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Verordnung über die D-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg1#

Vom 01. Juli 2016

(GVBl. 28. Band 8. Stück, v. 15.07.2019)

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§ 1
Allgemein

( 1 ) Die D-Prüfung ist der Nachweis einer Basisqualifikation für den kirchenmusikalischen Dienst in einer Kirchengemeinde.
( 2 ) Die D-Prüfung kann in den Fächern
  1. Orgel
  2. Chorleitung
  3. Posauenchorleitung
  4. Popularkirchenmusik
    • a) Ensembleleitung oder
    • b) Instrumentalspiel
  5. Kinder- und Jugendchorleitung
abgelegt werden.
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§ 2
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Zur Prüfung werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die eine entsprechende musikalische Ausbildung nachweisen können. Zum Nachweis der fachlichen Vorbildung zählen:
  1. für die Basisfächer die Ausbildung bei einer Kreiskantorin bzw. einem Kreiskantor der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
  2. für das Hauptfach Orgel der Unterricht im Orgelspiel bei einem Kantor oder einer Kantorin der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
  3. für das Hauptfach Chorleitung das Singen in einem Chor, der von einem Kantor oder einer Kantorin der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg geleitet wird, sowie die einsemestrige Teilnahme am Chorleitungsunterricht des C-Seminars Oldenburg
  4. für das Hauptfach Posaunenchorleitung die Teilnahme an dem angebotenen Ausbildungsgang des Posaunenwerkes, der auch die Basisfächer umfasst
  5. für das Hauptfach Popularkirchenmusik die Mitwirkung und der Unterricht in einem entsprechenden Ensemble, das durch eine Kantorin oder einen Kantor der Ev.-Luth. Kirche mit dem Profil „Popularkirchenmusik“ geleitet wird
  6. für das Hauptfach Kinder- und Jugendchorleitung ein Praktikum bei einer Kantorin oder einem Kantor der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg mit dem Profil „Singen mit Kindern und Jugendlichen“ oder bei einer anderen Kantorin oder einem anderen Kantor der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
( 2 ) Bewerber und Bewerberinnen mit anderer fachlicher Vorbildung können auf Antrag zugelassen werden.
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§ 3
Basisfächer

Folgende Einzelfächer sind Basisfächer, in denen alle Bewerberinnen und Bewerber geprüft werden:
  1. Musiktheoie/Gehörbildung:
    • Kenntnis von Dur - und Molltonleitern, Intervallen und Dreiklängen
    • Hören von Intervallen und Dreiklängen
  2. Gottesdienstkunde:
    • Kenntnis des gebräuchlichen Gottesdienstablaufs (mit Abendmahl)
    • Überblick über das Kirchenjahr
  3. Gesangbuchkunde:
    • Aufbau des Gesangbuches
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§ 4
Hauptfächer

( 1 ) Die D-Prüfung für das Fach Orgelspiel erstreckt sich auf folgende Teile:
  1. Vortrag zweier selbstgewählter freier oder choralgebundener Orgelwerke mit obligatem Pedal
  2. Stichproben aus einer vorab eingereichten Liste von mindestens 20 Chorälen im vierstimmigen Satz mit Pedal aus dem Choralbuch. Zusätzlich ist freies Harmonisieren möglich.
  3. Spiel von liturgischen Stücken
  4. Grundkenntnisse der Orgelregister und deren angemessene Verwendung im Gottesdienst
( 2 ) Die D-Prüfung für das Fach Chorleitung erstreckt sich auf folgende Teile:
  1. Einstudieren und Dirigieren eines gegebenen freien oder choralgebundenen einfachen Chorsatzes (vorbereitet)
  2. Singen eines Liedes (vorbereitet)
  3. Grundkenntnisse der Stimmbildung und des Umgangs mit der eigenen Stimme
  4. Kenntnis leichter Chorliteratur und ihrer Verwendung im Gottesdienst
( 3 ) Die D-Prüfung für das Fach Posaunenchorleitung erstreckt sich auf folgende Teile:
  1. Erarbeitung eines gegebenen Choralvorspiels oder einer freien Bläsermusik (vorbereitet)
  2. Instrumentalspiel:
    • Tonleiterspiel nach gegebenem Rhythmus
    • Vortrag eines Bläserstückes nach eigener Wahl (vorbereitet)
    • Vomblattspiel einer Bläserstimme sowie einer atonalen Reihe
  3. Grundlegende Kenntnisse in Instrumentenkunde und Literaturkunde
( 4 ) Die D-Prüfung für das Fach Popularkirchenmusik erstreckt sich auf folgende Teile:
  1. Ensembleleitung (Chor oder Band) erstreckt sich auf folgende Teile:
    1. Selbstständige Erarbeitung, Vermittlung und Anleitung gegebener einfacher Pop- oder Gospelchorliteratur bzw. einfacher Bandarrangements (vorbereitet)
    2. Grundkenntnisse der Stimmbildung und des Umgangs mit der eigenen Stimme bzw. Spiel eines einfachen Stückes auf einem Bandinstrument (Harmonieinstrument) (vorbereitet)
    3. Grundkenntnisse im Umgang mit technischem Equipment
  2. Instrumentalspiel (Piano oder Gitarre) erstreckt sich auf folgende Teile:
    1. Spiel zweier selbstgewählter für den gottesdienstlichen Gebrauch geeigneter Solo-Stücke (ausnotierte Komposition oder Leadsheet-Improvisation)
    2. Stichproben aus einer vorab eingereichten Liste von mindestens 20 Liedern unterschiedlicher Stile (auch Choräle)
    3. Spiel von liturgischen Stücken
( 5 ) Die D-Prüfung für das Fach Kinder- und Jugendchorleitung erstreckt sich auf folgende Teile:
  1. Altersgerechte Vermittlung eines gegebenen Liedes (vorbereitet)
  2. Unbegleitetes Singen eines Liedes (vorbereitet)
  3. Begleitung eines Liedes nach Akkordsymbolen (vorbereitet)
  4. Grundkenntnisse altersgerechter Stimmbildung
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§ 5
Prüfung

( 1 ) Die Anmeldung zur D-Prüfung für die Fächer gemäß § 1, (2), 1., 2., 4. und 5. erfolgt bei der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor, die bzw. der auch über die Zulassung entscheidet.
Die Anmeldung zur D-Prüfung für das Fach Posaunenchorleitung erfolgt bei der Landesposaunenwartin bzw. dem Landesposaunenwart, die bzw. der auch über die Zulassung entscheidet.
( 2 ) Die Prüfungskommission für die Fächer gemäß § 1, (2), 1., 2., 4. und 5. besteht aus der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor und der zuständigen Kreiskantorin bzw. dem zuständigen Kreiskantor. Die Hauptfachlehrerin bzw. der Hauptfachlehrer kann beratend teilnehmen.
Die Prüfungskommission für das Fach Posaunenchorleitung besteht aus der Landesposaunenwartin bzw. dem Landesposaunenwart und einer Kreiskantorin oder einem Kreiskantor. Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann des Posaunenwerkes kann beratend teilnehmen.
( 3 ) Der Prüfungsanmeldung ist ein Nachweis über die Mitgliedschaft in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg oder einer Kirche der ACK beizufügen.
( 4 ) Die Prüfungsnoten in den Einzelfächern lauten:
1 +
(15 P.)
= voll sehr gut
1
(14 P.)
= sehr gut
1 -
(13 P.)
= knapp sehr gut
2 +
(12 P.)
= voll gut
2
(11 P.)
= gut
2 -
(10 P.)
= knapp gut
3 +
(09 P.)
= voll befriedigend
3
(08 P.)
= befriedigend
3 -
(07 P.)
= knapp befriedigend
4 +
(06 P.)
= voll ausreichend
4
(05 P.)
= ausreichend
4 -
(04 P.)
= knapp ausreichend
5 +
(03 P.)
= voll mangelhaft
5
(02 P.)
= mangelhaft
5 -
(01 P.)
= knapp mangelhaft
6 +
( 0 P.)
= ungenügend
Die Gesamtnote errechnet sich durch die Summe der Punkte der drei Basisfächer und des Hauptfachs, wobei das Hauptfach dreifach zu bewerten ist, geteilt durch sechs.
Die D-Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn im Hauptfach als Note 5+ (03 P.) oder schlechter erzielt wurde, oder wenn die Gesamtnote 5+ (03 P.) oder schlechter ist.
( 5 ) Die Wiederholung der D-Prüfung oder eine Nachprüfung kann nur einmal erfolgen. Bei einer Wiederholung kann die Prüfungskommission die bei der ersten Prüfung bestandenen Einzelfächer erlassen.
( 6 ) Über die erfolgreich abgelegte D-Prüfung wird vom Oberkirchenrat ein Zeugnis ausgestellt, welches die Gesamtnote sowie alle Einzelbewertungen enthält.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.7.2016 in Kraft.