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Kirchengesetz über die Anpassung gesetzlicher Regelungen in Bezug auf Eingetragene Lebenspartnerschaften

Vom 10. Juni 2017

(GVBl. 28. Band, S. 46)

Die 48. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat als Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Bei Anwendung kirchenrechltlicher oder staatlicher Vorschriften gilt eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner als Ehegatte der anderen Lebenspartnerin oder des anderen Lebenspartners, soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
( 2 ) Die Verwandten einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners gelten als mit der anderen Lebenspartnerin oder dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 01.07.2017 in Kraft.