defizitausgleichsmittel

  1. Der Kirchensteuerbeirat überprüft regelmäßig unter Beachtung der wirtschaftlichen Gesamtsituation der Kirchengemeinden und der gestellten Anträge, ob die Gesamthöhe der Mittel für regionale und strukturelle Besonderheiten (Defizitausgleich) ausreichend ist oder im Hinblick auf die Gesamtsumme angepasst werden muss.
  2. Reichen die zur Verfügung stehenden Defizitausgleichsmittel für die stattgegebenen Anträge nicht aus, so werden die Mittel prozentual nach Antragshöhe verteilt.
  3. Kirchengemeinden haben die Möglichkeit, mehrfach Anträge auf Defizitausgleich zu stellen. Bei wiederholter Antragstellung kann der Kirchensteuerbeirat von dem Fall der Regelbewilligung abweichen.
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