.1. Abschnitt
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
2. Abschnitt
########§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
3. Abschnitt
###§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
4. Abschnitt
########§ 15
Satzung für den Friedhofsverband Butjadingen
Verbandssatzung nach dem Kirchengesetz über die Bildung von Kirchenverbänden in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KVG) vom 24.11.1994 (GVBI. XXVll. Bd. Seite 81)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Grundlegende Bestimmungen
§ 1 Umfassungsklausel
§ 2 Name und Sitz des Friedhofsverbandes
§ 3 Aufgaben des Friedhofsverbandes
§ 4 Organe des Friedhofsverbandes
2. Abschnitt
Verbandsvertretung
§ 5 Zusammensetzung und Amtszeit der Verbandsvertretung
§ 6 Zuständigkeiten der Verbandsvertretung
§ 7 Sitzungen der Verbandsvertretung
§ 8 Vorsitz in der Verbandsvertretung
3. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Erlass von Satzungen
§ 10 Finanzierung
§ 11 Geschäftsführung des Friedhofsverbandes
§ 12 Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung
§ 13 Vermögensauseinandersetzung
§ 14 Änderungen der Verbandssatzung
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten
#1. Abschnitt
Grundlegende Bestimmungen
###§ 1
Umfassungsklausel
Die in dieser Verbandssatzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
#§ 2
Name und Sitz des Friedhofsverbandes
(
1
)
Die ev.-luth. Kirchengemeinden Abbehausen, Burhave, Eckwarden, Langwarden, Stollharnm, Tossens und Waddens (Verbandsmitglieder) bilden einen Friedhofsverband nach dem Kirchenverbandsgesetz mit Sitz in Butjadingen.
(
2
)
Der Friedhofsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 GG und gehört zur Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
(
3
)
Er führt den Namen „Friedhofsverband Butjadingen".
#§ 3
Aufgaben des Friedhofsverbandes
(
1
)
Der Friedhofsverband übernimmt die Trägerschaft für die Friedhöfe der ev.-luth. Kirchengemeinden Abbehausen, Burhave, Eckwarden, Langwarden, Stollhamm, Tossens und Waddens. Näheres regeln die Übertragungsverträge zwischen den einzelnen Verbandsmitgliedern und dem Verband.
(
2
)
Der Friedhofsverband ist Anstellungsträger für die Mitarbeiter im Friedhofsbereich. Es sind jeweils die für die Kirchengemeinden geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Dienstvertragsordnung, anzuwenden.
(
3
)
Der Friedhofsverband verpflichtet sich zur Übernahme der Mitarbeiter, die für die Tätigkeiten für die Friedhöfe angestellt sind. Die Mitarbeiter dürfen dabei in ihren bisherigen Rechten aus ihren Dienstverhältnissen nicht schlechter gestellt werden. Die weiteren Einzelheiten regeln die Übertragungsverträge.
(
4
)
Der Friedhofsverband verpflichtet sich zur Übernahme der bestehenden Dienstleistungsverträge.
(
5
)
Weitere gemeinsame übergreifende kirchliche Aufgaben können durch Änderung der Verbandssatzung übernommen werden.
#§ 4
Organe des Friedhofsverbandes
Das Organ des Friedhofsverbandes ist die Verbandsvertretung.
#2. Abschnitt
Verbandsvertretung
########§ 5
Zusammensetzung und Amtszeit der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder, die vom jeweiligen Gemeindekirchenrat zu wählen sind, und den Pastoren, die Pfarrstelleninhaber in einer Verbandsgemeinde sind.
(
2
)
Die Vertreter sollen Mitglieder des Gemeindekirchenrates des entsendenden Verbandsmitgliedes sein.
(
3
)
Scheidet ein Vertreter aus der Verbandsvertretung aus, so ist an dessen Stelle für den Rest der Amtszeit ein neuer Vertreter durch das betroffene Verbandsmitglied zu bestimmen.
(
4
)
Die entsendende Gemeinde kann ihren Vertreter abberufen. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 5 (3).
(
5
)
Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Gemeindekirchenräte. Nach Ablauf der Amts zeit bleiben die Vertreter bis zur Konstituierung der neugebildeten Verbandsvertretung im Amt. Die Verbandsvertretung ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der zuständigen Organe der Verbandsmitglieder durch die Verbandsmitglieder zu bestimmen.
#§ 6
Zuständigkeiten der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung entscheidet über alle Angelegenheiten des Friedhofsverbandes, sofern nicht der Vorsitzende gemäß § 8, Absatz 3 zuständig ist.
(
2
)
Der Verbandsvertretung obliegen insbesondere:
- die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsvertretung und seines Stellvertreters,
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan mit dem Stellenplan des Friedhofsverbandes sowie die Bereitstellung eines Rahmens für über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
- die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung der Geschäftsführung und des Kassenverwalters, nach Prüfung durch die überörtliche Prüfung (§ 84 KonfHOK),
- die Bestellung der örtlichen Prüfer,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung und den Erlass von weiteren Satzungen,
- die Entscheidung zum Beitritt weiterer Mitglieder, nach entsprechender Beschlussfassung in den Gemeindekirchenräten der Verbandsmitglieder,
- die Entscheidung zum Austritt eines Verbandsmitgliedes, nach entsprechender Beschlussfassung in den Gemeindekirchenräten der Verbandsmitglieder,
- die Entscheidung über den Ausschluss eines Verbandsmitgliedes, nach entsprechender Beschlussfassung in den Gemeindekirchenräten der Verbandsmitglieder,
- die Entscheidung über die Auflösung des Friedhofsverbandes, nach sprechender Beschlussfassung in den Gemeindekirchenräten der Verbandsmitglieder,
- die Unterstützung des Vorsitzenden bei seiner Vorbereitung der Sitzungen,
- die Unterstützung des Vorsitzenden bei seiner Ausführung der Beschlüsse,
- die Einstellung der Mitarbeiter des Verbandes im Rahmen des Stellenplanes,
- die Bestellung des anweisenden Ältesten und seines Stellvertreters.
§ 7
Sitzungen der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung tritt monatlich, mindestens aber jeden zweiten Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter mit einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertreter der Verbandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(
2
)
Die Verbandsvertretung tritt erstmals innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung zusammen und wird vom ältesten Mitglied der Verbandsvertretung einberufen und bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet.
(
3
)
Zu außerordentlichen Sitzungen beruft der Vorsitzende, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist, ein. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Verbandsvertreter dieses beantragt.
(
4
)
Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(
5
)
Die Verbandsvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
6
)
Soweit die Verbandssatzung oder die Geschäftsordnung das Verfahren nicht regelt, gilt die Geschäftsordnung für Gemeindekirchenräte der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sinngemäß.
(
7
)
Über die Beschlüsse der Verbandsvertretung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
#§ 8
Vorsitz in der Verbandsvertretung
(
1
)
Der Vorsitzende der Verbandsvertretung und sein Stellvertreter werden aus der Mitte der Verbandsvertretung für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindekirchenräte gewählt. § 5 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
Ist der Vorsitzende ein Pfarrer, so soll der Stellvertreter kein Pfarrer sein und umgekehrt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden muss von einem anderen Verbandsmitglied entsandt werden als der Vorsitzende.
(
3
)
Der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsvertretung, deren Einberufung und Leitung.
- Die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung.
- Die Erledigung der laufenden Geschäfte des Friedhofsverbandes.
- Die jährliche Aufstellung des Entwurfes des Haushalts- und Stellenplanes.
- Die Erstellung der Jahresrechnung.
- Die Erstattung eines Jahresberichtes.
- Die Dienstaufsicht über alle Mitarbeiter des Friedhofsverbandes und im Bedarfsfall der Erlass von Dienstanweisungen.
(
5
)
Nach außen vertritt der Vorsitzende der Verbandsvertretung den Friedhofsverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren.
(
6
)
Urkunden, welche den Friedhofsverband Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten sind namens des Friedhofsverbandes von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter jeweils mit einem weiteren Mitglied der Verbandsvertretung zu vollziehen.
#3. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
###§ 9
Erlass von Satzungen
Der Friedhofsverband erlässt über die Benutzung seiner öffentlichen Einrichtungen, sowie über die Erhebung von Gebühren entsprechende Satzungen. Die zum Zeitpunkt der Überlassung der Friedhöfe bestehenden Satzungen der Verbandsmitglieder gelten bis zum Erlass von neuen Satzungen durch den Friedhofsverband für den bisherigen Geltungsbereich fort.
#§ 10
Finanzierung
(
1
)
Der Kirchenverband deckt seinen Haushaltsbedarf durch
- Gebühren für die Benutzung seiner öffentlichen Einrichtungen,
- öffentliche Zuwendungen,
- sonstige Einnahmen.
(
2
)
Evtl. Überschüsse werden einer zweckgebundenen Rücklage des Friedhofsverbandes zugeführt.
#§ 11
Örtliche und überörtliche Prüfung
(
1
)
Der Friedhofsverband unterliegt der örtlichen und überörtlichen Prüfung nach § 84 KonfHOK.
(
2
)
Für die örtliche Prüfung werden zwei fachkundige Prüfer bestellt. Diese nehmen die Prüfung gemeinschaftlich vor. Die Bestellung erfolgt durch die Verbandsvertretung. Die Prüfer sollen nicht demselben Verbandsmitglied angehören. Eine Mitgliedschaft der benannten Personen in der Verbandsvertretung ist für die Bestellung unschädlich.
#§ 12
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung
(
1
)
Mittel des Friedhofsverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Friedhofsverbandes erhalten.
(
2
)
Der Friedhofsverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(
3
)
Bei Auflösung des Friedhofsverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Friedhofsverbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für die eigenen Friedhöfe zu verwenden haben.
#§ 13
Vermögensauseinandersetzung
(
1
)
Im Falle einer Auflösung des Friedhofsverbandes findet über sein Vermögen eine Vermögensauseinandersetzung statt. Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung ist die Höhe des eingebrachten Vermögens der Verbandsmitglieder. Einigen sich die Verbandsmitglieder nicht, bestimmt der Oberkirchenrat die Auseinandersetzung nach Recht und Billigkeit.
(
2
)
Im Falle eines Austritts können die Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechend angewandt werden. In diesem Fall kann eine Vermögensauseinandersetzung jedoch nicht verlangt werden, wenn dadurch die Erfüllung des Verbandszweckes wesentlich erschwert wird.
(
3
)
lm Falle eines Ausschlusses werden die Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechend angewandt. In diesem Fall kann eine Vermögensauseinandersetzung jedoch nur verlangt werden, wenn dadurch die Erfüllung des Verbandszweckes nicht gefährdet oder wesentlich erschwert wird.
#§ 14
Änderungen der Verbandssatzung
Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Stimmen ändern. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates.
#4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
########§ 15
Inkrafttreten
Die Verbandssatzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
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