.Anlage zu § 6 der
Geltungszeitraum von: 01.11.1994
Geltungszeitraum bis: 30.04.2016
Prüfungsordnung für nebenberufliche Kirchenmusiker (C) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Vom 1. November 1994
#A. Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
- 1 Zum nebenberuflichen Kirchenmusikeramt (C) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg wird nur zugelassen, wer die dafür vorgeschriebene Prüfung bestanden hat. 2 Die Prüfung ist vor der Landeskirchlichen Prüfungskommission für nebenberufliche Kirchenmusiker (C) abzulegen.
- 1 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Landeskirchenmusikdirektor berufen. 2 Ihr sollen der Landeskirchenmusikdirektor, die Lehrkräfte des C-Seminars Oldenburg sowie weitere Theologen und Kirchenmusiker angehören.
- 1 An jeder Prüfung müssen mindestens sieben Mitglieder, darunter ein Theologe teilnehmen. 2 Für Teilprüfungen können Unterkommissionen gebildet werden, die mit zwei Prüfern zu besetzen sind. 3 Den Prüfungsvorsitz führt ein Mitglied des Oberkirchenrates. 4 Der Oberkirchenrat kann ein Mitglied der Prüfungskommission mit dem Prüfungsvorsitz beauftragen.
§ 2
1 Zur Prüfung werden Bewerber zugelassen, die eine entsprechende musikalische Ausbildung nachweisen können. 2 Zum Nachweis der fachlichen Vorbildung zählen:
- die Ausbildung im Fach Orgelspiel bei einem Kirchenmusiker mit hauptberuflicher Prüfung (A- oder B-Examen, Diplomprüfung) und
- die mindestens einjährige Teilnahme an der Ausbildung im C-Seminar Oldenburg oder
- die gleichwertige Ausbildung in einem Kursus für nebenberufliche Kirchenmusiker (C-Kurs) einer anderen Landeskirche oder
- die Ausbildung an einer Kirchenmusikschule.
3 Andere Bewerber können in Ausnahmefällen zugelassen werden.
#§ 3
1 Prüfungen finden nach Bedarf zweimal jährlich – im Frühjahr und im Herbst – statt. 2 Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. 3 In diesem Fall soll die Prüfung innerhalb eines Jahres mit maximal drei Prüfungsterminen abgeschlossen sein. 4 Von einer Prüfung kann auf Antrag in den Fächern abgesehen werden, in denen sich ein Bewerber bereits mit Erfolg einer vergleichbaren Prüfung unterzogen hat.
5 Anmeldungen zur Prüfung müssen spätestens 6 Wochen vor dem von der Prüfungskommission festgesetzten Prüfungstermin im Oberkirchenrat vorliegen.
6 Der Meldung sind beizufügen:
#- ein Lebenslauf, in dem auch der musikalische Bildungsgang dargestellt ist
- Nachweis über die in § 2, 1 und 2 b) oder 2 c) bezeichnete musikalische Vorbildung
- Taufschein
- pfarramtliches Zeugnis
- Zur Prüfung im Fach Orgelspiel ist eine Liste mit der Angabe von 10 studierten Orgelstücken aus verschiedenen Stilepochen vorzulegen.
§ 4
Der Oberkirchenrat entscheidet auf Vorschlag des Landeskirchenmusikdirektors über die Zulassung der Bewerber zur Prüfung.
#§ 5
- Für die Prüfung gelten die unter Teil B dieser Ordnung aufgeführten Prüfungsbedingungen.
- An der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als drei Bewerber beteiligt sein.
- Der Prüfungsvorsitzende kann zu bestimmten Prüfungsteilen im Einverständnis mit dem Bewerber Zuhörer zulassen.
§ 6
- Die Prüfungsnoten lauten:1= sehr gut3= befriedigend1–2= fast sehr gut3–4= fast befriedigend2= gut4= ausreichend2–3= fast gut5= mangelhaft6= ungenügend
- Bei der Beurteilung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ in den Hauptfächern Chorleitung oder Orgelspiel ist die Prüfung nicht bestanden.
- Für die Berechnung der Gesamtnote wird auf die Anlage zur Prüfungsordnung verwiesen.
§ 7
- Die Wiederholung einer Prüfung oder eine Nachprüfung kann nur einmal erfolgen.
- Bei einer Wiederholung der Prüfung kann die Prüfungskommission auf Antrag die bei der ersten Prüfung bestandenen Fächer erlassen.
- Wird ein Einzelfach mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ beurteilt, kann auf Beschluss der Prüfungskommission innerhalb eines Jahres eine Nachprüfung erfolgen.
§ 8
1 Von der Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, in welchem die einzelnen Prüfungsergebnisse festgehalten werden. 2 Das Prüfungsprotokoll wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben. 3 Der Bewerber erhält nach Abschluss der Prüfung ein Zeugnis, das die Gesamtbewertung sowie alle Einzelbeurteilungen enthält und welches durch die Unterschriften des zuständigen Mitgliedes des Oberkirchenrates sowie des Landeskirchenmusikdirektors bestätigt ist.
#B. Prüfungsbedingungen
- Chorleitung (25 Minuten)
- 1 Erarbeiten eines vorbereiteten leichten drei- bzw. vierstimmigen Chorsatzes oder eines polyphonen zweistimmigen Satzes. 2 Das einzuübende Stück wird dem Prüfling spätestens vier Wochen vor der Prüfung bekanntgegeben.
- 1 Das vorbereitete Chorleitungs-Prüfungsstück ist als Partiturspiel in die Chorleitungsprüfung einzubeziehen. 2 Das Stück muss als Partitur notiert sein.
- Orgelspiel (25 Minuten)
- Spiel eines c.f.-gebundenen und eines freien Orgelwerkes aus verschiedenen Epochen im Schwierigkeitsgrad der leichteren Vorspiele in Bachs „Orgelbüchlein“.
- Improvisation einer einfachen Choralintonation und Spiel von Chorälen aus einem für die Kirche gültigen Choralbuch, auch triomäßig und manualiter.
- Vomblattspiel eines einfachen Orgelstückes und eines Chorales.
- Klavierspiel (10 Minuten)Vortrag eines Klavierstückes; im Schwierigkeitsgrad der „Zweistimmigen Inventionen“ von Bach oder eines mittelschweren Sonatensatzes.
- Theoretische Fächer
- Harmonielehre (10 Minuten mündlich, 40 Min. schriftl.)
- Kenntnis der elementaren Musiklehre (mündlich und schriftlich)
- Spielen von Kadenzen
- Spielen und Aussetzen eines einfachen Generalbasses
- Gehörbildung (10 Minuten mündlich, 20 Min. schriftl.)
- Bestimmen von Intervallen und einfachen Akkorden (mündlich)
- leichtes ein- und zweistimmiges Musikdiktat (schriftlich)
- Orgelbaukunde (15 Minuten)
- Kenntnisse über die einzelnen Teile der Orgel, über Bau und Klangfarbe der Pfeifen
- Stimmen der Rohrwerke, Beseitigen kleiner Störungen
- Liturgik (10 Minuten)Vertrautheit mit den gottesdienstlichen Ordnungen und dem Aufbau des Kirchenjahres
- Hymnologie (10 Minuten)
- Überblick über die Gliederung des Gesangbuches, über seine wichtigsten Lieder und ihre liturgische Verwendbarkeit
- Überblick über die Geschichte des evangelischen Kirchenliedes
- Musikgeschichte (15 Minuten)Überblick über die Hauptepochen der evangelischen KirchenmusikGrundkenntnisse der allgemeinen Musikgeschichte
C. Übergangsbestimmungen
1 Diese Ordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft. 2 Sie gilt für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen am C-Seminar Oldenburg, die nach dem 1.11.1994 mit der Ausbildung begonnen haben. 3 Für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die vor dem 1.11.94 begonnen haben, gilt die Ordnung vom 1.3.1988 weiterhin.
#Anlage zu § 6 der
„Prüfungsordnung für nebenberufliche Kirchenmusiker (C)
in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg“
Einzelnoten werden erteilt in den Fächern
- Chorleitung
- Orgelspiel
- künstlerisches Orgelspiel
- liturgisches Orgelspiel
- Klavierspiel
- Harmonielehre
- Gehörbildung
- Orgelbaukunde
- Liturgik
- Hymnologie
- Musikgeschichte
Die Einzelleistungen werden wie folgt bewertet:
sehr gut | = 6 Punkte |
fast sehr gut | = 5 Punkte |
gut | = 4 Punkte |
fast gut | = 3 Punkte |
befriedigend | = 2 Punkte |
fast befriedigend | = 1 Punkt |
ausreichend | = 0 Punkte |
mangelhaft | = – 1 Punkt |
ungenügend | = – 4 Punkte |
Bei Feststellung der Gesamtpunktzahl wird die Punktzahl der Chorleitung dreifach, die Punktzahlen des künstlerischen und des liturgischen Orgelspiels werden jeweils doppelt gezählt.
Das Schlussergebnis wird wie folgt festgestellt:
sehr gut | bei einer Gesamtpunktzahl von mehr als 77 |
fast sehr gut | bei einer Gesamtpunktzahl von 63 bis 76 |
gut | bei einer Gesamtpunktzahl von 49 bis 62 |
fast gut | bei einer Gesamtpunktzahl von 35 bis 48 |
befriedigend | bei einer Gesamtpunktzahl von 21 bis 34 |
fast befriedigend | bei einer Gesamtpunktzahl von 8 bis 20 |
ausreichend | bei einer Gesamtpunktzahl von –2 bis 7 |
nicht bestanden | bei einer Gesamtpunktzahl von weniger als –2 |