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Richtlinie zum Zuweisungssystem auf Basis der Teilhabe an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung

Vom 22.11.2019

(GVBl. 28. Band, S. 225)

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ZuwG erlässt die Synode zum 01.01.2020 folgende Richtlinie zum Zuweisungs-system auf Basis der Teilhabe an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
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01. Vorbemerkungen

( 1 ) Zur Erreichung einer dauerhaft ausgewogenen Zuordnung von Ressourcen an die drei Ebenen im nach der Kirchenordnung vorgegebenen Aufbau der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sollen mit dieser Richtlinie Aspekte der Teilhabe an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in das bisherige Zuweisungs-system integriert werden.
( 2 ) Die wirtschaftliche Teilhabe wird im Wesentlichen auf der Einnahmenseite durch die Höhe der Kirchensteuereinnahmen sowie auf der Ausgabenseite durch die Kosten der Besoldung und Versorgung für Pfarrer und Pfarrerinnen geprägt sein.
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02. Kirchensteuereinnahmen

( 1 ) Die Kirchensteuereinnahmen erhält die Ev.-luth. Kirche in Oldenburg anteilig gemäß §13 des Vertrages über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen. Zur Ermittlung des Basisbetrages für die Zuordnung der Ressourcen werden die Staatsleistungen in diesem Verfahren den Kirchensteuerein-nahmen hinzugerechnet und bilden zusammen die sog. „Kirchensteuer (Brutto)“.
( 2 ) Die Kosten, die für die Erhebung der Kirchensteuer anfallen, werden ebenso wie die zu leistenden Kirchensteuererstattungen in Abzug gebracht.
( 3 ) Der resultierende Betrag der Kirchensteuereinnahmen stellt die „Kirchensteuer (Netto)“ dar, die im weiteren Verlauf die Basis für die nächsten Berechnungs- und Verteilungsschritte bildet.
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03. Vorwegabzüge

( 1 ) Im Wege des Vorwegabzugs werden Sachverhalte, die nicht, nicht allein oder nicht kurzfristig von der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg beeinflussbar sind, bei der Ermittlung der zu verteilenden Ressourcen berücksichtigt. Dies sind insbesondere
  1. Aufwendungen für die in zentraler Anstellungsträgerschaft geführten Pfarrdienstverhältnisse und die Beamtenbesoldung, sowie die Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen für beide Berufsgruppen;
  2. Zentral getragene Personalkosten der Kirchenmusik;
  3. Leistungen aufgrund von Verpflichtungen gegenüber der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie gegenüber der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
( 2 ) Sofern in den vorgenannten Bereichen für erbrachte Leistungen (Personalgestellungen, u.ä.) eine Vergütung erfolgt, wird diese umgekehrt hier berücksichtigt.
( 3 ) Das Verrechnungsergebnis aus dem Pfarrfonds sowie die Erträge und Aufwendungen aus der Dienstwohnungsvergütung (durchlaufende Positionen) finden ebenfalls hier ihren Niederschlag.
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04. Zuweisungsbetrag

( 1 ) Die Kirchensteuer (Netto) abzüglich der Vorwegabzüge bildet die Ausgangsbasis für die Zuweisungen der Kirchensteuer an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Zuordnung zur Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
( 2 ) Auf der Basis einer Kombination von Planansätzen und Ist-Ergebnissen erfolgt auf der Ebene von Sachkonten die Abbildung der Aufgabenzuweisungen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
( 3 ) Im Rahmen der Aufgabenzuweisungen erfolgt die nachfolgend festgelegte prozentuale Aufteilung der verbleibenden Kirchensteueranteile:
43,5% Kirchengemeinden
1,8% Kirchenkreise
54,7% Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
( 4 ) Regelmäßig soll diese prozentuale Aufteilung einer Überprüfung unterzogen werden.
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05. Ermittlung der Zuweisungsbeträge und Auswirkungen auf Haushaltsplanung

( 1 ) Da die Ermittlung der Plandaten der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und der auch daraus resultierenden Anteile der Kirchengemeinden und Kirchenkreise zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem eine Beschlussfassung durch die Synode noch nicht erfolgt ist, die Phase der Haushaltsplanung in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen jedoch zeitlich früher liegt, kann ein Ausgleichsverfahren im Folgejahr notwendig werden.
( 2 ) Bleiben die tatsächlichen Kirchensteuereinnahmen hinter den Planannahmen zurück, werden die Zuweisungsbeträge der Kirchengemeinden und Kirchenkreise konstant gehalten. Die entstehenden Differenzbeträge sind aus der Allgemeinen Ausgleichsrücklage der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg zu entnehmen. Die Rücklage ist in den Folgejahren wieder aufzufüllen.
( 3 ) Entwickeln sich die Kirchensteuereinnahmen positiv und liegen über den Planannahmen, bleiben die Zuweisungsbeträge an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise ebenfalls konstant. Führen die Mehreinnahmen zu einem positiven Jahresergebnis der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, fasst die Synode unter Abwägung der Interessen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg einen separaten Beschluss über die Ergebnisverwendung.
( 4 ) Gravierende Abweichungen der Ist-Ergebnisse von den Haushaltsplanansätzen können unabhängig von den vorstehenden Regelungen zur Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplans gemäß §25 KonfHO-Doppik führen, wodurch für das laufende Jahr neue Zuweisungsbeträge festgelegt werden können.
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06. Längerfristige positive oder negative Entwicklungen der Kirchensteuer

( 1 ) Längerfristige positive Kirchensteuerentwicklungen müssen dazu genutzt werden, auf allen Ebenen (Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg) die Mindestbestände der Allgemeinen Ausgleichsrücklage gemäß § 75 Abs. 4 KonfHO-Doppik zu erreichen.
( 2 ) Längerfristige negative Kirchensteuerentwicklungen können kurzfristig auf jeder Ebene durch Entnahmen aus der Allgemeinen Ausgleichsrücklage gedeckt werden. Mittelfristig bzw. langfristig sind die notwendigen Reorganisationsmaßnahmen einzuleiten.
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07. Zuweisungssysteme für Kirchengemeinden und Kirchenkreise

Für die Zuweisung an Kirchengemeinden und Kirchenkreise werden durch den Kirchensteuerbeirat Zuweisungsschlüssel gebildet.
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