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Kirchengesetz über die Besetzung von Pfarrstellen

vom 25.05.2019

(GVBl. 28. Band, S. 183), zuletzt geändert am 20.11.2021 (GVBl. 29. Band, S. 8)

Die 48. Synode hat folgendes Kirchengesetz neu gefasst:1#
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I. Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Zweck des Gesetzes

Dieses Kirchengesetz trifft die näheren Bestimmungen über die Besetzung von Pfarrstellen, die mit einem gemeindlichen Auftrag (gemeindliche Stellen) oder einem allgemeinen kirchlichen Auftrag (allgemeine kirchliche Stellen) verbunden sind.
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§ 2
Besetzungsarten

( 1 ) Gemeindliche Stellen werden aufgrund einer Wahl durch die Kirchengemeinde besetzt. Ist die gemeindliche Stelle für die Versorgung von mehr als einer Kirchengemeinde vorgesehen, erfolgt die Wahl durch alle beteiligten Kirchengemeinden.
( 2 ) Allgemeine kirchliche Stellen werden durch Berufung besetzt. Soweit die allgemeine kirchliche Stelle einem Kirchenkreis zugeordnet ist, erfolgt die Auswahl durch den Kreiskirchenrat, im Übrigen durch den Oberkirchenrat. Die Berufung kann für einen begrenzten Zeitraum erfolgen. Eine erneute Berufung ist möglich.
( 3 ) Sind mit einer Stelle ein gemeindlicher Auftrag und ein allgemeiner kirchlicher Auftrag verbunden oder ist die gemeindliche Stelle für die Versorgung von mehr als einer Kirchengemeinde vorgesehen, ist in dem nach den Regelungen dieses Kirchengesetztes durchzuführenden Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren jeweils Einvernehmen zwischen den an der Besetzung Beteiligten herzustellen.
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§ 3
Ausschreibungsgrundsatz

( 1 ) Zu besetzende Stellen dürfen grundsätzlich nur aufgrund einer Ausschreibung besetzt werden. Von der Ausschreibung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn der Gemeinsame Kirchenausschuss eine Stelle aus wichtigen, im gesamtkirchlichen Interesse liegenden Gründen besetzt, insbesondere wenn eine gemeindliche Stelle im unmittelbaren Anschluss an einen Probedienst mit der bisherigen Pfarrerin oder dem bisherigen Pfarrer auf Probe besetzt werden soll (Artikel 44 Satz 3 Kirchenordnung).
( 2 ) Der Oberkirchenrat schreibt die Stelle aus. Bei Stellen, die einem Kirchenkreis zugeordnet sind, setzt sich der Oberkirchenrat hinsichtlich der Gestaltung der Ausschreibung mit dem Kreiskirchenrat ins Benehmen. Der Kirchenkreis setzt sich bei gemeindlichen Stellen mit dem Gemeindekirchenrat oder den Gemeindekirchenräten ins Benehmen.
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§ 4
Ausschreibungsverfahren

( 1 ) Die Ausschreibungsfrist soll einen Monat betragen.
( 2 ) Die Bewerbungen sind an den Oberkirchenrat zu richten. Der Oberkirchenrat leitet die Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für die Berufung in ein Pfarramt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg erfüllen, an die am Besetzungsverfahren Beteiligten weiter.
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II. Besetzung aufgrund einer Wahl durch die Kirchengemeinde oder die Kirchengemeinden nach den Artikeln 25 Absatz 1 Nr. 8, 41 bis 46 Kirchenordnung

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§ 5
Vorstellung

Die nach Artikel 42 Absatz 3 Kirchenordnung vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber haben in der Kirchengemeinde oder den Kirchengemeinden an einem Sonn- oder Feiertag einen Gottesdienst zu leiten, die Predigt zu halten sowie sich in einer Gemeindeversammlung vorzustellen. Weitere Formen der Vorstellung können durch den Gemeindekirchenrat oder die Gemeindekirchenräte beschlossen werden.
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§ 6
Wahlanordnung und Wahlberechtigung

( 1 ) Die Wahl wird durch den Gemeindekirchenrat oder die Gemeindekirchenräte angeordnet. Sie darf frühestens eine Woche nach Vorstellung der letzten Bewerberin oder des letzten Bewerbers stattfinden.
( 2 ) Wahlberechtigt ist jedes Gemeindeglied, das am Tage der Wahl das Wahlrecht zum Gemeindekirchenrat hat.
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§ 7
Bekanntmachungen

( 1 ) Mindestens drei Wochen vor dem Tag, an dem der erste der in § 5 vorgesehenen Gottesdienste stattfinden soll, sind die Gemeindeglieder durch mindestens zweimalige Abkündigungen im Gottesdienst auf die bevorstehende Wahl hinzuweisen. Hierbei sind
  1. die rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Wahl,
  2. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
  3. die Sonn- oder Feiertage, an denen die Bewerberinnen und Bewerber einen Gottesdienst leiten,
  4. Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sowie der weiteren Vorstellungen,
  5. Zeit und Ort für die Auslegung der Wahlberechtigtenliste nach Absatz 2 und Aufforderung zur Einsichtnahme,
  6. Zeit und Ort der Wahl,
  7. Zeit und Ort der Abkündigung des Wahlergebnisses und
  8. Beginn der Einspruchsfrist nach Artikel 46 Kirchenordnung bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe soll nach Möglichkeit außerdem in der örtlichen Presse, Gemeindebrief und durch digitale Medien erfolgen.
( 2 ) Die Wahlberechtigtenliste ist zwei Wochen vor dem Wahltage zu festen Zeiten eine Woche lang allgemein zugänglich auszulegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Auslegung und Prüfung der Wahlberechtigtenliste vor einer Wahl zum Gemeindekirchenrat entsprechend.
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§ 8
Wahlvorstand

( 1 ) Vor der Wahl ernennt der Gemeindekirchenrat einen Wahlvorstand.
( 2 ) Für die Ernennung und die Tätigkeit des Wahlvorstandes und für die Wahlhandlung, insbesondere mobile Wahllokale und Briefwahl, gelten die Vorschriften über die Bildung des Wahlvorstandes und die Wahlhandlung bei der Wahl zum Gemeindekirchenrat entsprechend.
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§ 9
Ort und Form der Wahl

( 1 ) Das Wahllokal soll in dem Seelsorgebezirk sein, in dem sich die ausgeschriebene gemeindliche Pfarrstelle befindet.
( 2 ) Die Stimmzettel müssen die Namen der Bewerberinnen und Bewerber enthalten.
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§ 10
Wahl

( 1 ) Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Steht nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.
( 2 ) Wird die Wahl durch den Gemeindekirchenrat vorgenommen (Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 Kirchenordnung), muss sie auf der den Mitgliedern des Gemeindekirchenrates vor der Sitzung mitgeteilten Tagesordnung stehen. Die Wahl leitet die Kreispfarrerin oder der Kreispfarrer oder eine von ihr beauftragte Person. In besonderen Fällen wird die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vom Gemeinsamen Kirchenausschuss benannt. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist, wer die Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Wahlberechtigten erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Erhält auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, kann der Gemeindekirchenrat einen dritten Wahlgang beschließen, in dem zwischen den beiden Personen zu wählen ist, die die meisten der abgegebenen Stimmen im zweiten Wahlgang erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet eine Stichwahl statt; nach erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los. Wird durch den Gemeindekirchenrat von einem dritten Wahlgang abgesehen oder erhält auch in diesem Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, ist ein neuer Wahltermin anzusetzen und ein neuer Wahlvorschlag aufzustellen, der dieselben Namen enthalten kann.
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§ 11
Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Name der oder des Gewählten ist an dem auf die Wahl folgenden Sonntag im Gottesdienst bekanntzugeben; hierbei ist auf das Einspruchsrecht nach Artikel 46 Absatz 1 Kirchenordnung hinzuweisen.
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§ 12
Regelungen, wenn eine gemeindliche Stelle für die Versorgung von mehr als einer Kirchengemeinde vorgesehen ist

( 1 ) Soweit eine gemeindliche Stelle für die Versorgung von mehreren Kirchengemeinden vorgesehen ist, können sich diese darauf einigen, in welcher Kirchengemeinde die Bewerber oder Bewerberinnen den Gottesdienst leitet, die Predigt hält und wo sie oder er sich in einer gemeinsamen Gemeindeversammlung vorstellt.
( 2 ) Die Wahl wird durch jeden Gemeindekirchenrat angeordnet.
( 3 ) Die Abkündigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 erfolgt in jeder Kirchengemeinde. § 7 Abs. 2 ist in jeder Kirchengemeinde entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Entsprechend § 9 wird in jeder Kirchengemeinde ein Wahllokal eingerichtet.
( 5 ) Die Wahlvorschriften gemäß § 10 sind bei verbundenen Pfarrstellen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) eine Wahl durch die Gemeindekirchenräte kann nur erfolgen, wenn alle beteiligten Gemeindekirchenräte einen übereinstimmenden Beschluss gemäß Art. 41 Abs.2 S.2 KO gefasst haben,
b) die gemeinsame Wahl findet in einer gemeinsamen Sitzung der Gemeindekirchenräte statt, in der die Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindekirchenräte anwesend sein muss.
( 6 ) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend § 11 hat in jeder Kirchengemeinde zu erfolgen.
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III. Besetzung durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss bei Verzicht auf das Wahlrecht (Artikel 41 Absatz 2 Satz 3 Kirchenordnung) und bei gesamtkirchlichem Interesse (Artikel 44 Kirchenordnung)

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§ 13
Verfahren

( 1 ) Der Gemeinsame Kirchenausschusses wählt die Bewerberin oder den Bewerber aus, der berufen werden soll (Artikel 96 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Kirchenordnung).
( 2 ) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der berufen werden soll, hat in der Kirchengemeinde oder den Kirchengemeinden einen Gottesdienst zu leiten und die Predigt zu halten sowie sich in einer Gemeindeversammlung vorzustellen. Ist die gemeindliche Stelle für die Versorgung von mehr als einer Kirchengemeinde vorgesehen, kann der Gemeinsame Kirchenausschuss für die Vorstellung eine gemeinsame Gemeindeversammlung vorsehen.Im Einzelfall kann er weitere Formen der Vorstellung vorsehen.
( 3 ) Die Termine des Besetzungsverfahrens sind spätestens drei Wochen vorher entsprechend § 7 Absatz 1 bekanntzugeben, insbesondere der Termin, von dem ab die Einspruchsfristen des Artikels 46 Absatz 1 Kirchenordnung laufen.
( 4 ) In Fällen, in denen der Gemeinsame Kirchenausschuss eine Stelle aus wichtigen, im gesamtkirchlichem Interesse liegenden Gründen besetzt, insbesondere, wenn eine gemeindliche Stelle im unmittelbaren Anschluss an einen Probedienst mit der bisherigen Pfarrerin oder dem bisherigen Pfarrer auf Probe besetzt werden soll, kann von dem Verfahren des § 12 Abs. 1 bis 3 abgewichen werden.
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§ 14
Mitwirkung der Kirchengemeinde

Der Gemeinsame Kirchenausschuss hört den Gemeindekirchenrat oder die Gemeindekirchenräte nach Abschluss des Vorstellungsverfahrens zu der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber an. Im Fall der Besetzung nach Artikel 44 Kirchenordnung hört der Gemeinsame Kirchenausschuss auch den Kreiskirchenrat an.
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IV. Besetzung von allgemeinen kirchlichen Stellen nach Artikel 96 Absatz 2 Satz 2 Nr. 13 Kirchenordnung

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§ 15
Verfahren

( 1 ) Handelt es sich um eine allgemeine kirchliche Stelle, die einem Kirchenkreis zugeordnet ist, bestimmt der Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Kreiskirchenrat die Form der Vorstellung. Bei den übrigen allgemeinen kirchlichen Stellen bestimmt der Oberkirchenrat die Form der Vorstellung. Der Oberkirchenrat legt die Form der Vorstellung vor Beginn des Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens fest und informiert den Gemeinsamen Kirchenausschuss über die beabsichtigte Form der Vorstellung. Im Einzelfall kann der Gemeinsame Kirchenausschuss weitere Formen der Vorstellung vorsehen.
( 2 ) Der Gemeinsame Kirchenausschuss wählt die Bewerberinnen und Bewerber aus, die sich vorstellen (Artikel 96 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Kirchenordnung).
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§ 16
Mitwirkung des Kirchenkreises bei der Besetzung einer dem Kirchenkreis zugeordneten allgemeinen kirchlichen Stelle

Der Gemeinsame Kirchenausschuss besetzt die allgemeinen kirchlichen Stellen. Sofern sie dem Kirchenkreis zugeordnet sind, erfolgt dies auf Vorschlag des Kreiskirchenrates.

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1 ↑ Das Kirchengesetz vom 25.05.2019 tritt zum 1. Juli 2019 in Kraft. Die Änderung vom 20.11.2021 tritt am 01.01.2022 in Kraft.