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Kirchengesetz zur Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(MVG-EKD-Anwendungsgesetz – MVG-EKD-AnwG)

Vom 22. November 2019

(GVBl. 28. Band, S. 220), geändert 29.05.2021 (GVBl. 28. Band, S. 263)

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§ 1
(zu § 1 MVG-EKD)
Grundsatz

( 1 ) Einrichtungen der Diakonie sind auch Zusammenschlüsse von Diakonischen Werken mehrerer Gliedkirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
( 2 ) Für Einrichtungen der Diakonie, die ihren Hauptsitz in einer Gliedkirche im Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen haben und dort rechtlich selbständige oder unselbständige Einrichtungen unterhalten, findet das MVG – EKD nach Maßgabe diesen Anwendungsgesetzes Anwendung.
( 3 ) Das MVG – EKD nach Maßgabe dieses Anwendungsgesetzes gilt ferner für Einrichtungen der Diakonie, die ihren Hauptsitz im Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen haben und rechtlich selbständige oder unselbständige Einrichtungsteile im Bereich einer Gliedkirche außerhalb der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen unterhalten.
( 4 ) Das MVG – EKD nach Maßgabe dieses Anwendungsgesetzes gilt ferner für Einrichtungen der Diakonie, deren Hauptsitz sich im Bereich einer Gliedkirche außerhalb der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen befindet und die Einrichtungsteile im Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen unterhalten. Auf Antrag kann für diese Einrichtungsstelle die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen werden. Die Genehmigung ist beim Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. zu beantragen.
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§ 2
(zu § 2 Absatz 1 MVG-EKD)
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des MVG-EKD und im Sinne dieses Kirchengesetzes gelten nicht
  1. Personen, die sich in einem Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes oder des Pfarrverwaltergesetzes befinden,
  2. Vikare und Vikarinnen,
  3. Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen in der Vorbereitungszeit.
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§ 3
(zu § 5 MVG-EKD)
Mitarbeitervertretung

( 1 ) Für mehrere Dienststellen kann eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet werden, wenn die jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiterschaften der beteiligten Dienststellen und die oberste Dienstbehörde zustimmen. Haben mehrere beteiligte Dienststellen eine im Wesentlichen einheitliche Leitung im Sinne von § 4 Absatz 1 MVG-EKD, so wird die Zustimmung der obersten Dienstbehörde durch die Zustimmung der einheitlichen Leitung ersetzt. Die Mitarbeiterschaft einer der beteiligten Dienststellen kann mit Wirkung von der nächsten Wahlperiode an die Bildung einer eigenen Mitarbeitervertretung beschließen.
( 2 ) Die Bildung und Zusammensetzung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden,
  1. wenn mehrere beteiligte Dienststellen aus der Diakonie eine im Wesentlichen einheitliche Dienststellenleitung haben,
  2. wenn Dienststellenleitung aus mehreren Dienststellen durch Verfassung, Gesetz, Satzung, Ordnung oder Vertrag jeweils derselben Dienststellenleitung einer weiteren Dienststelle weisungsgebunden unterstellt sind oder
  3. wenn es sich um verbundene Unternehmen entsprechend § 15 Aktiengesetz handelt.
Die Dienstvereinbarung wird nur wirksam, wenn die jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiterschaften der beteiligten Dienststellen vorher zustimmen. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 6 MVG-EKD.
( 3 ) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die geschäftsführende Dienststelle der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung.
( 4 ) Für die zum Bereich eines Kirchenkreises gehörenden kirchlichen Körperschaften werden gemeinsame Mitarbeitervertretungen zusammen mit dem Kirchenkreis gebildet. Für mehrere Kirchenkreise kann eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet werden. In diesen Fällen finden § 5 Absatz 2 bis 6 MVG-EKD und Absatz 1 entsprechende Anwendung.
( 5 ) Für Dienststellen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen können gemeinsame Mitarbeitervertretungen auch mit Mitarbeitervertretungen im Bereich der beteiligten Kirchen gebildet werden. Neben der Zustimmung der zuständigen obersten Dienstbehörde ist auch die Zustimmung des Rates der Konföderation erforderlich.
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§ 4
(zu § 36 a Absatz 1 MVG-EKD)
Einigungsstelle

( 1 ) Für die zum Bereich eines Kirchenkreises gehörenden kirchlichen Körperschaften und die Kirchenkreise werden anlassbezogen Einigungsstellen gebildet. Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung gemäß § 3 Absatz 1 kann durch Dienstvereinbarungen mit den beteiligten Dienststellenleitungen eine gemeinsame Einigungsstelle bilden. Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung und die Dienststellenleitung der betroffenen Dienststelle verständigen sich auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Einigungsstelle. Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt sie das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten in analoger Anwendung von § 100 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz. Gegen die Entscheidung der oder des Vorsitzenden ist die Beschwerde zum Kirchengerichtshof der EKD (Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten) zulässig.
( 2 ) Für Diakonische Einrichtungen, die einen Dienststellenverbund darstellen, kann eine gemeinsame Einigungsstelle gebildet werden.
( 3 ) Mindestens ein beisitzendes Mitglied der Einigungsstelle muss jeweils der betreffenden Dienststelle angehören. Kann diese Dienststelle ein beisitzendes Mitglied nicht stellen, muss das Mitglied einer der Dienststellen angehören für die die Gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet ist. Die Beteiligten können sich durch einen Beistand gemäß § 61 Abs. 4 MVG-EKD nur dann vertreten lassen, wenn dieser benanntes beisitzendes Mitglied ist.
( 4 ) Das Verfahren vor der Einigungsstelle wird durch schriftlich begründeten Antrag einer der beteiligten Stellen eingeleitet. Durch Dienstvereinbarung können weitere Einzelheiten zum Verfahren vor der Einigungsstelle geregelt werden.
( 5 ) Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich zu begründen und von dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen; je eine Ausfertigung ist der Dienstellenleitung und der Mitarbeitervertretung zuzuleiten.
( 6 ) Die durch die Anrufung und die Tätigkeit der Einigungsstelle entstehenden Sachkosten, die Entschädigung für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie die Kosten für die beisitzenden Mitglieder, die der Dienststelle angehören, trägt die Dienststelle.
( 7 ) Der Oberkirchenrat kann im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk in Oldenburg die Entschädigung für die Mitglieder der Einigungsstellen durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 5
(zu § 54 Absatz 1 MVG-EKD)

( 1 ) Mit Zustimmung des jeweiligen Diakonischen Werkes kann ein Gesamtausschuss für das jeweilige Diakonische Werk gebildet werden. Abweichend von § 54 Absatz 1 MVG-EKD kann mit deren Zustimmung ein Gemeinsamer Gesamtausschuss für das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. und das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg e.V. gebildet werden. Der Gemeinsame Gesamtausschuss wird unter dem Namen „Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (agmav)“ tätig.
( 2 ) Die Regelungen nach den §§ 54 und 55 MVG-EKD für den Gemeinsamen Gesamtausschuss werden nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (agmav) durch Rechtsverordnung getroffen.
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§ 6
Übergangsregelungen

( 1 ) Die Amtszeit der zum 01.05.2020 zu wählenden Mitarbeitervertretungen endet am 30.04.2025.
( 2 ) Bis zum Ende der Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden Mitarbeitervertretungen finden die §§ 8 und 21 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
( 3 ) Auf die Beteiligungsverfahren, die beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen eingeleitet waren, finden die §§ 38 ff. des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
( 4 ) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der sie stellvertretenden Personen endet am 30.April 2021.
( 5 ) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden endet am 30. April 2021.