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Geltungszeitraum von: 14.05.1994

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchengesetz
über die Pfarrervertretung

Vom 14. Mai 1994

(GVBl. 23. Band, S. 40)

Die 44. Synode der Evangelisch-Lutherischen. Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen umfassen Frauen und Männer.
( 2 ) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Bezeichnung Pfarrer umfasst die Pfarrer, Pfarrdiakone, Hilfsprediger und Vikare.
( 3 ) Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus der Beteiligung der Pfarrer an der Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse und aus der Fürsorge für den einzelnen Pfarrer ergeben, wird eine Pfarrervertretung gebildet.
( 4 ) Die Pfarrervertretung besteht aus 7 Mitgliedern.
( 5 ) Zur Pfarrerschaft im Sinne dieses Kirchengesetzes gehören die Pfarrer. Nicht zur Pfarrerschaft im Sinne dieses Kirchengesetzes gehören
  1. die Pfarrer, die sich im Warte- oder Ruhestand befinden, es sei denn, dass sie mit der regelmäßigen entgeltlichen Wahrnehmung pfarramtlicher Aufgaben beauftragt sind,
  2. die Pfarrer, die beurlaubt sind,
  3. die theologischen Mitglieder des Oberkirchenrates,
  4. die theologischen Mitglieder des Synodalausschusses.
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§ 2
Mitgliedschaft, Wahlperiode, Wahlverfahren und Ersatzmitglieder

( 1 ) Die Mitglieder der Pfarrervertretung und die Ersatzmitglieder werden von der Pfarrerschaft aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt.
( 2 ) Die Mitgliedschaft in der Pfarrervertretung endet vorzeitig, wenn das Mitglied
  1. nicht mehr der Pfarrerschaft im Sinne des § 1 Abs. 5 angehört.
  2. aus dem Dienst der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg ausscheidet.
( 3 ) Die Pfarrervertretung bestimmt den Wahltermin nach Absprache mit dem Oberkirchenrat.
( 4 ) Die Pfarrervertretung lädt die Pfarrerschaft (§ 1 Abs. 5) schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen zur Wahl der Pfarrervertretung ein. Die Wahl findet bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten statt.
( 5 ) Die anwesende Pfarrerschaft beruft aus ihrer Mitte zur Leitung der Versammlung einen Wahlausschuss mit 3 Mitgliedern. Bis zur Berufung des Wahlausschusses leitet der Vorsitzende der Pfarrervertretung die Versammlung.
( 6 ) Die Pfarrkonvente der Kirchenkreise schlagen für die Wahl der Pfarrervertretung bis zu 2 Kandidaten vor. Weitere Vorschläge können von den Mitgliedern der Pfarrerschaft eingereicht werden: diese Vorschläge müssen von mindestens fünfzehn Wahlberechtigten unterschrieben werden.
( 7 ) Die Mitglieder werden in einem Wahldurchgang gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann für jedes wählbare Mitglied eine Stimme abgeben. Er hat so viele Stimmen wie Mitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 8 ) Aus den nicht gewählten Kandidaten werden in einem zweiten Wahldurchgang im gleichen Verfahren die Ersatzmitglieder gewählt.
( 9 ) Der Oberkirchenrat gibt die Namen der Pfarrervertreter und der Ersatzmitglieder bekannt.
( 10 ) Scheidet ein Mitglied aus der Pfarrervertretung aus, so rückt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 11 ) Ist ein Mitglied der Pfarrervertretung länger als drei Monate an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert, so kann für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied hinzugezogen werden; die Vorschriften des Absatz 10 gelten entsprechend. Die Entscheidung trifft die Pfarrervertretung ohne das Ersatzmitglied.
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§ 3
Tätigkeit der Pfarrervertretung und Kosten

( 1 ) Die Tätigkeit in der Pfarrervertretung ist die Wahrnehmung einer besonderen dienstlichen Aufgabe.
( 2 ) Die durch die Tätigkeit der Pfarrervertretung entstehenden notwendigen Kosten trägt die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
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§ 4
Geschäftsführung und Vertretung

( 1 ) Die Pfarrervertretung wird zu ihrer ersten Sitzung vom dienstältesten Mitglied einberufen.
( 2 ) Die Pfarrervertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 3 ) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, beruft die Sitzungen ein, leitet sie und führt die Beschlüsse durch.
( 4 ) Werden in der Pfarrervertretung Angelegenheiten behandelt, die einen in § 1 Abs. 2 benannten Personenkreis der Pfarrerschaft betreffen, so soll ein Angehöriger des jeweiligen Personenkreises mit beratender Stimme hinzugezogen werden, wenn dieser in der Pfarrervertretung nicht vertreten ist.
( 5 ) Die Mitglieder der Pfarrervertretung und die Ersatzmitglieder haben über die dienstlichen Angelegenheiten und sonstigen Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfarrervertretung bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren, soweit die Geheimhaltung der Natur der Sache nach erforderlich oder vom Oberkirchenrat angeordnet oder von der Pfarrervertretung beschlossen worden ist. Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Pfarrervertretung und nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
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§ 5
Einberufung

( 1 ) Die Pfarrervertretung tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
( 2 ) Die Pfarrervertretung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder der Pfarrervertretung oder der Oberkirchenrat dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.
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§ 6
Rechte der Pfarrervertretung bei Regelungen allgemeiner Art

( 1 ) Die Pfarrervertretung wirkt bei der Vorbereitung aller kirchengesetzlichen und sonstigen allgemeinen Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, Versorgung, Fort- und Weiterbildung der Pfarrerschaft sowie ihre sozialen Belange betreffen, mit.
( 2 ) Die Pfarrervertretung wirkt ferner mit bei
  1. der Bestimmung der Vertrauensärzte,
  2. der Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Bedarfs an Pfarrstellen.
( 3 ) Die Pfarrervertretung kann von sich aus Anregungen zu Regelungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenstände geben.
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§ 7
Beteiligungsverfahren bei Regelungen allgemeiner Art

( 1 ) Hat die Pfarrervertretung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 mitzuwirken, so ist sie rechtzeitig zu unterrichten und zur Stellungnahme binnen 6 Wochen aufzufordern. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert oder bis auf eine Woche verkürzt werden.
( 2 ) Beabsichtigt der Oberkirchenrat, von der Pfarrervertretung geäußerte Bedenken oder Vorschläge nicht zu berücksichtigen, so hat er deren Stellungnahme mit ihr zu erörtern. Danach kann die Pfarrervertretung verlangen, dass ihr die Vorlage unter Angabe von Gründen zur erneuten Beratung überwiesen wird.
( 3 ) Über das Ergebnis der Erörterungen mit der Pfarrervertretung ist das zuständige Organ schriftlich zu unterrichten. Ist der Oberkirchenrat allein zuständig, bedarf er der Zustimmung des Synodalausschusses, wenn kein Einvernehmen mit der Pfarrervertretung erzielt worden ist.
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§ 8
Rechte der Pfarrervertretung in Personalangelegenheiten

( 1 ) Die Pfarrervertretung wirkt mit in folgenden Personalangelegenheiten, sofern die Maßnahme nicht im Einvernehmen mit dem Betroffenen erfolgt:
  1. Beurlaubung, Abordnung und teilweise Freistellung vom Dienst aus familiären Gründen
  2. Versetzung auf eine andere Pfarrstelle
  3. Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
  4. Versetzung in den Ruhestand
  5. Entlassung eines Hilfspredigers oder Vikars
  6. ordentliche Kündigung eines privatrechtlich angestellten Pfarrers.
( 2 ) Die außerordentliche Kündigung des privatrechtlich angestellten Pfarrers bedarf nicht der Mitwirkung der Pfarrervertretung, sie ist jedoch vor der Kündigung zu hören.
( 3 ) In Personalangelegenheiten, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, kann die Pfarrervertretung auf Antrag des Betroffenen oder des Oberkirchenrates eine Stellungnahme abgeben.
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§ 9
Beteiligungsverfahren in Personalangelegenheiten

( 1 ) In den nach § 8 Abs. 1 genannten Personalangelegenheiten ist die Pfarrervertretung durch den Oberkirchenrat zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Ergibt sich, dass keine Übereinstimmung besteht, so ist auf Verlangen der Pfarrervertretung die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung mündlich mit ihr zu erörtern.
( 2 ) Von einer Übereinstimmung ist auszugehen, wenn die Pfarrervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht. Der Oberkirchenrat kann die Frist in dringenden Fällen abkürzen; die Abkürzung ist besonders zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung an den Vorsitzenden der Pfarrervertretung. Der Oberkirchenrat kann im Einzelfall die Frist auf Antrag der Pfarrervertretung verlängern.
( 3 ) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Synodalausschusses. Dazu legt der Oberkirchenrat dem Synodalausschuss die schriftliche Stellungnahme der Pfarrervertretung vor. Der Oberkirchenrat gibt der Pfarrervertretung die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt.
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§ 10
Pfarrerversammlung

( 1 ) An der Pfarrerversammlung können die Pfarrer im Sinne des § 1 Abs. 5 und die theologischen Mitglieder des Synodalausschusses teilnehmen. Die Pfarrerversammlung ist mindestens einmal in jedem Jahr von der Pfarrervertretung nach Absprache mit dem Oberkirchenrat einzuberufen. Sie kann im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Pfarrkonvent stattfinden.
( 2 ) Die Pfarrervertretung ist berechtigt und auf Antrag des Oberkirchenrates oder eines Viertels der Wahlberechtigten verpflichtet, eine Pfarrerversammlung nach Absprache mit dem Oberkirchenrat innerhalb von vier Wochen einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
( 3 ) Die Pfarrerversammlung wird vom Vorsitzenden der Pfarrervertretung oder von einem von ihm bestimmten Mitglied geleitet; sie ist nicht öffentlich. Zur Pfarrerversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin einzuladen.
( 4 ) Der Oberkirchenrat kann zu der Pfarrerversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden; er ist einzuladen, soweit die Pfarrerversammlung auf seinen Antrag stattfindet. Die Vertreter des Oberkirchenrates erhalten auf Antrag das Wort.
( 5 ) Über jede Pfarrerversammlung ist ein Protokoll zu führen.
( 6 ) Die Pfarrervertretung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Personen hinzuziehen.
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§ 11
Aufgaben der Pfarrerversammlung

Die Pfarrerversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht der Pfarrervertretung entgegen und kann diesen sowie Angelegenheiten besprechen, die zum Aufgabenbereich der Pfarrervertretung gehören. Sie kann der Pfarrervertretung Anträge vorlegen und zu Beschlüssen der Pfarrervertretung Stellung nehmen. Die Pfarrervertretung ist an die Anträge und Stellungnahmen der Pfarrerversammlung nicht gebunden.
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§ 12
Pfarrkonvente

Die Aufgaben und Befugnisse des allgemeinen Pfarrkonvents und des Vertrauensrates werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
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§ 13
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Pfarrervertretung findet dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen des § 2 Abs. 10 und 11 Anwendung.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Bildung einer Pfarrervertretung (Pfarrervertretungsgesetz – PfVG-) vom 30. November 1978 (GVBl. XIX. Bd. S. 93) außer Kraft.
( 3 ) Der Oberkirchenrat kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.