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Kirchengesetz über die Anpassung gesetzlicher Regelungen in Bezug auf Eingetragene Lebenspartnerschaften
Vom 10. Juni 2017
Die 48. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat als Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Bei Anwendung kirchenrechltlicher oder staatlicher Vorschriften gilt eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner als Ehegatte der anderen Lebenspartnerin oder des anderen Lebenspartners, soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
(
2
)
1 Die Verwandten einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners gelten als mit der anderen Lebenspartnerin oder dem anderen Lebenspartner verschwägert. 2 Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. 3 Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.
#§ 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 01.07.2017 in Kraft.