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Kirchliche Verordnung
über die Zuständigkeiten der Gemeinsamen Kirchenverwaltung (ZustVO-GKV)
vom 01.05.20181#

(ABl. EKD 2005 S. 1)

Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Bildung einer Gemeinsamen Kirchenverwaltung (Kirchenverwaltungsgesetz – KiVwG) vom 16.11.2007 (GVBl. XXVI. Band, S. 112 ff.), zuletzt geändert durch 3. Änderung des Kirchenverwaltungsgesetzes vom 20. November 2014 (GVBl. XXVII. Band, S. 201) wird vom Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Gemeinsamen Kirchenausschuss verordnet:
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§ 1

( 1 ) Nachstehend werden die Zuständigkeiten zwischen der Zentralen Dienststelle und den Regionalen Dienststellen geregelt. Wenn Aufgaben der Gemeinsamen Kirchenverwaltung nicht berücksichtigt worden sind oder wenn die Gemeinsame Kirchenverwaltung zusätzliche Aufgaben übernimmt, entscheidet bis zu einer Neuregelung die Leitung der Gemeinsamen Kirchenverwaltung über die Zuständigkeit.
( 2 ) Für die Vorbereitung von Entscheidungen in Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich genehmigungsbedürftiger, ist die Gemeinsame Kirchenverwaltung zuständig.
( 3 ) Durch diese Verordnung wird die Entscheidungsfreiheit der Leitungsorgane der angeschlossenen Benutzer nicht berührt.
( 4 ) Durch diese Verordnung werden Zuständigkeiten, die über andere kirchenrechtliche Vorschriften hinausgehen, nicht begründet.
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§ 2

( 1 ) Die Zentrale Dienststelle der Gemeinsamen Kirchenverwaltung umfasst die Aufgabenbereiche Allgemeine Verwaltung, Bau, Finanzen, IT-gestützte Organisation, Kindertagesstätten, Liegenschaften und Personal.
( 2 ) Zum Aufgabenbereich Allgemeine Verwaltung gehören insbesondere folgende Verwaltungsleistungen:
  • Durchführung und Beratung Gemeindekirchenratswahl
  • Fachadministration Allgemeine Verwaltung
  • Fachadministration Meldewesen
  • Fachberatung Kirchenbüro
  • Fuhrparkverwaltung
  • Grundsatzangelegenheiten Melde- und Kirchbuchwesen
  • Organisationsentwicklung
  • Raumplanung
  • Registratur / Schriftgutverwaltung
  • Versicherungswesen
  • Zentrales Beschaffungswesen
( 3 ) Zum Aufgabenbereich Bau gehören insbesondere folgende Verwaltungsleistungen:
  • Bauberatung bei Bauunterhaltungsmaßnahmen unter 25.000 € auf Anfrage in begründeten Fällen
  • Bauberatung und Planung für Bauunterhaltung und Baumaßnahmen ab 25.000 € sowie für (Bau-)Maßnahmen im Bereich Denkmalschutz, kirchliche Kunst, Liturgie und Sakralbauten
  • Fachadministration Bau
  • Finanzierung und Abrechnung für Bauunterhaltung und Baumaßnahmen ab 25.000 € sowie für (Bau-)Maßnahmen im Bereich Denkmalschutz, kirchliche Kunst, Liturgie und Sakralbauten
  • Gebäudemanagement
  • Landeskirchliches Bauprogramm und Bauliste
  • Umwelt- und Klimaschutzangelegenheiten
( 4 ) Zum Aufgabenbereich Finanzen gehören insbesondere folgende Verwaltungsleistungen:
  • Abrechnung kirchlicher Zuschüsse Kindertagesstätten
  • Buchhaltung des landeskirchlichen Haushalts und Sonderhaushalte
  • Entwicklung von Anlagestrategien
  • Entwicklung von Strategien zur Kreditaufnahme
  • Erstellung und Änderung von Rahmenrichtlinien, Rahmenverträgen, Musterbetreuungsverträgen und Mustersatzungen für Kindertagesstätten
  • Fachadministration Finanzen
  • Fachadministration Kindertagesstätten
  • Gemeindezuweisungen
  • Geschäftsführung Kirchbaustiftung
  • Haushaltsplanung und –überwachung des landeskirchlichen Haushalts
  • Jahresrechnung des landeskirchlichen Haushalts
  • Kirchensteuern
  • Landeskirchenkasse
  • Verwaltung des Landeskirchenfonds
( 5 ) Zum Aufgabenbereich IT gestützte Organisation gehören insbesondere folgende Verwaltungsleistungen:
  • Betreuung sämtlicher EDV-Angelegenheiten (mit Einschränkungen bei den Fachanwendungen) einschließlich des Kirchennetzes der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg bzw. Steuerung externer Dienstleister
  • Klärung grundsätzlicher Fragestellungen in Bezug auf die Struktur des Kirchennetzes und die Bereitstellung verfahrensunabhängiger IT
  • Unterstützung bei der Weiterentwicklung und Harmonisierung von Fachanwendungen
  • Unterstützung bei der Einführung neuer Software
( 6 ) Zum Aufgabenbereich Liegenschaften gehören insbesondere folgende Verwaltungsleistungen:
  • Beratung bei Nutzungsverträgen zum Thema Windenergie
  • Bauleitplanung
  • Dingliche Rechte
  • Fachadministration Liegenschaften
  • Gesamtkirchliches Immobilienmanagement einschl. Verwertung
  • Grundbesitzkartei und Katasterangelegenheiten
  • Grundbuchangelegenheiten
  • Kauf-, Erbbaurechts-, Pacht- und sonstige Übertragungsverträge
  • Mietverträge (Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg)
  • Mietwohnungsverwaltung (Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg)
  • Pachtländereien (Pfarrfonds, Kirchenfonds, Küsterfonds, Organistenfonds)
  • Verkehrswertermittlung
  • Wege- und Wasserrechte
( 7 ) Zum Aufgabenbereich Personal gehören insbesondere folgende Verwaltungsleistungen:
Für Arbeits- und Dienstverhältnisse der Ev.- Luth. Kirche in Oldenburg:
  • Arbeitsrechtliche Maßnahmen
  • Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren
  • Bewertung von Stellen
  • Dienstwohnungsangelegenheiten
  • Personalentwicklung
  • Personalsachbearbeitung für Mitarbeitende
  • Führung des Stellen- und Stellenbesetzungsplans für alle Mitarbeitende in der zentralen Anstellungsträgerschaft
  • Prüfung und Anforderung der Ersatzansprüche im Bereich Beihilfe (nicht Dienstunfall)
  • Umzugs- und Trennungsgeld
Für alle Arbeits- und Dienstverhältnisse:
  • - Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Fachadministration Personalwesen
  • Gehaltsabrechnung
  • Personalgrundsatzangelegenheiten
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§ 3

( 1 ) Die Regionalen Dienststellen Ammerland, Delmenhorst/Oldenburg Land, Friesland-Wilhelmshaven, Oldenburger Münsterland, Oldenburg Stadt und Wesermarsch der Gemeinsamen Kirchenverwaltung umfassen die Aufgabenbereiche Bau, Finanzen, Friedhof, Kindertagesstätten, Liegenschaften und Personal der Kirchengemeinden und Kirchenkreise.
( 2 ) Zum Aufgabenbereich Bau gehören insbesondere folgende Verwaltungsleistungen:
  • Bearbeitung, Finanzierung und Abrechnung der Baumaßnahmen und Bauunterhaltung bis 25.000 €. Davon ausgenommen sind Denkmalschutz, kirchliche Kunst und Liturgie sowie Sakralbauten.
( 3 ) Zum Aufgabenbereich Finazen gehören insbesondere folgende Verwaltungsleistungen:
  • Buchhaltung
  • Durchführung von Geldanlagen
  • Eigenanteilsfinanzierung von Baumaßnahmen über 25.000 Euro
  • Haushaltsplanung und -überwachung
  • Jahresrechnungen, Bilanzerstellung
  • Kasse
  • Mahn- und Vollstreckungsverfahren einschließlich Kindertagesstätten und Friedhof
  • Nachlassverwaltung
  • Selbstanleihen
  • Vollzug von Kassenanordnungen
( 4 ) Zum Aufgabenbereich Friedhof gehören insbesondere folgende Verwaltungsleistungen:
  • Beratung in Trägerangelegenheiten
  • Beschwerdeprüfung
  • Gebührenkalkulation und –satzung
  • Mahnwesen
  • Nutzungsrechtsverwaltung, soweit auf die Gemeinsame Kirchenverwaltung übertragen
  • Umbettungsanträge
  • Vorbereitung von Abhilfeentscheidungen im Beschwerdeverfahren
  • Zusammenarbeit mit Kommunen
( 5 ) Zum Aufgabenbereich Kindertagesstätten gehören insbesondere folgende Verwaltungsleistungen:
  • Abrechnung mit Dritten incl. Projekte und Integrationsgruppen
  • Begleitung bei der Verhandlung von Trägerschaftsverträgen mit Kommunen
  • Beratung in Trägerangelegenheiten
  • Beratung und Betreuung von Kuratorien
  • Berechnung der Kindertagesstättengebühren
  • Einrichtungen und Änderungen von Kindertagesstätten und Gruppen
  • Erhebung der Beiträge einschl. Mahnwesen
  • Erteilung Betriebserlaubnisse
  • Personalbedarfsberechnungen
  • Platzkündigungen durch den Träger, Beendigung von Benutzungsverhältnissen
  • Satzungen
( 6 ) Zum Aufgabenbereich Liegenschaft gehören insbesondere folgende Verwaltungsleistungen:
  • Bewirtschaftung bebauter Grundstücke und unbebauter Grundstücke, soweit nicht Pachtländereien
  • Dienstwohnungsverwaltung
  • Mietverträge
  • Mietwohnungsverwaltung
( 7 ) Zum Aufgabenbereich Personal gehören insbesondere folgende Verwaltungsleistungen:
  • Abrechnung von Personalkosten mit Dritten
  • Arbeitsrechtliche Maßnahmen
  • Bewertung von Stellen
  • Fahrtkosten
  • Personalsachbearbeitung
  • Stellenbedarfsberechnungen, Stellenpläne und -besetzungspläne
  • Stellenbeschreibungen
  • Unterstützung beim Einstellungsverfahren bis zum Beschlussvorschlag
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§ 4

Diese Verordnung tritt zum 01. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung vom 01. August 2015 außer Kraft gesetzt.
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