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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Rechtsverordnung zur Einrichtung der Friedhofsberatungsstelle (RV FBSt)
Vom 08. Januar 2019
(GVBl. 28. Band 8. Stück, 15.07.2019 S. 201)
Aufgrund von § 47 Satz 2 des Kirchengesetzes über die kirchlichen Friedhöfe in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Friedhofsgesetz - FhG) vom 10. Juni 2017 (GVBl. XXVIII. Band, S. 47ff) wird vom Oberkirchenrat verordnet:
####§ 1
Rechtsgrundlage
Gemäß § 47 Satz 2 FhG setzt der Oberkirchenrat zur Beratung in Fragen der Friedhofsgestaltung und Friedhofskunst eine Beratungsstelle ein.
#§ 2
Grundsatz
Die Friedhofsberatungsstelle berät den Oberkirchenrat bei seiner Unterstützung der Friedhofsträger in Fragen der Friedhofsgestaltung, Friedhofsentwicklung und Friedhofskultur.
#§ 3
Mitglieder
(
1
)
Die Friedhofsberatungsstelle besteht aus bis zu sechs Mitgliedern. Von den Mitgliedern sollen drei Pfarrerinnen bzw. Pfarrer, zwei Mitglieder der Steinmetzinnung und ein Mitglied aus dem Bereich Landschaftsarchitektur oder Gärtnerei sein.
(
2
)
Der Inhaber bzw. die Inhaberin der Pfarrstelle Theologische Grundsatzarbeit ist von Amts wegen Mitglied und nimmt den Vorsitz der Friedhofsberatungsstelle wahr. Die anderen Mitglieder werden vom Oberkirchenrat für fünf Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.
(
3
)
Die Friedhofsberatungsstelle kann zu ihren Beratungen im Einzelfall oder auf Dauer Gäste hinzuziehen für besondere Beratungspunkte, zur Berücksichtigung von regionalen Aspekten oder zur allgemeinen Ergänzung der Fachkompetenz.
#§ 4
Aufgaben
(
1
)
Die Friedhofsberatungsstelle berät den Oberkirchenrat in Grundsatzangelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung der Mustergestaltungsrichtlinien, in der Diskussion über die Zulassung neuer Angebote auf Friedhöfen, z. B. neuer Grabarten oder Gestaltungen sowie zur zukünftigen Entwicklung des Friedhofswesens.
(
2
)
Auf Anfrage des Oberkirchenrates gibt die Friedhofsberatungsstelle Stellungnahmen ab zu besonderen Planungen oder Projekten einzelner Friedhofsträger. Die Stellungnahme kann auch durch einzelne beauftragte Mitglieder der Friedhofsberatungsstelle abgegeben werden.
(
3
)
Die Friedhofsberatungsstelle gibt eine Empfehlung ab, wie mit Grabmalanträgen verfahren werden soll, die von den Friedhofsträgern zur Beratung vorgelegt werden. Die Empfehlung kann auch durch einzelne beauftragte Mitglieder der Friedhofsberatungsstelle abgegeben werden.
#§ 5
Sitzungen
(
1
)
Die Friedhofsberatungsstelle soll mindestens zweimal jährlich tagen.
(
2
)
Die Geschäftsführung der Friedhofsberatungsstelle wird durch die Fachstelle Friedhof des Oberkirchenrates wahrgenommen. Die bzw. der Vorsitzende bereitet die Sitzungen zusammen mit der Geschäftsführung vor und spricht die Einladungen aus.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.